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Informationen zum Dokument  BGer 7B.213/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.213/2004 vom 12.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.213/2004 /bnm
 
Urteil vom 12. November 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Berechnung des Existenzminimums,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-
 
sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Oktober 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der Pfändungsgruppe Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle A.________, wurde am 14. Juli 2004 das Existenzminimum des Schuldners X.________ auf monatlich Fr. 2'100.-- bemessen und die Pfändung des überschüssigen Lohnes verfügt. Dagegen erhob X.________ am 9. September 2004 Beschwerde mit den Anträgen auf Erhöhung des Existenzminimums und Rückerstattung des zu viel gepfändeten Lohnes. Umstritten waren die Positionen Wohnkosten und Krankenversicherung: Erstere seien von Fr. 232.-- auf Fr. 752.50, Letztere von Fr. 550.90 auf Fr. 741.05 zu korrigieren.
 
Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.
 
1.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, die Dienststelle A.________ habe auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Pfändungsprotokoll verwiesen. Belegt seien danach effektive monatliche Prämienzahlungen von je Fr. 550.90 (Fr. 234.15 an die Versicherung Y.________ und Fr. 316.75 an die Versicherung Z.________). An Hypothekarzinsen habe der Beschwerdeführer laut einer internen Notiz vom 13. Juli 2003 eine effektive Zahlung von Fr. 1'397.50 innerhalb der ersten Jahreshälfte geleistet, also durchschnittlich 1/6 oder Fr. 232.-- pro Monat.
 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die Betreibungsbehörden hätten bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, wobei auch der Schuldner mitwirkungspflichtig sei (Art. 91 SchKG). Letzterer habe die zur Feststellung des Existenzminimums notwendigen Zahlungsbelege grundsätzlich schon beim Pfändungsverfahren wahrheitsgemäss und vollzählig vorzulegen und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachzureichen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 119 III 70 E. 1). Im vorliegenden Fall lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seine Vorbringen bereits vor der Betreibungsbehörde geltend gemacht habe und diese nicht beachtet worden seien. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse könne jedoch mit einer Revision der Pfändung Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 108 III 10 ff. E. 4). Für die Pfändung wie auch für deren Revision gelte indes, dass den Notbedarf erhöhende Aufwendungen nur soweit berücksichtigt würden, als ihre regelmässige Bezahlung genügend belegt werde (BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4 S. 22/23). Als Indiz für die regelmässige Erfüllung einer monatlichen Verpflichtung gelte nach der Praxis der Aufsichtsbehörde die vollständige Bezahlung mindestens während der drei letzten Monate vor der Pfändung bzw. Revision. Ein allfälliges Revisionsgesuch samt den erforderlichen Zahlungsbelegen könne direkt bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit diesen Ausführungen auseinander, sondern trägt dagegen vor, er habe die in seiner Beschwerde vom 9. September 2004 angeführten Zahlungen lückenlos belegt und halte an deren Höhe fest. Zusätzlich zu den Belegen, die bereits beim Pfändungsvollzug vorgelegt worden seien, habe er gleichentags weitere Belege nachgereicht. Offenbar seien diese nicht oder falsch berücksichtigt worden. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid betreffend die Zahlungen von Hypothekarzinsen könne nicht zutreffen, wie sich anhand deren Datums vom 13. Juli 2003 feststellen lasse.
 
All diese Einwände können nicht entgegengenommen werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien bloss auf seine Zahlung in der Betreibung Nr. 2 hinweist, kann er nicht gehört werden. Denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle A.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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