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Informationen zum Dokument  BGer U 205/2004  Materielle Begründung
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BGer U 205/2004 vom 07.10.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 205/04
 
Urteil vom 7. Oktober 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
 
(Entscheid vom 30. April 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1973 geborene P.________ arbeitete seit 1. Januar 1990 in der Firma M.________ AG, Bauspenglerei und Bedachungen. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. Dezember 1999 stürzte er bei Reparaturarbeiten auf einem Dach aus sechs bis sieben Metern Höhe auf die Beine. Dabei zog er sich eine Pilon-tibiale-Fraktur rechts, eine komplexe OSG-Luxationsfraktur rechts, eine Kalkaneustrümmerfraktur links mit Impression der subtalaren Gelenkfläche und eine LWK1-Fraktur zu. Er wurde noch am gleichen Tag im Spital X.________ von Dr. med. H.________ operiert und musste sich dort in der Folge noch weiteren Eingriffen unterziehen. Zur therapeutischen Behandlung hielt er sich vom 1. März bis 12. April 2000 in der Rehaklinik Y.________ auf. Wegen der persistierenden Gehbehinderung folgte vom 16. Oktober bis 17. November 2000 ein stationärer Aufenthalt in der Bäderklinik Q.________. Zur Berufserprobung weilte der Versicherte alsdann vom 22. November bis 20. Dezember 2000 in der Rehaklinik Y.________. Auf Veranlassung des Berufsberaters der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen konnte er daraufhin im März 2001 in der Silbermanufaktur der Firma J.________ AG einen Schnupperkurs absolvieren und dort ab Mai 2001 mit einer mehrmonatigen Berufserprobung beginnen. Die in Aussicht gestellte Festanstellung kam gemäss den Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 4. Oktober 2001 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu Stande. Am 12. November 2001 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Die IV-Stelle eröffnete dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2001, dass ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 bis 30. April 2001 eine ganze und ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zustehe. Eine Kopie dieses Bescheids ging an die SUVA zur Kenntnisnahme. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 - welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Die SUVA eröffnete P.________ mit Verfügung vom 30. April 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 sowie auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 fest.
 
B.
 
P.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente der SUVA und einer angemessenen Erhöhung der Integritätsentschädigung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2004 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 auf, soweit er den Rentenanspruch betrifft; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weitern wies es die Sache an die SUVA zurück, damit sie dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Grundlage des von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrades gewähre (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete es die SUVA, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4).
 
C.
 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien Dispositiv-Ziffer 1, Satz 1, Ziffer 2 und Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 zu bestätigen.
 
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und Einholung einer medizinischen Oberexpertise schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und d) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Diese Rechtsgrundlagen gilt es indessen zu ergänzen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil T. vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 181) mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 präzisiert hat, kommt diese Regel - mangels Berechtigung zur Beschwerde - gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge. Eine entsprechende Beschwerdebefugnis lasse sich weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 UVV (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers hat. Wohl hat der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in eine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen hat und ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d; Urteil D. vom 24. März 2004 [U 288/03]). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall ist (BGE 129 V 73), präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Wie es sich diesbezüglich unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (AHI 2004 S. 187 Erw. 4.4; Urteile I. vom 20. Juli 2004 [U 19/04], M. vom 17. August 2004 [I 106/03]).
 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt ist Art. 75 IVV aufgehoben, Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV geändert und Art. 129 UVV ebenfalls aufgehoben worden. Das ATSG enthält in Art. 49 Abs. 4 unter der Überschrift "Verfügung" folgende Bestimmung: Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
 
1.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendung gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b). Dies ist mit Bezug auf den Art. 129 UVV entsprechenden Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht der Fall (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2.2; AHI 2004 S. 183 Erw. 2.1).
 
1.4 Die Kontinuität des alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist in dem Sinne zu relativieren, als bezüglich der Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu befinden (Urteil R. vom 25. August 2004 [I 570/03]). Die Verfügung der IV-Stelle erging am 15. Februar 2002 und somit vor In-Kraft-Treten des ATSG. Gestützt auf die damals geltenden Verordnungsbestimmungen stand dem Unfallversicherer keine Beschwerdelegitimation gegen eine Verfügung der IV-Stelle bezüglich Rentenanspruch respektive Invaliditätsgrad zu, weshalb der Verfügung vom 15. Februar 2002 im Sinne der Rechtsprechung gemäss AHI 2004 S. 188 Erw. 5.2 keine Bindungswirkung für den Unfallversicherer zukommt. Es kann daher auch in diesem Fall offen bleiben, wie unter der Herrschaft der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bestimmungen zu entscheiden wäre.
 
2.
 
Im Streit liegt der Invaliditätsgrad, welcher von der SUVA gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 festgesetzt wurde. Im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig ist dagegen die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
2.1 Bei der Überprüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]).
 
2.2 Nach Art. 18 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) gilt als invalid, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Art. 18 Abs. 1 UVG lautet in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung: Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert die Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird laut Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
 
2.3 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004 (I 626/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004 [U 192/03] ist davon auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen. Demnach haben im Unfallversicherungsbereich die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bemessung der Invalidität (bei erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung.
 
3.
 
3.1 Die IV-Stelle ging bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen von den Angaben des Berufsberaters, den (mündlichen) Aussagen der Firma J.________ AG und den Zeugnissen des Dr. med. H.________ aus. Die SUVA hat demgegenüber auf die Berichte der Rehaklinik Y.________, der Bäderklinik Q.________ und des Kreisarztes Dr. med. B.________ abgestellt. Das kantonale Gericht hat erwogen, Dr. med. B.________ - welcher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste, körperlich leichte Arbeiten ausgeht - habe sich zum gescheiterten Arbeitsversuch bei der Firma J.________ AG nicht geäussert bzw. die für die Beurteilung der Invalidität wesentliche Frage der Zumutbarkeit nicht diskutiert und somit einzig eine medizinisch-theoretische Beurteilung vorgenommen, weshalb die IV-Stelle darauf zu Recht nicht unbesehen abgestellt habe. Die vom Berufsberater auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit stütze sich dagegen auf einen konkreten Arbeitsversuch und die Einschätzung des Dr. med. H.________, welcher sich bereits unmittelbar nach dem Unfall mit dem Versicherten befasst habe und sich über die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes ein hinreichendes Bild habe machen können. Sie erscheine unter den gegebenen Umständen als überzeugend oder zumindest als vertretbar. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad für den Unfallversicherer volle Bindungswirkung entfalte.
 
3.2 Die SUVA hält dem entgegen, sie sei nicht an die Invaliditätsbemessung gebunden, wenn diese auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen beruhten. Die medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Verfügung der IV-Stelle stütze, seien weder begründet noch schlüssig nachvollziehbar und beruhten nicht auf konkreten, leistungs- und arbeitsbezogenen Abklärungen. Die Angaben von Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ - auf welche die IV-Stelle abgestellt hat - beschränkten sich auf die Nennung einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, ohne diese näher zu begründen. Die Beurteilung der SUVA beziehe sich dagegen auf umfangreiche Abklärungen und Beobachtungen, welche die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zum Gegenstand gehabt hätten und im Rahmen mehrwöchiger stationärer und ambulanter Untersuchungen erfolgt seien.
 
4.
 
Unbestritten ist, dass sowohl die Invalidenversicherung wie auch die SUVA für denselben Gesundheitsschaden Leistungen zu erbringen haben. Zu prüfen ist, ob triftige Argumente gegen die Übernahme des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades sprechen. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob ihre Invaliditätsschätzung auf einer nach den Umständen vertretbaren Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts beruht, was die Vorinstanz bejaht, die SUVA jedoch beanstandet.
 
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die medizinischen Sachverständigen, welche das jeweilige Anforderungsprofil des Arbeitsmarktes in der Regel nicht kennen, haben prinzipiell nur die medizinischen Rahmenbedingungen einer behinderungsgerechten erwerblichen Beschäftigung zu bezeichnen, dies in negativer (sachliche und zeitliche invaliditätsbedingte Restriktionen) und positiver (erwerbsrelevante funktionelle Integrität) Umschreibung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 3b).
 
4.2 Der Berufsberater der IV-Stelle gibt im Bericht vom 10. Oktober 2001 an, der Versicherte habe während der gesamten Einarbeitungszeit bei der Firma J.________ AG das Arbeitspensum nicht über 50 % steigern können. Über die genauen Hintergründe äussert er sich indessen nicht und auch die Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob die Ausdehnung auf das ursprünglich vorgesehene Vollpensum aus bei der Arbeitgeberin liegenden wirtschaftlichen Gründen oder gesundheitsbedingt nicht möglich war. Der Berufsberater legt auch nicht dar, welche konkreten Tätigkeiten allenfalls in Frage kämen. Der Bericht hält lediglich fest, der Versicherte habe sich entschlossen, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, um eine geeignete Beschäftigung zu finden. Des Weitern führt der Berufsberater aus, nach dem neusten medizinischen Bericht des Spitals X.________ könne derzeit für angepasste Tätigkeiten keine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % erreicht werden. Damit ist der Bericht des Dr. med. H.________ vom 20. September 2001 gemeint, worin der behandelnde Chirurg festhält, der Versicherte wolle weder eine Testinfiltration noch Arthrodesen im Sprunggelenk. Er sei mit seiner Situation und der 50%igen Arbeitsfähigkeit recht zufrieden. Eine Steigerung sei wegen der Schmerzen, die nach längerem Stehen verspürt würden, nicht möglich. Zur Leistungsfähigkeit in einer sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit äussert sich der Orthopäde nicht. Er nimmt auch nicht konkret Stellung zur bei der Firma J.________ AG ausgeübten Tätigkeit. Weder der Berufsberater noch Dr. med. H.________ äussern sich somit zu den Rahmenbedingungen einer leidensangepassten erwerblichen Beschäftigung, weshalb sie für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellen. Gemäss Dr. med. L.________, bei welchem der Versicherte seit 27. Dezember 1999 in Behandlung steht, ist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sicher realisierbar. Der Arzt gab zudem der Überzeugung Ausdruck, dass der Patient bei einer geeigneten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit steigern könne. Es fehle jedoch der geeignete Arbeitsplatz und das Vertrauen (Arztberich vom 21. Februar 2001). Diese Aussage erfolgte vor dem Arbeitseinsatz in der Firma J.________ AG.
 
4.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich Kreisarzt Dr. med. B.________ nicht eingehend zum Arbeitsversuch bei der Firma J.________ AG geäussert hat. Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. November 2001 hielt er dazu lediglich fest, der Versicherte habe eine Umschulung in der Silbermanufaktur beendet. Er sei nun arbeitslos, da zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Da diese Tätigkeit somit ohnehin nicht mehr in Frage kam, bestand für ihn kein Anlass, sich mit den Bedingungen an diesem Arbeitsplatz eingehender auseinanderzusetzen. Nicht zutreffend ist, dass der Kreisarzt die Frage der Zumutbarkeit nicht diskutiert und es bei einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Unfallfolgen hat bewenden lassen. Sein Bericht basiert auf den der SUVA zur Verfügung gestandenen Akten sowie einer persönlichen Befragung und Untersuchung des Versicherten. Auf dieser Grundlage nahm er eine Beurteilung des Gesundheitszustandes vor, wobei er sich auch eingehend zum Einfluss der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte. Danach ist dem Versicherten aufgrund der LWK 1-Fraktur das Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg nicht mehr zuzumuten. Ungünstig sind häufige Rotationsbewegungen in der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten mit Reklination und Abstützfunktionen. Günstig sind dagegen Wechselbelastungen. Das längere Stehen oder Sitzen sollte vermieden werden. Von Seiten beider OSG ist das längere Laufen über unebenes Gelände und das Tragen von Lasten über 10 kg nicht mehr möglich. Dasselbe gilt für das Arbeiten in hockender oder kauernder Stellung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten auf Gerüsten. Auch Schläge auf beide Beine sind ungünstig, so dass Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen nicht zumutbar sind. Von längerem Stehen ist ebenfalls abzusehen. Günstig sind hingegen sitzend-stehende Tätigkeiten. Allenfalls ist aufgrund der Wirbelsäulenverletzung die Mittagspause um eine halbe Stunde zu verlängern. Dieser Bericht wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) in beweisrechtlicher Hinsicht durchaus gerecht. Er steht zudem im Einklang mit dem Ergebnis der vierwöchigen beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik Y.________ (Bericht vom 22. Dezember 2000). Die SUVA hat gestützt darauf Tätigkeiten wie Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie Abfüll- und Verpackungsarbeiten als zumutbar bezeichnet und anhand von DAP-Blättern die entsprechenden Verdienstmöglichkeiten aufgezeigt.
 
4.4 In Würdigung der medizinischen Unterlagen durfte die SUVA, entgegen dem kantonalen Gericht, mit Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit als wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das Ergebnis ihrer eigenen Abklärungen abstellen und war nicht an die Beurteilung durch die IV-Stelle gebunden. Ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf es nicht, da die Akten den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend wiedergeben.
 
5.
 
Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
 
Sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung hat die Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V 174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2002 festgesetzt.
 
5.1 Das Valideneinkommen hat die SUVA gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma auf Fr. 51'350.- (Fr. 3950.- x 13) beziffert, wobei sich dies auf das Jahr 2002 bezieht. Dies ist unbestritten.
 
5.2 Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welche bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347), auf Fr. 4557.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) einem Jahreseinkommen von Fr. 57'008.- entspricht.
 
5.2.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Während die Vorinstanz sich dazu nicht geäussert hat, beziffert die SUVA den Abzug vom Tabellenlohn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf maximal 20 %. Der Beschwerdegegner ist auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen (Einlegen von zusätzlichen Pausen, keine schweren Lasten, keine Leitern und Gerüste, vorwiegend sitzend-stehende Tätigkeiten), was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Abzug von 20 % als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 45'606.- (Fr. 57'008.- x 0.8).
 
5.2.2 Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse etc., werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Lag das Einkommen einer versicherten Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter dem Durchschnitt der Löhne für eine vergleichbare Tätigkeit und ist davon auszugehen, dass sie sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte, so kann angenommen werden, dass die gleichen Faktoren, welche das Valideneinkommen negativ beeinflusst haben, auch Einfluss auf das Invalideneinkommen haben dürften (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Wenn die SUVA das Valideneinkommen auf die Höhe des statistischen Tabellenlohnes angehoben hat, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, lässt sich dies nicht beanstanden. Bei einem in diesem Sinne erhöhten Valideneinkommen von Fr. 57'008.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'606.- ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 20 %. In diesem Sinne ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2003 zu bestätigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. April 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 7. Oktober 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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