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Informationen zum Dokument  BGer I 250/2003  Materielle Begründung
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BGer I 250/2003 vom 30.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 250/03
 
Urteil vom 30. September 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
A.________, 1998, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Fürsprecher
 
Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 25. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 10. März 1998 geborene A.________ ist von einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) betroffen. Die Invalidenversicherung sprach ihm Leistungen für medizinische Massnahmen und eine heilpädagogische Abklärung zu, richtete Pflegebeiträge aus und übernahm die Kosten für eine heilpädagogische Früherziehung in der Stiftung S.________. Diese Institution ersuchte im Juni 2001 um Abgabe eines "B.A.Bar"-Geräts zuhanden des Versicherten. Dabei handelt es sich um einen Apparat, durch welchen Tonaufnahmen mit Hilfe von auf Gegenständen oder Bildern angebrachten Strichcodes abgerufen werden können. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) ab (Verfügung vom 29. Oktober 2001).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2003 ab.
 
C.
 
Die Eltern von A.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Hauptbegehren, es sei ihrem Sohn, in Aufhebung von angefochtenem Entscheid und strittiger Verfügung, ein B.A.Bar-Gerät zuzusprechen. Vorfrageweise sei die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und Ziffer 15.02 des Anhanges zur HVI zu prüfen.
 
Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Leistungsanspruch nach Massgabe der Artikel 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen), 19 (Sonderschulung), 20 (Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.
 
2.2 Zu beurteilen ist, ob ein Anspruch auf Abgabe des B.A.Bar-Gerätes durch die Invalidenversicherung besteht. Der Apparat kommt u.a. bei Personen mit Autismus, Trisomie 21 und gewissen Sprachstörungen (so bei Aphasie) zum Einsatz. Nach Angaben der Stiftung für elektronische Hilfsmittel (Fondation Suisse pour les Téléthèses, FST) schafft das Gerät eine Verbindung zwischen einem auf einer Klebeetikette befindlichen Strichcode, der auf einen Gegenstand angebracht werden kann, und einer digitalen Tonaufnahme. Die beliebig repetierbare Wiedergabe ermögliche es, die pädagogisch-therapeutische Tätigkeit einer Fachperson selbstständig oder unter Anleitung von Angehörigen fortzusetzen.
 
2.3 Die Stiftung S.________ führte im Leistungsgesuch vom 9. Juni 2001 aus, das beantragte Gerät werde beim Versicherten zum Aufbau des passiven und aktiven Wortschatzes eingesetzt. So hätten Bezugspersonen Ordner mit Fotos von Alltagsgegenständen sowie von Personen angelegt und mit Codes versehen; das Kind höre die entsprechenden Informationen mit Hilfe des B.A.Bar-Geräts selbstständig und mit guter Konzentration ab. Es handle sich um eine ideale Ergänzung der logopädischen Therapie.
 
Das BSV, welchem die Sache zur Stellungnahme unterbreitet wurde, teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 23. August 2001 mit, das B.A.Bar-Gerät könne grundsätzlich als Hilfsmittel abgegeben werden, sofern es als direkte Kommunikationshilfe eingesetzt werde. Vorliegend aber diene das Gerät erklärtermassen als "Stimulierung zum Erlernen der Sprache im Sinne eines 'elektronischen Lehrers'"; für diesen Anwendungsbereich könne es nicht übernommen werden.
 
3.
 
Verwaltung und Vorinstanz haben den strittigen Anspruch ausschliesslich unter dem Rechtstitel der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 IVG) geprüft.
 
3.1 Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. In Ausführung dieser Grundsatznorm und gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 IVV) erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI). Die dort angefügte Liste sieht die Abgabe von elektrischen und elektronischen Kommunikationsgeräten für sprech- und schreibunfähige Versicherte vor, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen (Ziff. 15.02 HVI Anhang).
 
3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der "restriktive" Wortlaut der Verordnung sehe die Abgabe von Kommunikationsgeräten für sprech- und schreibunfähige Versicherte nur vor, wenn diese Geräte zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt notwendig seien. Die Kommunikationsfähigkeit als solche müsse demnach bereits gegeben sein. Es widerspreche aber Sinn und Zweck des Gesetzes, die Abgabe von Hilfsmitteln auszuschliessen, sofern diese für das Erlernen der Kommunikation eingesetzt würden. Die Zweckbestimmung der von Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI erfassten Geräte sei daher auf die Aneignung der Sprechfähigkeit auszudehnen. Dies erscheine auch aufgrund des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Gesetzgebung zur Gleichstellung Behinderter geboten.
 
3.3 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinne des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c).
 
Beim Einsatz des B.A.Bar-Kommunikationsgeräts geht es nicht hauptsächlich darum, ein behinderungsbedingt bleibendes Defizit auszugleichen; vielmehr soll der wegen Trisomie 21 erschwerte - insbesondere verzögerte - Prozess des Spracherwerbs begünstigt werden. Diese Anwendung ist nicht mit dem beschriebenen Begriff des Hilfsmittels zu vereinbaren. Insoweit besteht kein Spielraum, die in Ziff. 15.02 HVI Anhang umschriebenen Einsatzzwecke im beschwerdeweise beantragten Sinne zu erweitern. Im Zusammenhang mit anderen Indikationen (so als Kommunikationshilfe bei Autismus oder Aphasie) kann demselben Gerät dagegen durchaus Hilfsmittelcharakter zukommen (vgl. das Schreiben des BSV vom 23. August 2001 [Erw. 2.3 hievor]).
 
3.4 Zu prüfen bleibt, ob übergeordnetes Recht erfordert, dass in vorliegender Konstellation ein weiter gefasster Hilfsmittelbegriff zur Anwendung kommt. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates (oder - im Rahmen zulässiger Subdelegation - des Departementes) grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
 
3.4.1 Bei unselbstständigen (nicht direkt auf die Verfassung abgestützten) Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 126 V 71 Erw. 4a, 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3).
 
3.4.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269 f. Erw. 2b und 3b; Urteil B. vom 15. Januar 2001, I 267/00, Erw. 4c).
 
3.4.3 Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzeswidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dadurch die Bundesverfassung verletzt.
 
Willkür liegt vor, soweit die Ausgestaltung der Hilfsmittelliste sinn- oder zwecklos erscheint oder sich das Fehlen der beantragten Massnahmen nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt. Ein Eingreifen ist danach zulässig und geboten, wenn die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich unbegründeter Weise in Frage stellt (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3c; vgl. BGE 117 V 183 Erw. 3c). Rechtsungleiche Behandlung ist gegeben, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 126 V 52 f. Erw. 3b, 124 I 299 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. KV 94 S. 501 f. Erw. 3a). Dies ist der Fall, wenn das Departement durch die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat (BGE 117 V 182 Erw. 3b; SVR 1996 IV Nr. 90 S. 270 Erw. 3b). Die Diskriminierung schliesslich stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbarer Lage dar; sie entspricht einer Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil auf ein Unterscheidungsmerkmal (Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung etc.) abgestellt wird, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person bildet (vgl. etwa Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 418 ff.). Dem Diskriminierungsverbot zufolge sind in der Hilfsmittelliste getroffene Leistungsabgrenzungen, die an entsprechende Eigenschaften anknüpfen, nur zulässig, wenn sie mit besonders qualifizierten Gründen gerechtfertigt werden können (BGE 126 II 392 f. Erw. 6, 126 V 73 f. Erw. 4c, je mit Hinweisen).
 
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgestaltung von Ziff. 15.02 HVI Anhang verletze das Diskriminierungsverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und das "Grundrecht auf Kommunikation".
 
3.5.1 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand (u.a.) wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden.
 
3.5.1.1 Es erscheint fraglich, ob der Umstand, dass Massnahmen zum Spracherwerb nicht als Hilfsmittel anerkannt sind, den Schutzbereich dieser grundrechtlichen Garantie überhaupt tangiert: Die Umschreibung des Kreises von Leistungsadressaten und die Eingrenzung zu gewährender Leistungen in Ziff. 15.02 HVI Anhang erfolgt nicht in direkter Weise aufgrund eines "verpönten" Kriteriums im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 BV exemplarisch aufgezählten Unterscheidungsmerkmale; die Behinderung wird nicht als leistungsausschliessendes Merkmal herangezogen. Zu diskutieren wäre allenfalls, ob der Ausschluss des Spracherwerbs als Hilfsmittelzweck auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen könnte, weil von dieser Regelung faktisch vorab Minderjährige betroffen sind. Die Frage kann indes offen bleiben, weil das Gefüge erwerbsunabhängiger Leistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen dem Anliegen des Beschwerdeführers nach grundsätzlicher Bereitstellung von Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Spracherwerb geistig behinderter Kinder auch ohne die beantragte Ausdehnung der Abgabevoraussetzungen für Kommunikationsgeräte insgesamt gerecht zu werden vermag, da auch die Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) miteinzubeziehen sind (vgl. Erw. 5 hienach).
 
3.5.1.2 Das Diskriminierungsverbot wird durch einen Förderungsauftrag zugunsten von Behinderten, und erst recht behinderten Kindern, ergänzt (Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Diese Verfassungsnormen enthalten indes einen Gesetzgebungsauftrag oder weisen (bloss) programmatischen Gehalt auf, weshalb aus ihnen auf gerichtlichem Wege direkt keine Ansprüche abgeleitet werden können (vgl. Meyer-Blaser/Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 Rz 21 ff.). Dennoch sind sie im Rahmen der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung (vgl. Ernst Höhn, Die Bedeutung der Verfassung für die Auslegung der Gesetze, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 262) beachtlich. Soweit eine sachbezügliche Gesetzgebung vorliegt, ist diese als (zusätzliche) Auslegungsrichtlinie heranzuziehen im Rahmen der Entscheidung, ob die in der IVV vorgesehenen Arten von Fördermassnahmen im Hinblick auf den Eingliederungszweck (Ermöglichung des Kontaktes mit der Umwelt und Zugang zur Schulbildung) hinreichend sind.
 
3.5.1.3 Am 1. Januar 2004 ist gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) grossenteils in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall aus geltungszeitlichen Gründen nicht direkt anwendbar (vgl. Erw. 1 hievor).
 
Zu prüfen bleibt, ob der im BehiG verfolgte Zweck bei der Auslegung und Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Sinne einer Vorwirkung zu berücksichtigen sei, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Nach Art. 1 Abs. 2 BehiG sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine nach Art. 1 Abs. 1 BehiG zu verhindernde, zu verringernde oder zu beseitigende Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung Behinderter fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung mit nicht Behinderten notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 in fine; vgl. auch Art. 5 Abs. 2). Bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung ist eine Benachteiligung u.a. gegeben, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert wird (Art. 2 Abs. 5 lit. a; vgl. auch Art. 3 lit. f). Direkt durchsetzbare Rechtsansprüche ergeben sich aus dem BehiG indes im Wesentlichen im Zusammenhang mit baulichen Gegebenheiten, mit dem öffentlichen Verkehr oder mit Dienstleistungen (Art. 7 f.). Ansonsten enthält das Gesetz lediglich Kompetenzzuweisungen und andere Rahmenbestimmungen (Art. 13 ff.). Die Frage, ob das BehiG grundsätzlich Anhaltspunkte für die Auslegung des Hilfsmittelbegriffs bzw. der einschlägigen Bestimmungen von IVG und HVI zu bieten vermag, kann offen bleiben, weil das spezifische Eingliederungsanliegen des Beschwerdeführers unter einem andern Anspruchstitel erfasst wird (vgl. Erw. 3.5.3 und Erw. 5 hienach).
 
3.5.2 Der Grad der Hilfsmittelversorgung für Kinder mit Trisomie 21 unterscheidet sich im Hinblick auf deren verzögerte Sprachentwicklung nicht von den Leistungen, die an Versicherte mit vergleichbaren Behinderungen ausgerichtet werden. Somit erfolgt gegenüber weiteren Gruppen von Behinderten keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV. Auch diesen stehen nicht alle denkbaren, an sich wünschenswerten Hilfsmittel zur Verfügung.
 
3.5.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht hervorgehoben, dass die spätere Ausübung des Kontaktes mit der Umwelt massgeblich von einer rechtzeitigen Förderung der kommunikativen Fertigkeiten abhängt. Nach dem Gesagten fallen auf diesen Zweck hin gerichtete Vorkehren aber nicht unter den gesetzlichen Hilfsmittelbegriff (Erw. 3.3 hievor). Das beschwerdeweise angesprochene menschliche Grundbedürfnis, in seinem sozialen Kontext zu kommunizieren, kommt im Sinne einer Ausprägung der persönlichen Freiheit - als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung - und letztlich im Rahmen der Menschenwürde (Art. 7 BV) zum Tragen. Es kann aber nicht die Rede davon sein, die beanstandete Ausgestaltung der Hilfsmittelliste - oder letztlich der Hilfsmittelbegriff - verletze den Kerngehalt dieser grundrechtlichen Garantien, soweit ein Lernförderungsmittel von der Invalidenversicherung nicht übernommen wird. Dies folgt bereits daraus, dass die Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG und Art. 8 ff. IVV) diesbezüglich eine komplementäre Funktion übernehmen (Erw. 5 hienach). Insoweit ist die Rüge, die strittige Verfügung verletze das "verfassungsmässige Recht auf Kommunikation", unbegründet.
 
3.6 Vorgebracht wird schliesslich, das B.A.Bar-Gerät werde nicht allein zu Lernzwecken, sondern auch zur Überbrückung von behinderungsbedingten Lücken im Ausdrucksvermögen und zur Umsetzung von Mitteilungsbedürfnissen - so hinsichtlich von Erlebnissen in der Spielgruppe - eingesetzt. Hierbei gehe es um die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG.
 
3.6.1 Selbst eine solche zusätzliche Funktion des Gerätes führt aber nicht ohne weiteres zum Schluss, damit sei unter dem Rechtstitel des Hilfsmittels ein Anspruch begründet. Dieser erstreckt sich nur auf Vorkehren, die für den Kontakt mit der Umwelt notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Das Erfordernis ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 f. Erw. 2c, je mit Hinweisen).
 
3.6.2 Der Einsatz des hier beantragten Geräts erscheint im Zusammenhang mit der Kontaktnahme mit der Umwelt zwar als wünschenswertes, weil nützliches Mittel. Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es aber bei einem Kind, das wegen Trisomie 21 im Vergleich mit nichtbehinderten Altersgenossen einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich Wortschatz und Artikulationsfähigkeit aufweist, nicht im Sinne der anwendbaren Bestimmungen notwendig: Auch nichtbehinderte Kleinkinder haben bloss beschränkte verbale Möglichkeiten zur Kommunikation. Die Auseinandersetzung mit der Umwelt erfolgt - gerade bei kleinen Kindern - nicht allein auf der verbalen Ebene. Die Sprache ist hierzu nur ein, wenn auch ein wichtiges Mittel. Hinzu kommt, dass mit dem beantragten Gerät nur vordefinierte und eigens programmierte Wörter und Sätze wiedergegeben werden können. Die Kontaktherstellung mit der Umwelt und damit der Eingliederungserfolg bedingt aber eine Form der Kommunikation, die es dem Kind ermöglicht, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken. Das B.A.Bar-Gerät ist zufolge der in Erw. 2.2 hievor beschriebenen Einsatzmöglichkeiten zwar ein geeignetes Instrument, um gewisse standardisierte Informationen zum Ausdruck zu bringen. Ganz im Vordergrund steht jedoch die Verfestigung logopädisch vermittelter (Wort-)Kenntnisse und Fähigkeiten; das Gerät erweist sich damit als sinnvolle Ergänzung zu therapeutischen Anstrengungen. Dagegen kommt ihm bei der eigentlichen Kommunikation im Alltag keine wesentliche selbstständige Bedeutung zu. Wichtige Aspekte kommunikativer Fähigkeiten - so die assoziative Verknüpfung von Begriffen - können nur mit Hilfe einer Betreuungsperson erschlossen werden. Dasselbe gilt auch für die Vermittlung der emotionalen Dimension einer Mitteilung, deren Bedeutung für die Speicherung der entsprechenden Wörter und Wendungen nicht zu unterschätzen ist. Fördernde und motivierende Elemente wie Anerkennung und Bestätigung können ebenfalls nur im Rahmen unvermittelter zwischenmenschlicher Auseinandersetzung zum Tragen kommen. Auf diesem Weg besteht am ehesten Gewähr, dass sich beim Kind wegen der behinderungsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit nicht Frustrationen einstellen, die zu einer Rückzugstendenz führen könnten. Angesichts der grossen Bedeutung unmittelbarer Zuwendung ist schliesslich die immanente Gefahr eines allzu starken Abstellens auf mechanisierte, statische Kommunikationsformen mitsamt den sich daraus möglicherweise ergebenden kontraproduktiven Effekten im Auge zu behalten.
 
3.7 Der Beschwerdeführer wendet unter Berufung auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und von Treu und Glauben (Art. 9 BV) ein, in einem anderen, fast identischen Fall habe die IV-Stelle das Vorliegen der Abgabevoraussetzungen bejaht. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 126 V 392 Erw. 6a, 122 II 451 Erw. 4a, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Vorliegend ist keine konstant rechtswidrige Verwaltungspraxis feststellbar. Demgemäss fehlt ein Anlass, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV eine Leistung ohne Rechtsgrundlage auszurichten.
 
4.
 
Erfüllt der Behelf nach dem Gesagten den Hilfsmittelbegriff nicht, so ist weiter zu prüfen, ob im Rahmen medizinischer Massnahmen nach Art. 12 oder 13 IVG ein Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 158).
 
4.1 Bei Trisomie 21 handelt es sich nicht um ein in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführtes Leiden, denn die zugrunde liegende chromosomale Irregularität ist als solche nicht behandelbar. Eine Übernahme nach Art. 13 IVG scheidet somit aus (BGE 114 V 26 Erw. 2c; nicht veröffentlichte Urteile K. vom 22. Februar 1994, I 257/93, Erw. 2b, und J. vom 30. Dezember 1994, I 196/94, Erw. 1a).
 
4.2 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a; Rüedi, Die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Diss. Bern 1974, S. 83 ff.).
 
Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (AHI 2000 S. 64 Erw. 1; BGE 105 V 19 f.; ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a).
 
4.3 Vorliegend indes fällt ein Anspruch nach Art. 12 IVG ausser Betracht. Zunächst erweisen sich die Einschränkungen im sprachlichen Ausdruck zufolge von Trisomie 21 nicht als Folgezustand von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Im Weitern kann der Einsatz des im Streit stehenden Geräts zwar zu einer Beschleunigung des Spracherwerbs führen, womit das behinderungsbedingt erreichbare Mass an Sprachkompetenz zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt wird. Nach Lage der Akten scheint aber klar, dass die entsprechenden Kapazitäten nicht signifikant erweitert werden. Schliesslich trägt die beantragte Vorkehr - im Gegensatz etwa zu chirurgischen, physiotherapeutischen und psychotherapeutischen Vorkehren (Art. 2 Abs. 1 IVV) - nicht den Charakter einer medizinischen Massnahme. Die mit dem Einsatz des B.A.Bar-Geräts bezweckte Unterstützung der behinderungsbedingt erschwerten bzw. verzögerten Lernfähigkeit entspricht allenfalls einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 8ter Abs. 2 lit. c bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV (vgl. sogleich Erw. 5).
 
5.
 
Art. 19 IVG sieht Massnahmen für die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter vor. Unter diesem Rechtstitel werden Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Anders als bei den medizinischen Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), die als Naturalleistung erbracht werden, beschränkt sich die Rolle der Invalidenversicherung im Bereich der Sonderschulung auf die - nicht notwendigerweise kostendeckende - Subventionierung (BGE 114 V 26 f. Erw. 2d).
 
5.1 Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Ausgerichtet werden unter anderem Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Abs. 2 lit. c).
 
5.2
 
5.2.1 Nach der Rechtsprechung sind heilpädagogische Massnahmen bei Trisomie 21 unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu gewähren, in dem angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis eine angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen. Aufgrund der vergleichbaren Natur der medizinischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist Art. 2 Abs. 1 in fine IVV, wonach die Massnahmen gemäss bewährter Erkenntnis der (medizinischen) Wissenschaften angezeigt sein (und überdies den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben) müssen, sinngemäss anwendbar (BGE 114 V 26 Erw. 2c). Massgebend ist dabei nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen Wissenschaften; pädagogischer Art sind Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten im Vordergrund steht und gegenüber dem medizinischen Moment überwiegt. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Wie die in Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG aufgezählten Massnahmen zeigen (Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte), geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht (BGE 114 V 25 f. Erw. 2c und 27 Erw. 3a).
 
5.2.2 Fraglich ist, ob eine Apparatur wie das hier beantragte B.A.Bar-Gerät in grundsätzlicher Weise unter den Begriff der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen gefasst werden darf.
 
5.2.2.1 Die mit Bezug auf medizinische Massnahmen für Minderjährige (nach Art. 13 oder Art. 12 IVG; vgl. Erw. 4.2 hievor) geltenden Anspruchsvorgaben können, wie hinsichtlich des Erfordernisses der Wissenschaftlichkeit bereits ausgeführt (Erw. 5.2.1 hievor), sinngemäss auf den Bereich pädagogischer Vorkehren übertragen werden, soweit die beiden Leistungsarten ihrer Natur und Wirkung nach vergleichbar sind. Was die medizinischen Massnahmen angeht, so schliessen diese auch den Anspruch auf die erforderlichen Behandlungsgeräte mit ein, wenn Letztere zu deren Durchführung notwendig sind, mithin in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 91 S. 273 mit Hinweis; Urteil D. vom 16. Dezember 2003, I 514/02, Erw. 2 Ingress und Erw. 2.1.1). In gleicher Weise sind Geräte unter dem Rechtstitel pädagogisch-therapeutischer Massnahmen von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn ihr Gebrauch gewissermassen als Bestandteil einer einschlägigen Therapie erscheint und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
 
5.2.2.2 Vorliegend wird das B.A.Bar-Gerät im Rahmen der in der Stiftung S.________ durchgeführten heilpädagogischen Früherziehung sowie einer logopädischen Behandlung verwendet, so dass es grundsätzlich als Teil einer in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallenden pädagogisch-therapeutischen Massnahme zu betrachten ist.
 
5.3
 
5.3.1 Nach Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Ausserdem erlässt er u.a. Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter. Gemäss Art. 8ter Abs. 1 IVV (in der Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997) übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. Darunter fallen nach Art. 8ter Abs. 2 lit. c IVV Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt. Diese spezifische Leistungskategorie fehlt im Katalog des Art. 10 IVV, welcher die Vorkehren pädagogisch-therapeutischer Art nennt, die - bei Notwendigkeit - zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts, also im vorschulpflichtigen Alter, zu erbringen sind.
 
5.3.2 Mit Blick auf den im Verfügungszeitpunkt dreieinhalbjährigen Versicherten fragt sich damit, ob Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für vorschulpflichtige Kinder als heilpädagogische Früherziehung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit.c IVV zu gelten haben.
 
5.3.2.1 Für die Bestimmung der grundsätzlich als heilpädagogische Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV zu anerkennenden Leistungen ist ein weiter Begriff der Erziehung heranzuziehen: Der Adressatenkreis umfasst sämtliche Gruppen von Versicherten, die für Massnahmen der Sonderschulung in Frage kommen (Art. 8 Abs. 4 lit. a-g IVV). Der Umstand, dass sich darunter etwa auch blinde und sehbehinderte sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte befinden, schliesst ein enges Verständnis des Begriffes der heilpädagogischen Früherziehung aus; diese beschränkt sich mithin nicht auf verhaltenstherapeutische und andere auf die Schaffung günstiger Sozialisierungsvoraussetzungen gerichtete Vorkehren bei verhaltensauffälligen Versicherten. Die Rechtsprechung zu den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen verwendet denn auch einen Erziehungsbegriff, der die günstige Beeinflussung anlagemässig gegebener Möglichkeiten mit umfasst (Erw. 5.2.1 hievor), und schreibt eine umfassende Würdigung der im Einzelfall gegebenen Bedürfnisse des Kindes vor (BGE 126 V 283 Erw. 4b). Auch nach den einschlägigen Verwaltungsweisungen des BSV wird unter heilpädagogischer Früherziehung "eine gezielte, familienorientierte und ganzheitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Die heilpädagogische Früherziehung hat zum Ziel, nicht nur die Fertigkeiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern. (...) Nicht zur heilpädagogischen Früherziehung gehören die im Rahmen des Unterrichts im Kindergarten und in der Schule durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Fördermassnahmen (...). Hingegen gehören die Massnahmen zum Spracherwerb (Sprachanbahnung) und Sprachaufbau bei Geistigbehinderten zur heilpädagogischen Früherziehung" (IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 28. April 1998).
 
5.3.2.2 Was den (rechtzeitigen) Erwerb des sprachlichen Rüstzeuges angeht, so ist dieser für die Eingliederungszwecke der Invalidenversicherung, namentlich für die soziale Kontaktfähigkeit schlechthin und jede spätere Schulung, von grundlegender Bedeutung. Vermutungsweise ist die Wirkung einer Massnahme dabei umso nachhaltiger, je früher sie einsetzt. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass ein beschleunigter Abbau des behinderungsbedingten Rückstandes in der sprachlichen Entwicklung zu einer besseren Ausschöpfung des anlagemässig vorhandenen Bildungspotentials führen kann (vgl. ZAK 1989 S. 43). Die Ergebnisse einer von der FST im Juni 2001 durchgeführten Evaluation des B.A.Bar-Geräts bringen die im Versuchszeitraum bei 93 % der Kinder mit Trisomie 21 verzeichnete spürbare Verbesserung der Aussprache mit der "Echofunktion" des Apparats in Verbindung. Zudem weisen die Resultate auf mögliche Zusammenhänge zwischen der Förderung kommunikativer Fähigkeiten und einer Verbesserung des Verhaltens hin.
 
5.3.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass das beantragte Gerät mit der Zielsetzung des Spracherwerbs und -aufbaus eine Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV darstellen könnte.
 
5.4
 
5.4.1 Im bisherigen Verfahren wurde der strittige Anspruch nicht unter dem Titel des Art. 19 IVG und der Art. 8 ff. IVV behandelt. Die beteiligten Parteien haben Anspruch auf vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb). Angesichts des verbleibenden Abklärungsbedarfs ist die Angelegenheit stattdessen an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - nach Einholung einer Stellungnahme des BSV - über die Sache unter dem Aspekt des Anspruchs auf Massnahmen der Sonderschulung neu befinde.
 
5.4.2 Zu klären sein wird zunächst, ob der Einsatz des B.A.Bar-Geräts, der im Rahmen einer heilpädagogischen Früherziehung und einer logopädischen Therapie erfolgt, grundsätzlich unter Art. 10 IVV subsumierbar ist. Massgebend für den Leistungsentscheid wird sodann namentlich auch das Kriterium der pädagogischen Wissenschaftlichkeit sein. Zu beurteilen bleibt schliesslich die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorkehr. In Erw. 3.6.2 hievor wurde zwar festgestellt, die Abgabe eines B.A.Bar-Geräts erweise sich, soweit geltend gemacht werde, der Versicherte sei zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Hilfsmittel angewiesen, nicht als notwendig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang. Dieser Schluss ist indes nicht von vornherein auf den hiesigen Zusammenhang übertragbar; der Begriff der Notwendigkeit muss anhand der unterschiedlichen Zielsetzungen der Hilfsmittelabgabe sowie der (vorbereitenden) Massnahmen für die Sonderschulung - hier namentlich der heilpädagogischen Früherziehung - gesondert interpretiert werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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