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Informationen zum Dokument  BGer I 9/2004  Materielle Begründung
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BGer I 9/2004 vom 04.10.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 9/04
 
Urteil vom 4. Oktober 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Parteien
 
K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. November 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentenbegehren des 1976 geborenen K.________ vom 22. März 2002 ab, da der Invaliditätsgrad 22,4 % betrage. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 19. März 2003).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2003 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei eine umfassende, interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, ist in Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 ergangen ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für den Rentenanspruch nach IVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690 /03).
 
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
 
1.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht auf die von der Verwaltung zutreffend wiedergegebenen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG ) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 16 ATSG) verwiesen. Richtig dargelegt hat es zudem die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis und RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht auf das schlüssige Gutachten des Dr. med. X.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Rheumatologie (vom 9. September 2002) abgestellt und ist gestützt darauf zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die nicht mit Heben von Lasten über 10 bis 15 kg einhergeht, zu 90 % arbeitsfähig ist. Allfällige Arbeitsunterbrüche wegen Rückenbeschwerden sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Einschätzung bereits berücksichtigt, andernfalls wäre von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass diese Expertise alle Anforderungen erfüllt, welche die Rechtsprechung hinsichtlich Schlüssigkeit und Beweiskraft verlangt (BGE 125 V 352 Erw., 3a und b), und die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. Y.________, Allgemeine Medizin FMH, die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Vorliegen psychischer Probleme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hat die Vorinstanz nach Lage der Akten ebenfalls zu Recht verneint. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
 
2.2 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die von der Verwaltung verwendeten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen)-Löhne abgestellt, vermögen diese doch den von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen (BGE 129 V 472) nicht zu genügen. Sie hat der Invaliditätsberechnung zutreffend die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt und gestützt darauf in korrekter Berechnung unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b), welcher im Übrigen in dieser Höhe als grosszügig zu bezeichnen ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 39'095.- errechnet. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 62'100.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Insgesamt kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
 
2.3 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, betreffen sie doch vornehmlich die von der Verwaltung verwendeten DAP-Verweisungstätigkeiten, welche im angefochtenen Entscheid nicht mehr relevant sind. Zudem gilt festzuhalten, dass es gemäss konstanter Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich darum geht, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 22 Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus Erwerbsmöglichkeiten offen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Oktober 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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