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Informationen zum Dokument  BGer U 132/2004  Materielle Begründung
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BGer U 132/2004 vom 27.10.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 132/04
 
Urteil vom 27. Oktober 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
 
Parteien
 
P.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 17. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Mit Verfügung vom 20. Mai 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1951 geborenen P.________ für die Folgen des Unfalles vom 11. August 1994 (Sturz von der Leiter während der Arbeit als Maurer) ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1205.- (Erwerbsunfähigkeit: 20 %) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9720.- (Integritätseinbusse: 10 %) zu. Hingegen verneinte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. April 1997 eine Leistungspflicht für die seit 31. Januar 1996 ärztlich behandelten Beschwerden in der linken Schulter. Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben.
 
Am 23. September 1997 wurde P.________ im Spital X.________ an der linken Schulter operiert. Es wurde eine diagnostische Arthroskopie sowie eine offene Bicepssehnentenotomie und Tenodese mit Subscapularisinsertion durchgeführt.
 
Mit Entscheid vom 3. April 1998 hiess das bernische Verwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 17. April 1997 auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie unter anderem abkläre, ob mit Bezug auf die Schädigung der Schulter links allenfalls ein Rückfall oder eine Spätfolge zum Unfall vom 26. November 1993 gegeben sei.
 
A.b Mit Schreiben vom 12. Januar 1999 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter von P.________ mit, sie anerkenne die linksseitigen Schulterbeschwerden als unfallähnliche Körperschädigung und richte die gesetzlichen Leistungen aus. Am 20. April 1999 führte Kreisarzt Dr. med. G.________ die Abschlussuntersuchung durch. Gleichentags nahm er die Beurteilung des Integritätsschadens in Bezug auf den linksseitigen Schulterschaden vor. Mit Verfügung vom 6. September 1999 sprach die SUVA P.________ für die Folgen der Unfälle vom 26. November 1993, 11. August 1994 und 31. Januar 1996 ab 1. August 1999 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1514.- (Erwerbsunfähigkeit: 25 %) zu. Im Weitern bestätigte sie die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 %. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 1999 fest.
 
B.
 
P.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 1999 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.
 
Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 ersuchte der Rechtsvertreter von P.________ um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von der kantonalen IV-Stelle in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachtens. Die SUVA nahm hiezu am 17. Juni 2003 Stellung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 lehnte das kantonale Gericht den Sistierungsantrag ab.
 
Mit Entscheid vom 17. Februar 2004 wies das bernische Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die SUVA sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen in der Form einer zu berechnenden Invalidenrente ab spätestens März 1997 zu erbringen; sodann sei die Integritätsentschädigung neu zu prüfen; im Weitern sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit einer weiteren Eingabe hat der Rechtsvertreter von P.________ die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit die Überprüfung des Taggeldes «bis zur Berentung» beantragt wird. Es fehlt in Bezug auf dieses Begehren an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a).
 
2.
 
Dem nicht näher begründeten Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 110 Abs. 4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) nicht stattzugeben.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der hinsichtlich des Umfangs streitigen Ansprüche auf eine Rente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 1999 abgestellt. Das ist richtig (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Insbesondere sind die materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.
 
4.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur Invaliditätsbemessung nach alt Art. 18 Abs. 2 UVG sowie die Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Bemessung des Integritätsschadens gemäss Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
 
5.
 
Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. August 1999 und auf eine Integritätsentschädigung für die mässige Periartropathie des rechten Schultergelenkes auf der Grundlage der von der SUVA ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie einer Integritätseinbusse von 10 % bejaht. Zum Invalideneinkommen als einem wesentlichen Faktor der Invaliditätsbemessung im Besonderen hat das kantonale Gericht erwogen, gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ über die Abschlussuntersuchung vom 20. April 1999 seien leichte Tätigkeiten ohne grössere Belastungen und ohne Überkopfarbeiten ganztags zumutbar. Diese Einschätzung überzeuge. Sie beruhe auf einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Sachverhaltselemente. Darauf könne abgestellt werden. Auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE 98) ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie eines angemessenen behinderungsbedingten Abzuges von 15 % (vgl. BGE 126 V 75) ein Invalideneinkommen von Fr. 45'265.10. Daraus resultiere bei einem Valideneinkommen ohne Nebenerwerb von Fr. 59'114.40 ein Invaliditätsgrad von 23,42 %.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, angesichts des im Verfahren der Invalidenversicherung eingeholten MEDAS-Gutachtens vom 31. Oktober 2003 könne der Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 20. April 1999 nicht als schlüssig bezeichnet werden. Laut Expertise bestehe unfallbedingt schon rein aus somatischer Sicht bei leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei bei der rechnerischen Bestimmung des Invalideneinkommens auszugehen. Sodann sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % angemessen. Im Weitern sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer, wenn er gesund geblieben wäre, als Mitarbeiter in einer Reinigungsfirma einen Nebenerwerb erzielt. Dieser sei bei der Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Verdienstes zu berücksichtigen. Schliesslich sei auch die Integritätseinbusse von 10 % nach oben zu korrigieren.
 
6.
 
6.1 Die Ärzte der MEDAS beurteilten die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten, wie auch jede andere körperlich mittelschwere und schwere Arbeit, nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit: 0 %) Dies gelte auch für Tätigkeiten an bzw. über der Schulterhorizontalen. Limitierend wirkten sich vor allem die rheumatologischen Befunde aus. Lediglich körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter der Schulterhorizontalen und ohne ständigen repetitiven Kraftaufwand seien noch zu 50 % der Norm zumutbar. Limitierend wirkten sich dabei vor allem die psychopathologischen Befunde aus.
 
6.2
 
6.2.1 Diese Einschätzung weicht erheblich von derjenigen des Kreisarztes Dr. med. G.________ ab. Indes differenzieren die MEDAS-Ärzte nicht, ob die Beschwerden im linken und rechten Schultergelenksbereich unfallbedingt oder auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sind. Die Akten belegen vorbestehende degenerative Veränderungen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung ein rheumatologisches und nicht auch ein rein orthopädisches Konsilium durchgeführt wurde.
 
6.2.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte ist sodann im folgenden Sinne nicht klar oder sogar widersprüchlich. Bereits aus rein rheumatologischer Sicht besteht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten an bzw. über der Schulterhorizontalen und mit der Einschränkung ständig repetitiver kraftaufwändiger manueller Verrichtungen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Konsilium Dr. med. M.________ vom 12. August 2003). Aber auch aus rein psychiatrischer Sicht ist jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar (Konsilium Dr. med. B.________ vom 30. Juli 2003). Aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzungen wäre an sich eine noch stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten als im Gutachten festgehalten wird. Dass bei den noch in Betracht fallenden Tätigkeiten vor allem die psychopathologischen Befunde sich limitierend auswirken, spricht umgekehrt aus rheumatologischer Sicht für eine höhere Arbeitsfähigkeit als bloss 50 % der Norm.
 
6.2.3 Im Weitern weist die SUVA zu Recht darauf hin, dass aufgrund der rheumatologischen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten nicht überzeugt. Dr. med. M.________ stellte eine normale Trophik der intrinsischen Handmuskulatur sowie der Unterarm- und Oberarmmuskulatur fest. Der Musculus biceps war beidseits kräftig ausgebildet, der Schultergürtel auffallend kräftig. Es liessen sich keine Druckdolenzen provozieren und Komplexbewegungen wie Nacken- und Schürzengriff waren vollständig durchführbar, wenn auch unter Angabe von Schmerzen. Die aktive und passive Bewegungsamplitude beider Schultergelenke war nach den erfolgten Eingriffen als sehr gut zu interpretieren (Konsilium vom 12. August 2003).
 
6.2.4 Schliesslich überzeugt das MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2003 auch insofern nicht, als der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit (50 % bei körperlich leichten und wechselbelastenden Arbeiten unter der Schulterhorizontalen) auf März 1997 festgelegt wird. Der Beschwerdeführer musste ein halbes Jahr später am 23. September 1997 wegen einer Intervallläsion sowie einer Bicepssehnenläsion an der linken Schulter operiert werden.
 
Aufgrund des Vorstehenden kann daher für die Belange der Unfallversicherung nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2003 abgestellt werden.
 
6.3 Wird von den psychiatrischen Befunden abgesehen und werden die vorbestandenen degenerativen Veränderungen mit berücksichtigt, steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 31. Oktober 2003 nicht in einem wesentlichen Widerspruch zur Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G.________ im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 22. April 1999. In Würdigung der gesamten Akten ist aus rein somatischer Sicht von einer unfallversicherungsrelevanten Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten (körperlich leichte und wechselbelastende Arbeiten unter der Schulterhorizontalen und ohne ständigem repetitiven Kraftaufwand) auszugehen.
 
6.4 Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, ob das im Rahmen der MEDAS-Begutachtung festgestellte psychische Leiden (Diagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F32.11]) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 26. November 1993 und 11. August 1994 sowie der unfallähnlichen Körperschädigung an der Schulter links vom 31. Januar 1996 steht. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin und Bluterkrankungen, welcher den Beschwerdeführer wegen der Schulterbeschwerden links zuerst behandelte, erwähnte in seinem Bericht vom 24. Juli 1996 eine deutlich agitiert-depressive Entwicklung. Im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 1999 sprach er von einer chronischen Depression. Gemäss Dr. med. L.________, Spezialarzt für Psychiatrie, Spanien, steht der Beschwerdeführer seit 1994 in psychiatrischer Behandlung. Als Ursache für den depressiven Zustand nennt er die anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 11. Juni 2002). Über den genauen Beginn der Therapie wird nichts gesagt. Dies wäre indessen insofern bedeutsam, als der Versicherte vor dem Unfall vom 11. August 1994 voll arbeitsfähig war.
 
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da das psychische Leiden nicht als adäquat kausale Folge der Unfälle vom 26. November 1993, 11. August 1994 und vom 31. Januar 1996 gelten kann. Die Unfälle sind dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen zuzuordnen. Von den massgebenden Beurteilungskriterien muss somit eines in ganz besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder mehrere Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb). Dies trifft vorliegend nicht zu. Insbesondere war beim operativen Eingriff an der linken Schulter im September 1997 die Behandlung des Schulterleidens rechts bereits längstens abgeschlossen. Es kann somit nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ebenfalls kann das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt betrachtet werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass leidensangepasste Tätigkeiten grundsätzlich ohne Einschränkung zumutbar sind.
 
6.5 Das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Daran ändern die Vorbringen in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts.
 
6.6 Die Nichtberücksichtigung eines Nebenverdienstes beim Valideneinkommen hat die Vorinstanz damit begründet, der Beschwerdeführer habe einzig vom 1. April bis 31. Juli 1994 in der Reinigungsfirma S.________ AG resp. der U.________ neben seiner vollzeitlichen Tätigkeit als Maurer gearbeitet. Diesem Nebenerwerb sei er weder vor dem 1. April 1994 noch im Zeitpunkt, als deren Fortsetzung wieder als zumutbar erachtet worden sei, nachgegangen. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Versicherte, wäre er gesund geblieben, ein Nebenerwerbseinkommen als Reinigungsmitarbeiter erzielt hätte.
 
6.6.1 Gemäss Akten hatte der Beschwerdeführer bereits 1992 als Reinigungsangestellter im Nebenerwerb gearbeitet. In der Unfallmeldung UVG der U.________ vom 23. August 1994 wurde Mai 1992 als Datum der Anstellung genannt. Im Bericht der Nachfolgefirma D.________ SA Filiale Y.________ vom 9. April 1996 über den vom 11. August 1993 bis 10. August 1994 erzielten Verdienst wurde ausgeführt, der Versicherte habe im Jahre 1992 im Betrieb gearbeitet. Danach sei er nach Spanien zurückgekehrt. Im April 1994 sei er wieder eingetreten. Im Schreiben vom 14. August 1998 gab die Firma an, er habe im Mai und Juni 1996 gearbeitet. Seit Juli 1996 sei er nicht mehr bei ihr angestellt.
 
6.6.2 Es bestehen somit gewichtige Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 11. August 1994 neben dem Beruf als Maurer mehr oder weniger regelmässig noch anderweitig erwerbstätig gewesen war. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des kantonalen Gerichts, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Reinigungsangestellter im Nebenerwerb gearbeitet hätte, nicht als hinreichend gesichert gelten. Vielmehr sind diesbezüglich nähere Abklärungen durch die SUVA, beispielsweise ein Auszug aus dem individuellen Konto, notwendig.
 
6.7 Die von der SUVA festgesetzte und vom kantonalen Gericht bestätigte Integritätsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner andern Beurteilung Anlass.
 
7.
 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist dem Begehren zu entsprechen. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 1999 im Rentenpunkt aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne von Erwägung 6.6 über die Invalidenrente neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Ulrich Seiler, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1900.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 27. Oktober 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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