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Informationen zum Dokument  BGer I 424/2004  Materielle Begründung
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BGer I 424/2004 vom 18.10.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 424/04
 
Urteil vom 18. Oktober 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
B.________, 1946, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 15. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 20. August 2003 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch des 1946 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbseinbusse ab. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten von Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (vom 6. Mai 2003). Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Juni 2004 ab.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine mindestens 40%ige Invalidenrente zuzusprechen. Mit verbesserter Eingabe beantragt er zudem infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine 50%ige Invalidenrente ab 1. Februar 2004.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und über den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, 129 V 222) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
 
2.
 
2.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L.________ vom 6. Mai 2003, welches alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater weiterhin ganztags zumutbar ist, wobei wegen vermehrter Pausen oder Positionswechsel mit einer Leistungseinbusse von 35 % bis 40 % gerechnet werden müsse. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere erweist sich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zufolge eines im Juni 2004 erlittenen Nervenzusammenbruchs mit leichter Streifung im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich, da dies einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides betrifft (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Hingegen ist es dem Versicherten unbenommen, sich neu anzumelden, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
 
2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht vom mit der Behinderung tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als Versicherungsberater ausgegangen, sind doch die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) erfüllt. Dabei hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er mit dem tatsächlich ausgeübten Arbeitspensum von 50 % (trotz höherer medizinischer Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit) voll eingegliedert ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Betreffend das Jahr 2003 ist daher aufgrund des entsprechenden Lohnausweises von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'264.- (Bruttolohn von Fr. 87'502.- abzüglich Taggelder von Fr. 36'238.-) auszugehen.
 
Für das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens berücksichtigt. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, unterlag doch das Einkommen des Versicherten starken und verhältnismässig kurzfristigen Schwankungen (ZAK 1985 S. 464; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 sowie Urteil M. vom 8. November 2001, I 157/00). Dieses durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 belief sich auf Fr. 69'413.-. Unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung (2002: 1,8 %; 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, Tabelle B 10.2 S. 91) resultiert für das Jahr 2003 ein im Vergleich zur Vorinstanz etwas höheres Valideneinkommen von Fr. 71'651,70. Dies ändert jedoch nichts. In Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von klar unter 40 %, nämlich gerundet wiederum 28 %. Mit dem kantonalen Gericht besteht daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
 
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag, soweit relevant, nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. So lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht einfach von der medizinisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad schliessen. Vielmehr sind für die Invaliditätsbemessung die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit massgebend. Sodann bleibt zu betonen, dass die Invalidenversicherung keine Lohnausfallversicherung ist, womit der wiederholt geltend gemachte Wegfall des Krankentaggeldes nicht zu beachten ist. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Oktober 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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