VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.595/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.595/2004 vom 14.10.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.595/2004 /kil
 
Urteil vom 14. Oktober 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
 
5. Oktober 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegen den vermutlich aus dem Libanon stammenden A.________, geb. ... 1985, ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. September 2004 die Ausschaffungshaft an. Diese bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich am 27. September 2004. Die von A.________ am 3. Oktober 2004 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil (2A.578/2004) vom 8. Oktober 2004 ab.
 
Bereits am 29. bzw. 30. September 2004 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 trat der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf das Gesuch nicht ein. Hiegegen beschwert sich A.________ mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmender Eingabe vom 6. Oktober 2004, die dem Bundesgericht am 14. Oktober 2004 zugegangen ist. Beim Haftrichter ist per Fax die Verfügung vom 5. Oktober 2004 eingeholt worden.
 
2.
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen zu behandeln. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann der inhaftierte Ausländer gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG (SR 142.20) frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung durch den Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch stellen, worauf der Beschwerdeführer in der haftrichterlichen Verfügung vom 27. September 2004 hingewiesen worden ist. Daher ist der Entscheid des Haftrichters vom 5. Oktober 2004 nicht zu beanstanden.
 
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben dieser Art vom Bundesgericht künftig ohne förmliches Verfahren nicht mehr behandelt werden (Art. 36a Abs. 2 OG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird darum besorgt sein, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet und verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).