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Informationen zum Dokument  BGer P 23/2004  Materielle Begründung
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BGer P 23/2004 vom 25.10.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 23/04
 
Urteil vom 25. Oktober 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
I.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 18. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 sprach die IV-Stelle Bern I.________, geb. 1954, rückwirkend ab 1. Januar 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu. Während der Rechtshängigkeit der hiegegen eingereichten Beschwerde hob die Verwaltung die angefochtene Verfügung auf, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den bei ihm pendenten Prozess zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Entscheid vom 22. März 2000). Am 2. Juli 2003 sprach die IV-Stelle wiederum mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (nunmehr bei einer Erwerbsunfähigkeit von 65 %) eine halbe Invalidenrente zu.
 
A.b Zwischenzeitlich hatte die Ausgleichskasse des Kantons Bern auf die Anmeldung vom 7. November 2000 hin am 8. Februar 2001 verfügungsweise den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2000 zufolge eines Einnahmenüberschusses verneint.
 
Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Januar 2003 (bestätigt im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003) ab dem 1. August 2002 Ergänzungsleistungen zugesprochen hatte, setzte sie am 2. Juli 2003 verfügungsweise die EL-Anspruchsberechtigung ab 1. August 2002 neu fest. Die hiegegen eingelegte Einsprache, wonach die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 1998 zuzusprechen seien, lehnte die Ausgleichskasse ab (Entscheid vom 20. August 2003).
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. März 2004).
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. August 2003, die Ausgleichskasse anzuweisen, die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 an die Hand zu nehmen und zu prüfen.
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist letzt- wie bereits vorinstanzlich, ob ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1998 (Beginn der Invalidenrente) bis 31. Juli 2002 (Beginn der Rechtswirkungen der Ergänzungsleistungen zusprechenden Verwaltungsverfügung vom 2. Juli 2003) besteht.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, die sechsmonatige Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV (in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung) für den Anspruch auf Nachzahlung beginne mit der Zustellung der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) IV-Rentenverfügung oder - im Falle der Beschwerdeerhebung - des rechtskräftigen Urteils darüber zu laufen (BGE 105 V 277 = ZAK 1980 S. 441 ff.; Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Rz 7026). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass als massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der sechsmonatigen Nachzahlungsfrist im hier zu beurteilenden Fall vom 2. Juli 2003 auszugehen ist, nachdem die IV-Stelle in der gleichentags erlassenen, unangefochten gebliebenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 neu festgelegt hat. Damit ist der strittige Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 1998 innert der gesetzlichen Frist des Art. 22 Abs. 1 ELV (in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung) angemeldet worden.
 
2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, durch Erlass der (ersten) EL-Verfügung vom 8. Februar 2001 sei auch über einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 1. November 2000 (die - erste - Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen datiert vom 7. November 2000) formell und materiell rechtskräftig befunden worden, was einer erneuten Anspruchsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 1998 an entgegenstünde. Sie beruft sich dabei u.a. auf BGE 105 V 277 Erw. 2 in fine sowie das Urteil G. vom 31. Januar 2003, P 27/01, Erw. 3 erster Teil, wonach mit der Festsetzung des Leistungsbeginns durch die EL-Behörden der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen wird. In den beiden zitierten Urteilen war vorgängig der Verfügung über die Ansprüche nach ELG über die Berechtigung auf eine Rente nach IVG befunden worden.
 
3.
 
3.1 Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern besonders, als die IV-Stelle auf ihre (mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente zusprechende) Verfügung vom 25. Januar 2000 lite pendente am 8. März 2000 zurückgekommen ist und sie schliesslich nach ergänzenden Abklärungen am 2. Juli 2003 neu verfügte. Dass sie dabei abermals eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1998 zusprach, ändert nichts daran, dass bei Erlass der EL-Verfügung vom 8. Februar 2001 für die Ausgleichskasse kein Anlass bestand, über die Anspruchsberechtigung auf jährliche Ergänzungsleistungen vor Gesuchsstellung im November 2000 zu befinden. Aus den Berechnungsblättern zur EL-Verfügung vom 8. Februar 2001 wird denn auch deutlich, dass die Anspruchsprüfung nicht über den 1. November 2000 zurück erfolgte; auf der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 7. November 2000 ist (mit Datum vom 27. Dezember 2000) sodann ausdrücklich vermerkt, der Anspruch sei ab 1. November 2000 zu prüfen.
 
3.2 Ist der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Periode vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 fristgemäss angemeldet (Erw. 2.1) und diesbezüglich noch nicht verfügt worden, bleibt dies nachzuholen.
 
Entsprechendes gilt nicht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2002. Zwar bildete dieser weder Gegenstand der Verfügung vom 8. Februar 2001 (betreffend Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2001) noch der ab 1. August 2002 - auf Gesuch vom 15. August 2002 hin - Leistungen zusprechenden Verfügung vom 28. Januar 2003 (bestätigt im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003). Indes hatte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 5. Februar 2003 den EL-Beginn gerügt, ohne hiermit durchzudringen. Indem die Ausgleichskasse diese Einsprache mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 13. Februar 2003 ablehnte, ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 31. Juli 2002 rechtskräftig beurteilt, was insoweit eine Pflicht der Verwaltung zur Nachprüfung ausschliesst.
 
3.3
 
3.3.1 Erst mit rechtskräftigem Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens besteht Klarheit über die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2c lit. a und b ELG sowie die für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebenden Einkommensverhältnisse nach Art. 3a ELG. Mit der ab diesem Zeitpunkt laufenden sechsmonatigen Frist wird der versicherten Person eine Überlegungsfrist dafür eingeräumt, um sich über die Erfolgsaussichten einer Ergänzungsleistungs-Anmeldung klar zu werden (BGE 105 V 274 Erw. 3 am Ende). Auf eine allfällige, fristgemässe Anmeldung hin hat die EL-Behörde ihrerseits über den Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu befinden, dies soweit nicht bereits über den nämlichen Anspruch verfügt wurde. Falls bereits rechtskräftig verfügt wurde, hat es damit sein Bewenden, dies vorbehältlich der prozessualen Revision (wegen neu entdeckter vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel), der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung; BGE 127 V 469 Erw. 2c, 119 V 183 f. Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen) oder falls die Grundsätze betreffend fehlerhafte Verfügungseröffnung (in SZS 2002 S. 509 teilweise veröffentlichtes Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/01) etwas anderes gebieten.
 
3.3.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Verfügungen vom 8. Februar 2001 und 28. Januar 2003 (letztere bestätigt im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003) weder ein Rückkommenstitel vorliegt, noch die Regeln über die fehlerhafte Verfügungseröffnung der Rechtsbeständigkeit der beiden Verwaltungsakte entgegenstehen (Erw. 3.3.1). Eröffnungsrechtlich bedeutsam ist, dass der Rechtsvertreter sich im EL-rechtlichen Verwaltungsverfahren in keinem Zeitpunkt als ordnungsgemäss Bevollmächtigter konstituiert hat. Die Vorinstanz geht von einer vertrauensschutzrechtlich begründeten Bevollmächtigtenstellung aus, indem der Rechtsvertreter unwidersprochen bei der Ausgleichskasse interveniert habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da eine allfällig fehlerhafte Verfügungseröffnung keine für den Leistungsansprecher nachteiligen Folgen zeitigte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Januar 2003 selbst mit Einsprache anfocht, spricht dafür, dass aus seiner Sicht kein Vertretungsverhältnis begründet worden war. Jedenfalls hat er dadurch zum Ausdruck gebracht, seine Interessen persönlich wahrnehmen zu wollen, worin der Grund dafür zu erblicken ist, weshalb er nicht im Sinne des von den Verfahrensbeteiligten erwähnten, eben zitierten Urteils E. vom 13. Februar 2001 innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügungen (vom 8. Februar 2001 und 28. Januar 2003) bei Rechtsanwalt Seiler nachfragte.
 
4.
 
Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit teilweise begründet, als die Ausgleichskasse über den Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 nach dem Gesagten bisher noch nicht verfügt hat.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer (Erw. 3.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 verneint wird, und die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit sie über die Anspruchsberechtigung im genannten Zeitraum verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. Oktober 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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