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Informationen zum Dokument  BGer 6P.89/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.89/2004 vom 01.10.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.89/2004
 
6S.250/2004 /pai
 
Urteil vom 1. Oktober 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Schönknecht.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ruedi Garbauer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
6P.89/2004
 
Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 9, 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK),
 
6S.250/2004
 
fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.89/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.250/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 30. April 1997, ca. 19.00 Uhr, traf sich Y.________ mit acht weiteren Personen, die mit Ausnahme ihres Sohnes, A.________, und ihres Lebenspartners alle der Feuerwehr Schaffhausen angehörten, im Kletterzentrum Areana in Schaffhausen. Einzelne Gruppenmitglieder, namentlich auch X.________ - als Leutnant der Ranghöchste der Gruppe -, waren bereits am 31. Juli 1997 im Kletterzentrum gewesen und hatten an einem ca. zweistündigen Instruktionsprogramm teilgenommen. Über weitere Klettererfahrung verfügte niemand.
 
Als die Gruppenmitglieder an der Kletterwand beim Knüpfen der Anseilknoten in die bereits aufgehängten Seile (Top-Rope-Klettern) eine gewisse Unsicherheit verspürten, bat einer der Teilnehmer an der Kasse darum, jemand möge das Knüpfen der Knoten vorzeigen. Kurz darauf erschien dann auch ein Mitarbeiter des Kletterzentrums, B.________, und zeigte vor, wie ein doppelter Achterknoten zu knüpfen sei. Aufgrund anderweitiger Verpflichtungen musste er die Gruppe aber kurz darauf wieder verlassen.
 
In der Folge knüpfte X.________ auf Anfrage hin für A.________ einen Anseilknoten in den an dessen Klettergurt befestigten Karabiner. Nachdem A.________ die Wand einmal hoch- und hinuntergeklettert war, übergab er das Seil an C.________, welche ihrerseits einmal hinauf- und hinunterkletterte und das Seil alsdann an Y.________ weiterreichte. Nachdem diese ihren Karabiner in den Anseilknoten eingehängt hatte, kletterte auch sie die Wand hinauf, wobei sie von C.________ gesichert wurde. Als sie bereits wieder bis auf halbe Höhe hinuntergeklettert war, wurde sie von C.________ ermuntert, sich im Seil hängend auf den Boden hinunterzulassen. Sie liess sich daraufhin in das Seil fallen, wobei sich der von X.________ geknüpfte Knoten löste und sie fünf Meter in die Tiefe stürzte. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen.
 
B.
 
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 3. April 2003 sprach das Obergericht des Kantons Schaffhausen X.________ mit Urteil vom 30. März 2004 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde jeweils mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Top-Rope-Klettern stelle eine risikobehaftete Tätigkeit dar, weshalb ihm mangels besonderer Klettererfahrung keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könne, rügt er die richtige Anwendung von Bundesstrafrecht. Ebenfalls Rechts- und nicht Tatfrage ist, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Beschwerdegegnerin ihren Karabinerhaken in den von ihm geknüpften Knoten einhängen würde und ob der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem verpönten Erfolg aufgrund eines Selbst- oder Drittverschuldens unterbrochen wurde (vgl. 122 IV 17 E. 2c/bb). Die entsprechenden Einwände können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP) und sind im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde daher nicht zu hören.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde muss dargetan werden, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der verwendete Karabiner sei von der Beschwerdegegnerin an einer ungeeigneten Stelle in das Seil eingehängt worden und habe einen Materialfehler aufgewiesen, ist seine Kritik rein appellatorisch, weshalb auch in diesem Umfang nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in verschiedener Hinsicht Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt.
 
2.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe aktenwidrig angenommen, der von ihm geknüpfte Knoten sei von B.________ nicht überprüft worden. Er beruft sich dabei auf dessen Aussage gegenüber der Untersuchungsrichterin vom 5. Oktober 2000, wonach dieser den Achterknoten vorgezeigt habe, habe nachmachen lassen und die nachgemachten Knoten auf ihre Richtigkeit überprüft habe.
 
Wie aus den Akten erhellt, führte B.________ in der fraglichen Einvernahme nur aus, er habe den Knoten zwei Jungen gezeigt und deren Knoten überprüft. Er vermochte sich jedoch nicht zu erinnern und konnte dementsprechend weder bestätigen noch ausschliessen, dass ihm noch weitere Personen einen Knoten zur Prüfung vorgelegt hatten. Dafür, dass er zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Anseilknoten knüpfte, an einer anderen Kletterwand gerade eine Kurzinstruktion durchführte, wie das Obergericht in seinem Urteil festhält, bestehen nach zutreffender Ansicht des Beschwerdeführers allerdings keine Anhaltspunkte. Aus den Einvernahmen der Beschwerdegegnerin und weiterer Gruppenmitglieder ergibt sich aber klar, dass B.________ das Knüpfen des Knotens an der Anfängerwand rechts vorzeigte, während der Beschwerdeführer den Knoten, der von der Beschwerdegegnerin verwendet wurde, in ein Seil an der Anfängerwand links knüpfte, an welche die Gruppe nach dem Weggang B.________s gewechselt war. Die Annahme, der vom Beschwerdeführer geknüpfte Knoten sei von B.________ nicht kontrolliert worden, erweist sich im Ergebnis somit als durchaus vertretbar. Eine willkürliche Würdigung der Beweise ist insoweit daher nicht ersichtlich.
 
2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unhaltbar, dass das Obergericht gestützt auf die Gutachten der diplomierten Bergführer D.________ und E.________ zum Schluss gelangt sei, der vom Beschwerdeführer geknüpfte Knoten sei fehlerhaft gewesen. Er vermag keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien aufzuzeigen, welche die Überzeugungskraft der Gutachten ernstlich erschüttern würden (vgl. BGE 129 I 49 E. 4). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es für ein fehlerloses Knüpfen des Knotens sprechen sollte, wenn das Seilende tatsächlich 10 - 15 cm aus diesem herausragte, wie der Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen einiger Gruppenteilnehmer behauptet. Die Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
 
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonale Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der von ihm geknüpfte Knoten sei von B.________ überprüft worden und zudem nicht fehlerhaft gewesen, wendet er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Seine entsprechenden Ausführungen sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB zu Unrecht bejaht, da ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Weder habe er sich unsorgfältig verhalten, noch sei der Unfall für ihn vorhersehbar gewesen.
 
5.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
 
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist sein Verhalten, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefahr des Erfolgseintritts hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2).
 
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2).
 
5.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Sturz der Beschwerdegegnerin darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in das von dieser verwendete Seil einen fehlerhaften Anseilknoten knüpfte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge musste er davon ausgehen, dass sich ein falsch geknüpfter Anseilknoten beim Klettern lösen und so zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben eines Menschen führen könnte. Dies umsomehr, als er am 31. Juli 1997 bereits einmal an einem ca. zweistündigen Instruktionsprogramm im Kletterzentrum teilgenommen hatte. Da er ausserdem annehmen musste, dass der von ihm zu erstellende Knoten in der Folge tatsächlich von Gruppenteilnehmern verwendet würde, hat die Vorinstanz die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs für den Beschwerdeführer zutreffend bejaht. Dies gälte selbst dann, wenn das fehlerhafte Knüpfen des Knotens darauf zurückzuführen wäre, dass B.________ oder andere Vertreter des Kletterzentrums den Beschwerdeführer ungenügend instruiert hätten. Gingen letzterem die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Knüpfen eines korrekten Doppelachters ab, hätte er A.________ die Bitte, für ihn einen Anseilknoten zu knüpfen, aufgrund der für ihn vorhersehbaren Gefahr eines Unfalls abschlagen müssen. Auch in diesem Fall wäre ihm damit eine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen (vgl. BGE 106 IV 312; vgl. Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 288).
 
Der Beschwerdeführer kann sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit sodann auch nicht mit dem Einwand entziehen, die Gruppenmitglieder hätten sich aufgrund ihrer fehlenden Klettererfahrung bewusst dem Risiko einer Verletzung ausgesetzt, weshalb er für eine solche nicht verantwortlich gemacht werden könne. Richtig ist zwar, dass die Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nach Lehre und Rechtsprechung straflos bleibt. Eine solche setzt aber voraus, dass der eingetretene Schaden die Folge des eingegangenen Risikos und nicht das Ergebnis eines hinzukommenden Fehlverhaltens ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Tatbeitrag des Dritten derart untergeordnet erscheint, dass der eingetretene Erfolg ausschliesslich als durch den Geschädigten selbst herbeigeführt betrachtet werden muss (BGE 125 IV 189 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wurde der Unfall doch durch das fehlerhafte Knüpfen des Anseilknotens verursacht und erscheint das Top-Rope-Klettern nicht als so riskant, dass dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Eigengefährdung durch die Beschwerdegegnerin lediglich eine unmassgebliche Bedeutung zukommen würde. Von einer straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann daher nicht die Rede sein. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einer fahrlässigen Herbeiführung des eingetretenen Erfolgs durch den Beschwerdeführer ausgegangen.
 
6.
 
Dementsprechend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
7.
 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG bzw. Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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