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Informationen zum Dokument  BGer U 325/2003  Materielle Begründung
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BGer U 325/2003 vom 30.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 325/03
 
Urteil vom 30. September 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
Z.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 3. November 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1952 geborene Z.________ war seit 1. Juni 1969 als Betriebsassistentin bei der Post tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Oktober 2000 erlitt sie als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall eine diskrete Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 stellte sie die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2002 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2002).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 3. November 2003).
 
C.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ab 8. Februar 2002 "Versicherungsleistungen der SUVA" auszurichten und es sei ihr eine "Rente von 100 %" zuzusprechen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Helsana Versicherungen AG als beigeladener mitinteressierter Krankenversicherer und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen: BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. Dezember 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für das ihr gemeldete Ereignis vom 16. Oktober 2000 über den 28. Februar 2002 hinaus nicht leistungspflichtig ist.
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Ferner macht die Versicherte geltend, die Folgen des Unfalles vom 31. August 2002 hätten im vorliegenden Prozess mitberücksichtigt werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dieser Unfall zwar noch vor dem Einspracheentscheid (vom 6. Dezember 2002) zugetragen hat, hier aber ohne Belang ist, weil es um den Fallabschluss per Ende Februar 2002 geht. Im Übrigen wird im Unfallprotokoll die Frage nach Verletzten ausdrücklich verneint und eine Unfallmeldung an die SUVA ist nicht erfolgt. Das kantonale Gericht ist unter diesen Umständen zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit damit Leistungen für allfällige gesundheitliche Einschränkungen aus dem Unfall vom 31. August 2002 beantragt wurden. Schliesslich besteht für den letztinstanzlich erstmals verlangten Beizug von Akten zur per 1. Mai 2003 ergangenen Frühpensionierung kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz 320).
 
3.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Helsana Versicherungen AG, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 30. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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