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Informationen zum Dokument  BGer 1P.618/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.618/2004 vom 16.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.618/2004 /sza
 
Verfügung vom 16.November 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,
 
gegen
 
Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
 
Rathaus, 9043 Trogen,
 
Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 29 und 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftprüfung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 19. Oktober 2004.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
Der Kantonsgerichtspräsident von Appenzell A.Rh. hat am 19. Oktober 2004 im Haftprüfungsverfahren die gegen X.________ am 15. Oktober 2004 angeordnete Untersuchungshaft bestätigt und erkannt, die Haft falle dahin, wenn nicht innert 20 Tagen um eine Verlängerung nachgesucht werde.
 
Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 26. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde führen, u.a. mit dem Antrag, er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde nach dem ersten Schriftenwechsel das Recht auf Replik bis zum 10. November 2004 eingeräumt. Mit Eingabe vom 12. November 2004 wandte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Sie wies darauf hin, dass ihr Klient am 5. November 2004 aus der Haft entlassen worden sei. Deshalb werde die staatsrechtliche Beschwerde zurückgezogen. Allerdings werde umgehend ein Verfahren auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft anhängig gemacht werden.
 
Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Gesagten zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abzuschreiben. Dabei rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind (Art. 152 OG).
 
Demnach wird verfügt:
 
1.
 
Das bundesgerichtliche Verfahren (1P.618/2004) wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwältin Kathrin Gruber, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2004
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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