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Informationen zum Dokument  BGer 1A.120/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.120/2004 vom 19.10.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.120/2004 /sta
 
Urteil vom 19. Oktober 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Firma Y.________,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Lagerhausstrasse 19, Postfach 441, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz; Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung
 
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 2. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 20. Dezember 1998, um ca. 04.15 Uhr, in Zürich Opfer einer Schlägerei. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung sowie Brüche des rechten Beinunterschenkels, des linken Handgelenks und des Nasenbeins. Vom 20. Dezember 1998 bis zum 4. Januar 1999 war er hospitalisiert. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
 
Am 19. Dezember 2000 reichte X.________ bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ein.
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der ungedeckten Heilungskoten im Betrag von Fr. 1'347.-- gut. Sie erwog, in Bezug auf das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall und Genugtuung seien noch Abklärungen nötig, weshalb darüber später zu entscheiden sei.
 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab. Sie sprach X.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu.
 
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2004 ohne öffentliche Verhandlung ab.
 
B.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes aufzuheben; eventuell sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in einem Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK bzw. Art. 14 i.V.m. Art. 26 UNO-Pakt II gerecht werdenden, fairen Verfahren zurückzuweisen; falls das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes aufhebe und in der Sache selbst entscheide, sei zwecks Heilung der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II vor dem Bundesgericht ein diesen Bestimmungen genügendes Verfahren durchzuführen; es sei dem Beschwerdeführer für sämtliche durch die Straftat erlittenen Schäden eine den gesetzlichen Bestimmungen gerecht werdende Entschädigung sowie für die immaterielle Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 152 Abs. 1 OG zu gewähren und ihm im Falle der Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen; bei Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sei er von der Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten zu befreien.
 
C.
 
Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz haben auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ficht ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz betreffend Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) an. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist insoweit zulässig (BGE 129 IV 149 E. 1; 126 II 237 E. 1a, mit Hinweisen). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II verletzt, indem sie trotz seines entsprechenden Antrages von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
 
Die Rüge ist vorweg zu behandeln. Ist sie begründet, erübrigt sich die Stellungnahme zu den weiteren Vorbringen.
 
2.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle - wie im Verfahren vor der Kantonalen Opferhilfestelle - Anträge, ohne seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nachzukommen. In seinen Eingaben fehlten - wie vor der Opferhilfestelle - jegliche Angaben und Belege, welche die gestellten Begehren auf Schadenersatz für Erwerbsausfall und für den Ersatz der Heilungskosten nur annähernd stützen würden. Aufgrund der Akten bestünden für Umstände, wie sie für eine Gutheissung der gestellten Begehren vorliegen müssten, keinerlei Anhaltspunkte. In den zentralen Punkten (Entschädigung und Genugtuung) sei die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Aufgrund des gegebenen medizinischen Sachverhaltes und der Erwerbsverhältnisse müssten die gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde als an der Grenze der Mutwilligkeit erachtet werden. Hinzu komme, dass das bis jetzt durchgeführte Verfahren einen sehr schleppenden Gang gezeigt habe und eine gewollte Verfahrensverzögerung nicht auszuschliessen sei. Der Beschwerdeführer habe von sich aus keine Belege zu seinen Gesuchen eingereicht. Vielmehr habe er wiederholt von der Opferhilfestelle dazu aufgefordert werden müssen, und er habe es auch im Vorverfahren unterlassen, seine Anträge massgeblich zu substantiieren. Das Verfahren vor der Kantonalen Opferhilfestelle habe sich über 2 1/4 Jahre hin erstreckt. Schliesslich deute auch der in diesem Verfahren gestellte und wenig nachvollziehbare Sistierungsantrag auf eine Verfahrensverzögerung hin. Bei diesen Umständen, bei denen der Beschwerdeführer wiederholt seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten bestünden, und angesichts dessen, dass die Beschwerde unsubstantiiert und als aussichtslos zu beurteilen sei, erschiene die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als unverhältnismässig und das entsprechende Begehren als gegen Treu und Glauben verstossend.
 
2.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
 
Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, verschafft ihm keine weiter gehenden Rechte (vgl. Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel 1997, S. 187). Er macht dies auch nicht geltend.
 
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nicht erforderlich (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51 f.; 121 I 30 E. 5d S. 35; 119 Ia 411 E. 5 S. 420 f., mit Hinweisen).
 
2.4 Der Beschwerdeführer verlangte vorinstanzlich eine höhere Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG. Es stellt sich die Frage, ob es insoweit um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht und diese Bestimmung damit anwendbar ist.
 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherung einschliesslich der Sozialhilfe anwendbar (Urteile vom 24. Juni 1993 in Sachen Schuler-Zgraggen gegen Schweiz, Serie A Bd. 263 = EuGRZ 23/1996 S. 604 ff. Ziff. 46; vom 26. Februar 1993 in Sachen Salesi gegen Italien, Serie A Bd. 257 Ziff. 19; vom 19. Juli 1996 in Sachen Kerojärvi gegen Finnland, Serie A Bd. 322 Ziff. 36; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 144).
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt der Sozialversicherungsprozess sowohl bei Leistungs- als auch bei Abgabestreitigkeiten unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f. mit Hinweisen).
 
Bei Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich nicht um Sozialversicherung im eigentlichen Sinne, da keine Prämien bezahlt werden. Bei der Militärversicherung, die üblicherweise zu den Sozialversicherungen gezählt wird, verhält es sich aber gleich. Im Unterschied zur Militärversicherung setzen Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz beim Ansprecher eine gewisse soziale Notlage voraus. Dies wiederum rückt das Opferhilfegesetz in die Nähe der Sozialhilfe. Im Schrifttum wird eine klare Zuordnung als unmöglich erachtet (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 26 N. 13). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt die Feststellung, dass Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG im Bereich zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe anzusiedeln sind. Damit ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Lichte der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anwendbar.
 
Ob ein Anspruch zivilrechtlich sei, beurteilt der Gerichtshof im Übrigen in seiner neueren Rechtsprechung unter Rückgriff auf den "vermögenswerten Charakter" der Streitigkeit einerseits und das Fehlen sog. "prérogatives discrétionnaires" der entscheidenden Behörde anderseits (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 139 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 245 N. 383). Im vorliegenden Fall steht der vermögenswerte Charakter der Streitigkeit ausser Frage. Zudem entscheidet die zuständige Behörde jedenfalls bei der Entschädigung nach Art. 11 ff. OHG nicht nach freiem Ermessen. Auch mit Blick darauf ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier anwendbar, zumal der Europäische Gerichtshof insoweit eine restriktive Auslegung ablehnt (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 131/132; Villiger, a.a.O., S. 239 f. N. 375).
 
Der Beschwerdeführer hatte somit vorinstanzlich grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung.
 
2.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Verhandlung ausdrücklich beantragt. Liegt ein Antrag vor, ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung in einem zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich anzuordnen. Davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 f., mit Hinweisen).
 
Wie dargelegt, begründet die Vorinstanz das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zunächst damit, die Beschwerde sei in den zentralen Punkten (Entschädigung und Genugtuung) aussichtslos; die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren seien offensichtlich unbegründet; die Beschwerde grenze an Mutwilligkeit. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Dieses erwog in BGE 122 V 47, gegen die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung lasse sich in der Regel nichts einwenden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig sei. Keine Probleme ergäben sich diesbezüglich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt seien, etwa weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt worden sei oder wenn die Rechtsschrift allfälligen unabdingbaren Formerfordernissen nicht genüge. In solchen Fällen könne ohne weiteres auf Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit erkannt werden, weshalb sich eine mündliche Verhandlung über die materiellrechtliche Streitsache zum vornherein erübrige. Etwas problematischer erscheine die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung demgegenüber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde, weil damit bereits über die Streitsache entschieden werde, welche Gegenstand einer allfälligen Verhandlung bilden würde. Immerhin seien aber auch hier Fälle denkbar, in welchen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden könnten und deren Anordnung deshalb im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben könne. Sicher treffe dies zu, wenn die Beschwerdeführung als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei. Auch wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten werde oder die erhobenen Einwände - selbst wenn sie an sich zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, könne von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gelte, wenn ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht werde oder wenn einzig eine Rechtsfrage zur Diskussion stehe, deren Antwort sich bereits klar aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts oder des Bundesgerichts ergebe. In solchen Fällen sei die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie nicht beanstanden lasse, wenn der kantonale Richter den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ablehne (E. 3b/dd S. 56 f.; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.).
 
Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestossen. Hangartner ist der Auffassung, die mündliche Verhandlung dürfe grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, eine Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet (AJP 1996 S. 341 N. 11).
 
In einem neuen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, ob seine Rechtsprechung in allen Teilen - insbesondere in Bezug auf das Kriterium der offensichtlichen Unbegründetheit - mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vereinbar sei (Urteil I 573/03 vom 8. April 2004, publ. in: SJZ 100/2004 S. 421 f., E. 3.10).
 
Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn der angefochtene Entscheid überzeugte selbst dann nicht, wenn man sich auf BGE 122 V 47 stützen wollte. Keiner der dort (E. 3b/dd S. 57) vom Eidgenössischen Versicherungsgericht genannten Fälle, in denen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können, ist hier gegeben.
 
Zunächst kann die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde nicht als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz tut das selber nicht. Sie legt vielmehr dar, die Beschwerde liege an der Grenze zur Mutwilligkeit. Geradezu mutwillig oder rechtsmissbräuchlich war die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer damit auch gegen die Höhe der Genugtuung richtete. Die Kantonale Opferhilfestelle hatte ihm insoweit Fr. 6'000.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer wollte einen höheren Betrag. Bei der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung handelt es sich um eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es war deshalb nicht von vornherein klar, dass nicht allenfalls ein etwas höherer Betrag in Betracht kommen konnte. Die Vorinstanz räumt das in der Sache selber ein, wenn sie zur Genugtuung von Fr. 6'000.-- ausführt, diese sei als "eher grosszügig" zu betrachten. Die Vorinstanz sagt nicht, der Betrag von Fr. 6'000.-- sei bereits derart hoch, dass eine noch höherer offensichtlich unter keinen Umständen mehr in Betracht gekommen sei. Eine solche Aussage wäre auch kaum haltbar gewesen. Gomm/ Stein/Zehntner (a.a.O., Art. 12 N. 29) verweisen auf einen Fall, in dem die Zürcher Behörden einer Wirtin, welche von einem Gast mit den Fäusten geschlagen wurde, was zum Bruch der Kinnlade führte, eine Genugtuung von ebenfalls Fr. 6'000.-- zugesprochen hatten. Die Verletzungen des Beschwerdeführers waren aber insgesamt schwerer. Konnte er danach die von der Kantonalen Opferhilfestelle zugesprochene Genugtuung vorinstanzlich in guten Treuen zur Diskussion stellen, kann seine Beschwerde nicht als rechtsmissbräuchlich oder mutwillig eingestuft werden.
 
Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle mit unsachlichen Argumenten angefochten. Er brachte in der Beschwerde an die Vorinstanz vor, die Genugtuung von Fr. 6'000.-- stehe in keinem Verhältnis zur Schwere der durch die Straftat erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen und zu in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Schmerzensgeldern. Dies stellt ein sachbezogenes Argument dar. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, durften an die Begründung seiner Vorbringen im Übrigen keine hohen Anforderungen gestellt werden.
 
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand war sodann für die Festsetzung der Höhe der Genugtuung relevant.
 
Der Beschwerdeführer machte zudem einen gesetzlich vorgesehen Anspruch geltend (Art. 12 Abs. 2 OHG). Eine Fr. 6'000.-- übersteigende Genugtuung ist möglich (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12 N. 23).
 
Der Beschwerdeführer stellte vorinstanzlich auch nicht einzig eine Rechtsfrage zur Diskussion, deren Beantwortung sich bereits klar aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes oder des Bundesgerichtes ergibt. Wie die Vorinstanz selber darlegt, ist bei der Festsetzung der Genugtuung auf die gesamten Umstände abzustellen, die von Fall zu Fall verschieden sind.
 
Jedenfalls in Bezug auf die Genugtuung war die Sache danach nicht von vornherein derart klar, dass sich das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung hätte rechtfertigen können. Es verhält sich hier anders als etwa dort, wo eine formelle Eintretensvoraussetzung - wie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist - eindeutig nicht gegeben ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von dem, den das Bundesgericht im Urteil 2A.77/2004 vom 13. Februar 2004 zu entscheiden hatte. Dieses betraf bereits den Beschwerdeführer. Er hatte im Zusammenhang mit seiner im Jahre 1993 erfolgten Entlassung aus dem Bundesdienst eine verwaltungsrechtliche Klage eingereicht. Diese war mutwillig und rechtsmissbräuchlich, weshalb das Bundesgericht darauf in Anwendung von Art. 36a OG ohne öffentliche und mündliche Verhandlung nicht eintrat.
 
Auch das zweite Argument, mit dem die Vorinstanz das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt hat, überzeugt nicht. Die Vorinstanz bemerkt, das bisher durchgeführte Verfahren habe einen sehr schleppenden Gang gezeigt und eine gewollte Verfahrensverzögerung sei nicht auszuschliessen. Dass der Beschwerdeführer das Verfahren bewusst verzögert hat, ist deshalb unwahrscheinlich, weil er - wie er nachvollziehbar geltend macht - in seiner schwierigen finanziellen Lage ein Interesse daran hat, die Sache möglichst rasch zum Abschluss zu bringen. Im Übrigen hätte es zu keiner erheblichen Verlängerung des Beschwerdeverfahrens geführt, wenn die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte.
 
2.6 Ein ausreichender Grund, um ausnahmsweise von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen, bestand hier danach nicht.
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer trägt schon deshalb keine Kosten, weil er obsiegt (Art. 156 OG). Das Verfahren auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vorliegenden Bereich im Übrigen ohnehin grundsätzlich kostenlos (BGE 122 II 211 E. 4 S. 217 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 Abs. 1 OG ist damit gegenstandslos.
 
3.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung und den Ersatz der Barauslagen.
 
Das Begehren beurteilt sich nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit dem Tarif über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1). Ist die obsiegende Partei - wie hier - nicht durch einen Anwalt vertreten, so wird ihr nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Von vornherein entfällt eine Entschädigung von Anwaltskosten (Art. 3 des Tarifs). Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen (Art. 2 Abs. 1 des Tarifs); dies allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 2 Abs. 2 des Tarifs). Voraussetzung dafür ist (kumulativ):
 
- dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;
 
- dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z. B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt;
 
- dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.; 110 V 132 und 72 E. 7; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 157 f.).
 
Der Beschwerdeführer hat seine Auslagen nicht nachgewiesen. Er hat dem Bundesgericht die Einreichung einer detaillierten Kostennote angekündigt. Diese ist beim Bundesgericht nicht eingegangen. Auslagen können daher nicht ersetzt werden.
 
Ebenso wenig kann hier eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zugesprochen werden. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Abfassung der umfangreichen Beschwerdeschrift dem Beschwerdeführer einen erheblichen Aufwand verursacht hat. Dieser konnte von ihm jedoch unter den gegebenen Umständen in zumutbarer Weise erbracht werden. Der Beschwerdeführer wird von der Fürsorge unterstützt und lebt bei der Mutter. Dass er Aufträge für die von ihm betriebene Einzelfirma "Y.________" hätte und diese einen bedeutenden Zeitaufwand verursachten, macht er nicht substantiiert geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er genügend Zeit für die Ausarbeitung der Rechtsschrift hatte und sich dafür in seiner sonstigen, insbesondere erwerblichen Tätigkeit nicht erheblich einschränken musste.
 
Damit sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, unter denen ausnahmsweise auch einem anwaltlich nicht Vertretenen eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2004 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung an dieses zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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