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Informationen zum Dokument  BGer U 66/2002  Materielle Begründung
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BGer U 66/2002 vom 02.11.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 66/02
 
Urteil vom 2. November 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Schön und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1954 geborene B.________ kam, nachdem er in Italien eine dreijährige Lehre als Automechaniker absolviert hatte, 1974 in die Schweiz, wo er zunächst als Bauhandlanger in den Firmen V.________ und P.________ AG arbeitete. In den Jahren 1978 bis 1994 war er als Automechaniker in der Garage W.________ AG angestellt und trat dann nach einer versuchsweise aufgenommenen Betätigung als selbstständigerwerbender Automechaniker am 1. September 1994 eine Stelle als Klima- und Lüftungsmonteur in der Firma L.________ AG an. Ab 1. Juni 1995 war er zudem im Nebenerwerb in der Firma G.________ AG mit Büroreinigungen beschäftigt.
 
Am 19. März 1996 erlitt B.________ als Beifahrer eines in einen Verkehrsunfall involvierten Lieferwagens (Frontalkollision mit einem Lastwagen) eine Commotio cerebri, Rippenserienfrakturen rechts, eine Lungenkontusion rechts, eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur links, eine geschlossene Unterschenkelfraktur mit Logensyndrom rechts sowie eine geschlossene Humerusschaftfraktur links. Zudem besteht ein Status nach im Kleinkindalter durchgemachter Poliomyelitis mit Verschmächtigung der linken Körperseite und Spitzfussstellung links. Nach operativer Behandlung seiner multiplen Verletzungen in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.________ hielt sich B.________ vom 17. April 1996 bis am 19. Juni 1996 in der Rehabilitationsklinik E.________ auf. Seit dem Unfallereignis vom 19. März 1996 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Die SUVA, welche ihre Leistungspflicht für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 19. März 1996 anerkannt hatte, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im Rahmen der Prüfung des weiteren Genesungsverlaufs und der Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung holte sie nebst den Austrittsberichten des Spitals Z.________ vom 17. April 1996 und der Rehabilitationsklinik E.________ vom 18. Juli 1996 unter anderem kreisärztliche Stellungnahmen der Dres. med. I.________ vom 18. Februar 1997, T.________ vom 28. Juli und 4. November 1997 sowie A.________ vom 25. Februar 1999, 15. Juli 1999 und 25. Januar 2000 ein. Zudem prüfte sie zahlreiche Atteste des Hausarztes Dr. med. K.________, die Berichte des Orthopäden Dr. med. S.________ vom 29. April und 9. September 1997 und des Dr. med. Y.________ von der Klinik Q.________ vom 26. August 1998. Regelmässig informierte sie sich des Weitern bei der IV-Stelle des Kantons Zug über den aktuellen Stand der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen, wobei sie insbesondere von den Darlegungen der Berufsberaterin der Invalidenversicherung vom 20. Oktober 1997, 20. November 1998 und 10. September 1999 Kenntnis nehmen konnte und auch Einsicht in den Schlussbericht der Einrichtung für Behinderte X.________ vom 16. November 1998 erhielt, wo der Versicherte eine vom 12. Januar bis 11. April 1998 dauernde Abklärung der beruflichen Möglichkeiten durchlaufen hatte.
 
Gestützt auf diese Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. A.________ vom 25. Februar und 15. Juli 1999 sowie vom 25. Januar 2000 und die Erkundigungen über die Lohnverhältnisse und -entwicklung bei den beiden früheren Arbeitgeberfirmen, setzte die SUVA die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit auf 40 % fest. Mit Verfügung vom 16. März 2000 sprach sie dem Versicherten deshalb nebst einer Entschädigung für einen Integritätsschaden von 7,5 % rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer 40 %igen Erwerbsunfähigkeit zu. Auf Einsprache hin liess sie den Chirurgen Dr. med. O.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin ein Aktengutachten ausarbeiten, welches dieser am 29. Juni 2000 erstattete. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000 erhöhte sie darauf die Integritätsentschädigung, indem sie nunmehr von einer auf 20 % zu veranschlagenden Integritätseinbusse ausging; hinsichtlich des Rentenanspruchs hielt sie hingegen an ihrem Standpunkt gemäss Verfügung vom 16. März 2000 fest.
 
Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2000 hatte auch die IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen, wobei sie von einer 60 %igen Erwerbsunfähigkeit ausging. Den diesen Verfügungen vorausgegangenen Beschluss vom 4. April 2000 hatte sie wie zuvor schon den Vorbescheid vom 24. November 1999 auch der SUVA mitgeteilt. Die SUVA ihrerseits hatte der IV-Stelle sowohl ihre Verfügung vom 16. März 2000 wie auch den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000 eröffnet. Von einer Anfechtung der Erlasse des jeweils anderen Sozialversicherungsträgers haben SUVA und IV-Stelle abgesehen.
 
B.
 
B.________ hingegen liess sowohl gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Juli 2000 wie auch gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 21. Juni 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben, wobei er jeweils eine Rente auf Grund einer 80 %igen Invalidität geltend machte. - Das kantonale Gericht ermittelte einen für den Unfall- und den Invalidenversicherungsbereich gleichsam massgebenden Invaliditätsgrad von 81 %. Mit zwei Entscheiden vom 20. Dezember 2001 verpflichtete es daher einerseits die SUVA, rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 81 %igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten, und andererseits die IV-Stelle, ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
 
C.
 
Die SUVA führt gegen beide Entscheide des kantonalen Gerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend die beiden Verfahren U 66/02 und I 95/02 eröffnet. Für den Unfallversicherungsbereich beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und damit die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 13. Juli 2000. Für den Invalidenversicherungsbereich trägt sie auf Festsetzung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Ausgangs des unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens (U 66/02) vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht an.
 
Das kantonale Gericht äussert sich zu den gegen seine beiden Entscheide vom 20. Dezember 2001 erhobenen Einwänden und hält an seiner Auffassung fest. B.________ lässt je auf Abweisung der von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden schliessen.
 
Die IV-Stelle verzichtet in dem sie betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (I 95/02) auf eine Stellungnahme. Ebenso sieht das Bundesamt für Sozialversicherung (für den Unfallversicherungsbereich dessen Abteilung Unfallversicherung [seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit]) - in beiden Verfahren - von einer Vernehmlassung ab.
 
D.
 
Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die von der SUVA erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den die Leistungen der Invalidenversicherung betreffenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2001 nicht eingetreten (I 95/02). Dieser Entscheid ist damit rechtskräftig geworden.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung sowie den Invaliditätsbegriff und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die für einen Leistungsanspruch vorausgesetzte natürliche (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquate (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und der Rolle der von der Invalidenversicherung übernommenen Berufsberatung (Art. 15 IVG), insbesondere des erforderlichen Zusammenspiels von ärztlicher und berufsberaterischer Tätigkeit bei der Evaluation der für die Invaliditätsbemessung benötigten Grundlagen (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Beizupflichten ist den vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich bezüglich der bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).
 
1.2 Festzuhalten ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 364 Erw. 3.1).
 
2.
 
2.1 Wie das kantonale Gericht mit ausführlicher Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, dargelegt hat, sind auch diejenigen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit, die von der in der Kindheit durchgemachten Poliomyelitis herrühren, erst durch den Unfall vom 19. März 1996 ausgelöst worden. Ohne dieses Ereignis hätte der heutige Beschwerdegegner gemäss überzeugender ärztlicher Einschätzung des Dr. med. O.________ vom 29. Juni 2000 mit grosser Wahrscheinlichkeit weiterhin uneingeschränkt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung einerseits und der Invalidenversicherung andererseits - entgegen der ursprünglichen Auffassung der SUVA - durch die Auswirkungen der nämlichen Gesundheitsschädigungen begründet werden.
 
2.2
 
2.2.1 Sind sämtliche Beeinträchtigungen als unfallkausal zu qualifizieren, müsste die Invaliditätsbemessung im Unfall- und im Invalidenversicherungsbereich grundsätzlich zum selben Ergebnis führen (vgl. BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). SUVA und IV-Stelle hatten sich jeweils gegenseitig über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis gesetzt und einander die verfügbaren Unterlagen zukommen lassen. Aus koordinationsrechtlicher Sicht trachtete die Vorinstanz denn auch zu Recht danach, einen für beide mit dem Fall befassten Versicherungsträger identischen Invaliditätsgrad zu erhalten (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Nachdem das kantonale Gericht den für die Invalidenversicherung massgebenden Invaliditätsgrad in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2001 auf 81 % festgesetzt hat und das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die hiegegen von der SUVA erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom heutigen Tag (I 95/02) nicht eingetreten ist, liegt nunmehr eine für den Invalidenversicherungsbereich rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung vor, welche grundsätzlich auch im Unfallversicherungsbereich nicht unbeachtet bleiben darf, sondern als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in die vom Unfallversicherer resp. im Beschwerdefall vom Richter gleichwohl selbstständig vorzunehmende Invaliditätsbemessung mit einbezogen werden muss (vgl. BGE 126 V 294 ff. Erw. 3; Urteil M. vom 17. August 2004 [I 106/03] Erw. 4)
 
2.2.2 Zu beachten ist vorliegend allerdings, dass der Rentenbeginn unbestrittenermassen für die Invalidenversicherung auf den 1. März 1997 und für die Unfallversicherung auf den 1. Januar 2000 fällt. Da im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen ist (BGE 129 V 222, 128 V 174), kann sich aus dem für die beiden Versicherungsträger unterschiedlichen Rentenbeginn eine (minime) Abweichung des massgebenden Invaliditätsgrades ergeben, welche jedoch dem koordinationsrechtlichen Grundsatz, wonach der Invaliditätsgrad in den beiden Sozialversicherungszweigen bei gleichem Gesundheitsschaden identisch zu sein hat, nicht entgegensteht.
 
2.2.3 Ein Abweichen von dem für den einen Sozialversicherungszweig rechtskräftig festgesetzten Invaliditätsgrad kann in einem ebenfalls betroffenen andern aber auch angezeigt sein, wenn die - obschon in Rechtskraft erwachsene - Invaliditätsbemessung eines von mehreren Versicherungsträgern - oder im Beschwerdefall einer Rechtsmittelinstanz - schwerwiegende Mängel aufweist, die sich nicht mehr bloss mit der dem jeweiligen Durchführungsorgan zustehenden Ermessensausübung erklären lassen. Eine Überprüfung des die Invalidenversicherung betreffenden kantonalen Entscheids vom 20. Dezember 2001 fördert vorliegend tatsächlich gleich mehrere gravierende Unzulänglichkeiten zu Tage, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. Schon von daher ist jegliche Verbindlichkeit des die Invalidenversicherung betreffenden kantonalen Entscheids für die SUVA von vornherein abzulehnen. Angesichts der Häufung korrekturbedürftiger Gesichtspunkte ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in ihrer Gesamtheit kaum mehr vertretbar, weshalb die für die Unfallversicherung massgebende Bestimmung des Invaliditätsgrades im Folgenden weitestgehend losgelöst von der vom kantonalen Gericht für die Invalidenversicherung durchgeführten zu erfolgen hat.
 
2.3 Weil es dabei um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG geht, steht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die erweiterte Kognition zu (BGE 128 V 233 Erw. 1b, 126 V 470 Erw. 1b). Die Überprüfungsbefugnis ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
3.
 
Zunächst ist zu prüfen, inwiefern das Leistungsvermögen des Versicherten wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine funktionelle Einschränkung erfährt (nachstehende Erw. 3.1). Damit in engem Zusammenhang steht die Frage nach den Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.2). Weiter bedarf das Ausmass der in quantitativer und zeitlicher Hinsicht trotz Behinderung in einzelnen Verrichtungen und Bewegungsabläufen noch zumutbaren Arbeitsleistung einer Klärung (Erw. 3.3).
 
3.1 Nach Einschätzung des Dr. med. A.________ vom 25. Februar 1999 sind dem Beschwerdegegner Tätigkeiten mit "über-Kopf-Charakter" sowie solche mit repetitivem Charakter für die linke Schulter nicht mehr zumutbar; Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen seien für das ganze Skelett, insbesondere für die drei betroffenen Extremitäten (linker Arm sowie beide Beine) ungeeignet; nur ausnahmsweise seien rein stehend auszuführende Arbeiten und, bei günstiger Position, Tätigkeiten in stets gleich bleibender Stellung zumutbar; günstig wären sitzend zu verrichtende Arbeiten. Als nicht mehr zumutbar bezeichnete Dr. med. A.________ das Besteigen von Leitern und Treppen sowie häufiges Gehen auf unebenem Gelände; zudem sei die Gewichtslimite auf 10 bis maximal 12 kg reduziert und häufiges Anschlagen am linken Unterschenkel müsse wegen elektrisierender Schmerzen vermieden werden. Auf spezielle Anfrage hin erklärte Dr. med. A.________ in einem Zusatzbericht vom 15. Juli 1999, leichte geeignete Tätigkeiten wären rein gesundheitsbedingt, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit normaler Leistung und ganztags zumutbar. Am 25. Januar 2000 hielt Dr. med. A.________ fest, gegenüber seiner Voruntersuchung vom 25. Februar 1999 seien die Befunde praktisch unverändert; in diesem Sinne seien auch die verbleibenden Unfallfolgen gleich geblieben; die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung gelte daher weiterhin.
 
Dr. med. O.________ befand in seinem Aktengutachten vom 29. Juni 2000 das von Dr. med. A.________ am 25. Februar 1999 erstellte Zumutbarkeitsprofil als den verbleibenden Unfallfolgen "massstabgetreu und individuell angepasst und deshalb zwanglos nachvollziehbar". Aus medizinischer Sicht gebe es keine plausible Begründung, weshalb eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit nur in vermindertem leistungsmässigen oder zeitlichen Ausmass sollte verrichtet werden können.
 
3.2 Die SUVA geht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon aus, das kantonale Gericht vertrete die Auffassung, eine Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr realistisch. Tatsächlich vermag der vorinstanzliche Entscheid auf den ersten Blick diesen Eindruck zu erwecken, wird darin doch in Zusammenhang mit der Wiedergabe der Meinungsäusserungen der Berufsberaterin der Invalidenversicherung und des Ausbildungsleiters der Einrichtung für Behinderte X.________ wörtlich festgehalten: "Damit aber ist die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem offenen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch" (S. 18 des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2001). Dass die Vorinstanz die wiedergegebene Drittmeinung nicht in indirekte Rede gekleidet hat, könnte zur Annahme verleiten, es handle sich dabei um ihre eigene Betrachtungsweise. Indem das kantonale Gericht indessen gleich anschliessend zu bedenken gibt, dass zum allgemeinen Arbeitsmarkt auch Stellen wie jene eines Hilfseinrichters in der Einrichtung für Behinderte X.________ gehören, wo der Beschwerdegegner gemäss vorinstanzlicher Feststellung im Jahr 2000 mit einem Gehalt von Fr. 10'859.- hätte rechnen können, bejaht es, zumindest dem Grundsatz nach, die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens doch.
 
Wenn der Ausbildungsleiter der Einrichtung für Behinderte X.________ dafür hält, dass der Versicherte "kaum in die offene Wirtschaft vermittelt" werden könne, so dürfte er dabei weniger den ausgeglichenen als vielmehr den aktuell zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt vor Augen haben. Der für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt, dessen Begriffsmerkmale im kantonalen Entscheid korrekt dargelegt worden sind, kennt aber genügend Stellen mit leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten, welche auch vom Beschwerdegegner, trotz seiner Behinderungen, noch ausgeübt werden könnten. Daran ändert nichts, dass der Ausbildungsleiter der Einrichtung für Behinderte X.________ und die Berufsberaterin - wie übrigens auch der Hausarzt Dr. med. K.________ - der Möglichkeit einer beruflichen Reintegration eher skeptisch gegenüberstehen. Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
Der so verstandene Arbeitsmarkt bietet auch Personen mit Behinderungen, wie sie der Beschwerdegegner aufweist, ein ausreichend weites Betätigungsfeld, etwa im gewerblichen oder im industriellen Bereich, wo sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten lässt. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen sind nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen mehr bereithalten würde. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2002 ist der Beschwerdegegner für leichte Arbeiten auch keineswegs "sozusagen einarmig". Vielmehr vermittelt der Bericht des Ausbildungsleiters der Einrichtung für Behinderte X.________ das Bild einer in der freien Wirtschaft bei leidensangepassten Beschäftigungen durchaus nutzbringend einsetzbaren Arbeitskraft. Zu denken ist etwa an leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten im industriellen oder gewerblichen Bereich wie beispielsweise die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten; ebenso fallen leichte, sitzend zu verrichtende Montagearbeiten in Betracht, wogegen Fliessbandarbeiten wegen der nicht vollen Leistungsfähigkeit und der ärztlicherseits empfohlenen Vermeidung von die linke Schulter belastenden repetitiven Arbeitsabläufen eher ausscheiden. Bei dieser Sachlage kommt, abweichend von der vorinstanzlichen Erkenntnis, für den Beschwerdegegner keineswegs nur noch eine Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte in Frage.
 
3.3 Die Berufsberatung der Invalidenversicherung konnte sich auf eine Beobachtung des Beschwerdegegners bei der Arbeit in der Einrichtung für Behinderte X.________ während rund drei Monaten stützen. Damit kommt ihren Erkenntnissen eine Bedeutung zu, welche vor den ärztlichen Feststellungen nicht einfach in den Hintergrund gedrängt werden darf, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung nach einer angemessenen Gewichtung verlangt. Wenn Kreisarzt Dr. med. A.________ in seinem Zusatzbericht vom 15. Juli 1999 erklärt, leichte geeignete Tätigkeiten seien mit normaler Leistung ganztägig zumutbar und Dr. med. O.________ dieser Auffassung im Aktengutachten vom 29. Juni 2000 beipflichtet, so sind diesen Einschätzungen die Erkenntnisse auf Grund der dreimonatigen Beobachtung in der Einrichtung für Behinderte X.________ entgegenzuhalten. Es besteht kein Anlass, an der Aussagekraft des dort festgestellten Arbeitsergebnisses, welches rund 60 % eines leistungsmässig uneingeschränkten Vollzeitpensums erreichte, zu zweifeln. Dies umso weniger, als auch andere mit der Begutachtung des Beschwerdegegners betraute Ärzte, so etwa Kreisarzt Dr. med. T.________ in seinem Bericht vom 28. Juli 1997 und Dr. med. Y.________ von der Klinik Q.________ in einer Stellungnahme vom 26. August 1998, nicht davon ausgingen, dass bei einer leidensangepassten Tätigkeit ein voller Einsatz zumutbar wäre. Der diesbezüglichen Annahme der SUVA kann demnach nicht beigepflichtet werden.
 
Der Ausbildungsleiter der Einrichtung für Behinderte X.________ bemerkt in seinem Bericht vom 16. November 1998, beim ermittelten Durchschnittswert von 61,66 % sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte diese Arbeitsleistung in geschütztem Rahmen und ohne Leistungsdruck erbrachte; bezogen auf einen Arbeitsplatz in der offenen Wirtschaft müsse deshalb "von einer Leistungsminderung von ca. 10 - 20 %" ausgegangen werden. Diese Angabe versteht der Beschwerdegegner dahin gehend, dass in der freien Wirtschaft von der in der Einrichtung für Behinderte X.________ festgestellten Leistungsfähigkeit von rund 60 % nochmals 10 bis 20 % abzuziehen wären. Eine solche Interpretation ist indessen nicht zwingend. Die fragliche Passage im Bericht der Einrichtung für Behinderte X.________ könnte vielmehr auch so ausgelegt werden, dass in der offenen Wirtschaft, wo im Gegensatz zu einer geschützten Werkstätte Leistungsdruck herrscht, ein höheres, nämlich ein verglichen mit einer vollen Leistung lediglich um 10 bis 20 % reduziertes Ergebnis zu erwarten wäre. Bei einer solchen Beurteilung müssten sich allerdings ernsthafte Zweifel einstellen, da dem Beschwerdegegner die mit Schmerzen verbundene Mehrfachbehinderung auf die Dauer doch erheblich zu schaffen machen dürfte. Davon ausgehend, dass das Anforderungsprofil in der freien Wirtschaft eher höher angesetzt wird als in einer geschützten Werkstätte, erscheint es realistischer, hinsichtlich einer leidensangepassten, den von Dr. med. A.________ aufgezeigten Limiten (Erw. 3.1 hievor) Rechnung tragenden Betätigung ausserhalb eines geschützten Rahmens von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche Annahme übrigens auch den Verfügungen der IV-Stelle vom 21. Juni 2000 zu Grunde liegt. Ob dabei die zu erwartende 50 %ige Leistung bei einem zeitlich entsprechend reduzierten Pensum oder aber im Rahmen eines Vollzeiteinsatzes erbracht wird, ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades letztlich nicht von Bedeutung.
 
4.
 
Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen auf Grund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Im Rahmen des durchzuführenden Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl. Erw. 1.1 hievor) ist der ohne Behinderung mutmasslich erzielbare Verdienst (Valideneinkommen; nachstehende Erw. 4.1) den hypothetischen Einkünften gegenüberzustellen, welche trotz der gesundheitlichen Schädigung zumutbarerweise noch realisiert werden könnten (Invalideneinkommen; Erw. 4.2). Da ein Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung unbestrittenermassen erst ab 1. Januar 2000 besteht, sind für die Invaliditätsbemessung die einkommensmässigen Verhältnisse im Jahr 2000 massgebend (Erw. 2.2.2 hievor).
 
4.1
 
4.1.1 Was das Valideneinkommen anbelangt, sind Vorinstanz und SUVA zu Recht von den Angaben der Firma L.________ AG als ehemaliger Arbeitgeberfirma ausgegangen. In der Regel hat der Einkommensvergleich in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Entgegen der vom heutigen Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf konkrete Lohnauskünfte des bisherigen oder früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist.
 
Wie die Vorinstanz erkannt hat, wäre der Beschwerdegegner ohne seinen Unfall vom 19. März 1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Firma L.________ AG beschäftigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich einen neuen Arbeitsplatz gesucht und dabei einen beruflichen Aufstieg realisiert hätte oder aus andern Gründen zu einer höheren Entlöhnung gelangt wäre, liegen jedenfalls nicht vor. Gemäss Auskunft der Firma L.________ AG vom 19. März 1998 und 17. Dezember 1999 hätte der Beschwerdegegner nach wie vor - auch noch im Jahre 1999 - den selben Lohn erhalten, den er vor dem Unfall vom 19. März 1996 und auch schon seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. September 1994 bezogen hat, nämlich Fr. 4000.- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Wiederholt hat die Firma zu Protokoll gegeben, dass in den Jahren nach dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen keine Lohnerhöhung hätte gewährt werden können. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb solche auf Grund statistischer Erhebungen dennoch als Valideneinkommen angerechnet werden sollten. Dafür, dass die Vorinstanz für das Jahr 2000 gestützt auf die "Lohnentwicklung für Männer gemäss Nominallohnindex" eine Saläranhebung um Fr. 5055.- berücksichtigt hat, fehlt im angefochtenen Entscheid denn auch jegliche Begründung.
 
Bleiben auf Grund der finanziellen Situation des Arbeitgebers Lohnanpassungen aus, bildet dies für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Dass die Firma L.________ AG offenbar während längerer Zeit nicht mehr in der Lage war, Lohnerhöhungen zu gewähren, ändert deshalb zunächst noch nichts daran, dass bezüglich des Valideneinkommens auf die Lohnverhältnisse in der früheren Arbeitgeberfirma abzustellen ist. Hält eine solche Lohnstagnierung indessen, wie vorliegend, über mehrere Jahre an, wächst die Differenz zu andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen stetig an, weshalb die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nach einigen Jahren nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann. Nachdem es in der Firma L.________ AG seit 1995 und damit während über fünf Jahren zu keinen Lohnanpassungen mehr gekommen ist, rechtfertigt es sich daher, bei der Ermittlung des Valideneinkommens ab dem Jahr 2000 zumindest die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen.
 
Als Einkommen für das Jahr 1995 haben nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz Fr. 52'280.- durch den Auszug aus dem Individuellen Konto der Invalidenversicherung und die von der IV-Stelle eingeholte Auskunft der Arbeitgeberfirma vom 31. Oktober 1996 als belegt zu gelten. In dem für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2000 machte die Nominallohnentwicklung bei Männern gegenüber dem Vorjahr 1,2 % aus (Nominallohnindex, Männer, 1996-2001, in: Lohnentwicklung 2001, vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebene kommentierte Ergebnisse und Tabellen, S. 32 Tabelle T 1.1.93; vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Berücksichtigt man diese Lohnsteigerung, ergibt sich für das Jahr 2000 ein aus der Tätigkeit in der Firma L.________ AG resultierendes Valideneinkommen von Fr. 52'907.40.
 
4.1.2 Anders als die SUVA in ihrer Verfügung vom 16. März 2000 und im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000 hat die Vorinstanz - wie übrigens auch die IV-Stelle - die Einkünfte, welche der Beschwerdegegner ohne seinen Unfall mit seiner Nebenbeschäftigung in der Firma G.________ AG hätte realisieren können, nicht als anrechenbares Valideneinkommen anerkannt. Zur Begründung dazu hat sie die kurze Dauer des erst seit 1. Juni 1995 bestehenden Anstellungsverhältnisses angeführt und ist zum Schluss gelangt, da eine regelmässig und über längere Zeit betriebene Nebenerwerbstätigkeit nicht vorliege, sei das Einkommen aus der Tätigkeit für die Firma G.________ AG bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen. In dem in RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 teilweise publizierten Urteil vom 29. November 2002 (U 130/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht demgegenüber unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a) festgehalten, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Nebenerwerb als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist, sofern er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin realisiert worden wäre, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gelte ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand.
 
Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdegegner seiner Nebenbeschäftigung erst seit dem 1. Juni 1995 und damit im Unfallzeitpunkt vom 19. März 1996 erst seit rund 9 ½ Monaten nachging. Nichts weist indessen darauf hin, dass er diese Tätigkeit, wäre er nicht verunfallt, über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Die diesbezügliche Annahme der Vorinstanz muss vielmehr als unrealistisch bezeichnet werden, machte doch der mit diesem Nebenerwerb erzielbare Verdienst von jährlich Fr. 10'470.- bis zum Unfallereignis vom 19. März 1996 immerhin annähernd 17 % des gesamten Jahreseinkommens von damals Fr. 62'750.- (Fr. 52'280.- + Fr. 10'470.-) aus. Ohne dazu gezwungen zu sein, hätte der Beschwerdegegner als Familienvater mit zwei noch in Ausbildung stehenden Kindern wohl kaum auf diesen erheblichen Einkommensbestandteil verzichtet, zumal er sich bei seiner Anstellung als Klima- und Lüftungsmonteur nach eigenen Angaben mit einer eher bescheidenen Entlöhnung begnügen musste. Gemäss Auskunft des Bereichsleiters der Firma G.________ AG vom 7. Juni 1999 handelte es sich bei den Reinigungsaufgaben zudem um eine leichte Arbeit, weshalb nicht zu befürchten war, dass der als äusserst zuverlässig geschilderte Beschwerdegegner mit der Ausübung dieser Nebenerwerbstätigkeit auf die Dauer überfordert gewesen wäre. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Stelle in der Firma G.________ AG ohne den Unfall vom 19. März 1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aufgegeben worden wäre, sodass der dabei erzielbare Lohn entsprechend dem ursprünglichen Vorgehen der SUVA in der Verfügung vom 16. März 2000 und im Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000 als Valideneinkommen Berücksichtigung zu finden hat.
 
Auch die Firma G.________ AG hat gegenüber der SUVA wiederholt klar ausgesagt, dass es wegen ihrer finanziellen Lage in den Jahren nach dem Unfall vom 19. März 1996 nicht zu Lohnerhöhungen gekommen wäre. Das hypothetische Valideneinkommen stimmt deshalb zumindest in den ersten Jahren nach dem Unfall mit dem Lohn überein, den der Beschwerdegegner in den Jahren 1995 und 1996 effektiv erzielt hat. Aus den in vorstehender Erw. 4.1.1 dargelegten Gründen rechtfertigt es sich indessen auch hier, ab dem Jahr 2000 die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Ausgehend vom 1995/96 erzielten Gehalt von 12 Monatslöhnen zu Fr. 872.50, mithin einem Jahreseinkommen von Fr. 10'470.-, sind demnach unter Berücksichtigung der im Jahr 2000 gegenüber dem Vorjahr eingetreten Nominallohnentwicklung von 1,2 % (Nominallohnindex, Männer, 1996-2001, a.a.O., S. 32 Tabelle T 1.1.93; vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) Fr. 10'595.60 als Valideneinkommen anzurechnen.
 
4.1.3 Aus der hauptberuflichen Tätigkeit als Klima- und Lüftungsmonteur resultiert nach dem Gesagten ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'907.40 jährlich (Erw. 4.1.1 hievor) und aus der nebenerwerblichen Beschäftigung als Reiniger ein solches von Fr. 10'595.60 (Erw. 4.1.2). Gesamthaft ist damit als Valideneinkommen der Betrag von Fr. 63'503.- und nicht wie im Urteil des kantonalen Gerichts ein solcher von bloss Fr. 57'335.- einzusetzen.
 
4.2
 
4.2.1 Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, welches bezüglich des trotz Gesundheitsschädigung erzielbaren Verdienstes auf den Lohn eines Einrichters/Instruktors in der Einrichtung für Behinderte X.________ von jährlich Fr. 10'140.- abstellte, entspringt offensichtlich dem Bedürfnis, einen konkret greifbaren Wert heranziehen zu können. Die Vorinstanz trägt dabei aber dem Umstand nicht Rechnung, dass diese Entlöhnung besondere Verhältnisse berücksichtigt, welche beim Beschwerdegegner nicht vorliegen. Weder ist er auf eine Tätigkeit in einer geschützten Umgebung angewiesen, noch sagt ihm eine solche zu. Die Anstellung in der Einrichtung für Behinderte X.________ wurde ihm denn auch nur unter der Voraussetzung eines vorgängigen Arbeitstrainings in Aussicht gestellt. Es sind verschiedene Umstände denkbar, welche zu einem Rückzug dieses Angebots hätten führen oder die Anstellung sonst wie hätten scheitern lassen können, nicht zuletzt deshalb, weil dem Beschwerdegegner offensichtlich die Motivation für die vorgesehene Tätigkeit fehlte. Auch von einem stabilen Arbeitsverhältnis, das als Grundlage für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen wäre, kann nicht gesprochen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann daher zur Bestimmung des Invalidenlohnes nicht der in einer geschützten Werkstätte realisierbare Verdienst beigezogen werden.
 
4.2.2 Da der Beschwerdegegner nach seinem Unfall vom 19. März 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, welche über seine effektiven Verdienstmöglichkeiten Aufschluss geben könnte, sind diese marktgerecht zu ermitteln und nicht auf eine bestimmte allenfalls konkret in Betracht fallende Anstellung auszurichten. Nach Rechtsprechung und ständiger Praxis rechtfertigt es sich unter solchen Umständen, bei der Festlegung des Invalideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) sämtlicher Wirtschaftszweige im privaten Sektor für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 1998 Fr. 4268.- (LSE 1998 S. 25 Tabelle TA 1). Weil diesem Wert eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 40 Stunden zu Grunde liegt, muss er auf die im Jahr 2000 aktuell gewesene Normalarbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 7, S. 90 Tabelle B 9.2) hochgerechnet werden, womit sich der Betrag von Fr. 4460.05 ergibt. Weiter ist die seit 1998 bis 2000 eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen, welche - jeweils gegenüber dem Vorjahr - 1999 0,1 % und im Jahr 2000 1,2 % betrug (Nominallohnindex, Männer, 1996-2001, a.a.O., S. 32 Tabelle T 1.1.93; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Dies führt zu einem Monatslohn von Fr. 4518.10 resp. einem Jahreseinkommen von Fr. 54'217.10.
 
Im Hinblick darauf, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen die für Gesunde geltenden Lohnansätze in der Regel nicht erreichen, rechtfertigt es sich, angesichts der erheblichen körperlichen Einschränkungen vom ermittelten Betrag von Fr. 54'217.10 den nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) zuzulassen, womit noch Fr. 40'662.85 verbleiben. Hievon sollte der Beschwerdegegner wegen seiner um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit (Erw. 3.3 hievor) zumutbarerweise die Hälfte, mithin Fr. 20'331.40 jährlich, realisieren können. Dieser Betrag ist als für das Jahr 2000 massgebendes Invalideneinkommen zu betrachten.
 
4.2.3 Ein hievon abweichendes Ergebnis lässt sich auch mit der von der SUVA vorgenommenen Ermittlung des Invalideneinkommens, welche unter Bezugnahme auf intern zusammengetragene Dokumentationen einzelner Arbeitsplätze erfolgte, nicht begründen (vgl. auch BGE 129 V 472). Abgesehen davon, dass die IV-Stelle, mit deren Invaliditätsbemessung diejenige im Unfallversicherungsbereich zu koordinieren ist (Erw. 2.2 hievor), nicht über diese internen Arbeitsblätter verfügt, ging die SUVA noch von einer in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkten Leistungsfähigkeit aus, was nicht gerechtfertigt ist (Erw. 3.3).
 
5.
 
Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 63'503.- (Erw. 4.1.3 hievor) das Invalideneinkommen von Fr. 20'331.- (Erw. 4.2.2) gegenüber, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 43'172.-, was einem Invaliditätsgrad von 68 % entspricht. Die SUVA hat demnach bei der Festlegung des dem Beschwerdegegner zustehenden Rentenanspruchs von einer 68 %igen Invalidität auszugehen.
 
6.
 
6.1 Da Versicherungsleistungen streitig waren, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
 
6.2 Dem Antrag der SUVA kann nur teilweise entsprochen werden, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine zu Lasten der SUVA gehende Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei deren nach Massgabe des notwendigen Aufwandes vorzunehmenden Bemessung ist zu beachten, dass seine Rechtsvertreterin auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich der Leistungsansprüche gegenüber der Unfall- als auch gegenüber der Invalidenversicherung je eine Vernehmlassung zu den von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden verfasst hat (Verfahren I 95/02 und U 66/02). Nur ein Anteil des hiefür erforderlich gewesenen Gesamtaufwandes ist deshalb bei der betragsmässigen Festlegung der Parteientschädigung in den einzelnen Verfahren zu berücksichtigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2001 und, soweit die Invalidenrente betreffend, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 13. Juli 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 68 % hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der IV-Stelle des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 2. November 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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