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Informationen zum Dokument  BGer 1P.431/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.431/2004 vom 11.10.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.431/2004 /gij
 
Urteil vom 11. Oktober 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Baukommission der Einwohnergemeinde
 
Hofstetten-Flüh, 4114 Hofstetten SO,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
 
14. Juli 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ erhob mit Eingabe vom 6. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2004 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung. Am 12. August 2004 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam. In der Folge ging von X.________ keine Beschwerdebegründung ein.
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Die vorliegende Beschwerde weist keine Begründung auf. Mangels einer Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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