VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.230/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.230/2004 vom 30.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.230/2004 /bnm
 
Urteil vom 30. September 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
 
gegen
 
Galerie V.________ Ltd.,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (rei vindicatio),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ und Y.________ sind die Erben des am 5. September 1981 in Frankreich verstorbenen Kunstsammlers Z.________. Seit 1949 hatte dieser in Paris als Einzelfirma eine Kunstgalerie geführt. In verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, bestanden separate Tochtergesellschaften. Kurz vor seinem Tod überführte Z.________ die Einzelfirma in die Galerie Z.________ SA, die im Verlauf der 80er Jahre in Galerie W.________ SA und schliesslich in Galerie V.________ SA umbenannt wurde. Die Galerie V.________ Ltd. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________, welche die Geschäfte der Galerie Z.________ SA in der Schweiz besorgte.
 
Die Inventarisierung des Nachlasses von Z.________ bereitete erhebliche Schwierigkeiten, u.a. weil der massgebliche Einfluss über die Galerie nach dem Tod von Z.________ an seinen früheren Mitarbeiter V.________ ging, was eine Aufteilung zwischen den zum Geschäftsvermögen und den zum Privatvermögen gehörenden Teilen der Kunstsammlung erforderte. Zudem waren 93 von den Erben mit der Begründung, sie hätten zum Privatvermögen ihres Vaters gehört, angesprochene Kunstwerke nicht auffindbar; in der "Déclaration de succession" vom 5. Oktober 1983 wurden sie als "oeuvres manquantes" bezeichnet. Dazu gehört u.a. die Skulptur "...".
 
Als die Galerie V.________ Ltd. diese Skulptur in Basel ausstellte, erwirkten X.________ und Y.________ beim Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt eine superprovisorische Verfügung, welche der Galerie V.________ die Verfügung über das betreffende Werk verbot.
 
B.
 
Mit Klage vom 31. März 1999 verlangten X.________ und Y.________ die unbeschwerte Herausgabe der Skulptur "...", wozu die Galerie V._________ Ltd. mit Urteil des Zivilgerichts vom 15. Mai 2002 verpflichtet wurde. Auf deren Appellation hin wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Herausgabeklage mit Urteil vom 4. Februar 2004 ab.
 
C.
 
Dagegen haben X.________ und Y.________ sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Ungeachtet der Tatsache, dass die staatsrechtliche Beschwerde "vorsorglich" erhoben worden ist, besteht kein Anlass, vom gesetzlichen Konzept abzuweichen.
 
2.
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 118 III 37 E. 2a S. 39). Als neu gilt dabei alles, was in letzter kantonaler Instanz nicht vorgebracht oder nicht aufrechterhalten worden ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 227 Fn. 18). Sind diese Vorbringen nicht explizit, sondern durch Verweis auf die erstinstanzlichen Eingaben erfolgt, muss der Beschwerdeführer aufgrund des sich aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ergebenden Rügeprinzips aufzeigen, dass dies nach kantonalem Prozessrecht zulässig war, andernfalls auf die Rüge mangels genügender Substanziierung nicht eingetreten werden kann.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Feststellung des Appellationsgerichts, es sei unbestrittene Tatsache, dass die Skulptur vor langer Zeit im Auftrag von Z.________ nach A.________ zur Beschwerdegegnerin transportiert worden sei, welche daran Besitz erworben habe.
 
Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung auf ihre Vorbringen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften (Klage und Replik) verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern sie daran vor Appellationsgericht in prozesskonformer Weise festgehalten haben, kann auf ihre Rügen nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Ausdrücklich bestritten haben die Beschwerdeführer vor Appellationsgericht lediglich, dass die Beschwerdegegnerin die Skulptur im Jahr 1977 oder später zu Eigentum erworben bzw. diese im Jahr 1977 oder irgendwann zu Lebzeiten von Z.________ in Eigenbesitz genommen und sie gutgläubig und unangefochten besessen oder ersessen habe (Appellationsantwort, Rz. 47). Indes substanziieren sie nicht, inwieweit die Feststellung, wann die Skulptur den Besitz wechselte und ob dies mit Wissen bzw. im Auftrag des Erblassers geschah, für die Frage des (umstrittenen) Eigenbesitzes relevant ist. Damit vermögen aber die Rügen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV machen die Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Frage nach der Eindeutigkeit des Besitzes der Beschwerdegegnerin geltend; sie werfen dem Appellationshof diesbezüglich vor, ihre Vorbringen mit Schweigen übergangen zu haben, so namentlich den Umstand, dass die Skulptur als bei der U.________ AG eingelagert inventarisiert gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Inventarisierung nicht kooperiert habe und deswegen verurteilt worden sei, was dann zum Auffinden von Manquants geführt habe, dass die Beschwerdeführer auf die Auskünfte von V.________ hätten abstellen müssen, dass die Werkkarte für die Skulptur im Nachhinein angefertigt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin die Skulptur erst im Jahr 1997 und zudem mit widersprüchlichen Herkunftsangaben zuhanden des offiziellen Werkverzeichnisses gemeldet habe und dass der Kläger 1 die Skulptur in den Räumlichkeiten der Galerie in A.________ nie gesehen habe.
 
Auch diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer ausschliesslich auf ihre erstinstanzlichen Eingaben, freilich ohne darzutun, inwiefern sie an diesen Tatsachenbehauptungen vor Appellationsgericht in prozesskonformer Weise festgehalten haben. Einzig im Zusammenhang mit dem Vorbringen, bei der Übertragung von Kunstgegenständen an die Tochtergesellschaften seien Papiere ausgestellt worden (Rz. 67 der staatsrechtlichen Beschwerde), verweisen die Beschwerdeführer auf ihre Eingabe an die Vorinstanz (Appellationsantwort, Rz. 51). Allerdings zeigen sie in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit nicht auf, inwiefern das Appellationsgericht diesbezüglich eine Gehörsverletzung begangen haben oder in Willkür verfallen sein soll. Mangels genügender Substanziierung kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
5.
 
Mit Bezug auf die Ausführungen des Appellationsgerichts zur Heimlichkeit des Besitzes der Beschwerdegegnerin machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts (dazu E. 5.1), eventualiter Willkür bei der Beweiswürdigung geltend (dazu E. 5.2).
 
5.1 Zur Begründung der Rüge der Gehörsverletzung und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung lassen es die Beschwerdeführer beim Vorwurf bewenden, das Appellationsgericht habe die Aussagen der Auskunftspersonen T.________ und R.________ kritik- und kommentarlos als wahr übernommen. Das Bundesgericht prüft jedoch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b), ebenso wenig der vorliegende pauschale Verweis auf Stellen in den früheren Rechtsschriften. Mangels genügender Substanziierung ist auf die betreffenden Rügen nicht einzutreten.
 
5.2 Zur Heimlichkeit des Besitzes hat das Appellationsgericht Folgendes ausgeführt:
 
[Die vom erstinstanzlichen Gericht angenommene] Heimlichkeit ist allerdings von den Auskunftspersonen, die von der Vorinstanz befragt wurden, nicht bestätigt worden. So hat R.________ ausgesagt, die Skulptur sei in ihrem Büro in der Galerie in A.________ gestanden. Sie habe das Büro im Jahr 1975 übernommen und die Skulptur sei kurz nachher dort aufgestellt worden. Jeder Besucher des Büros habe das Kunstwerk dort sehen können. Dies treffe insbesondere auch auf den Kläger 1, X.________ zu; dieser müsse die Skulptur gesehen haben, als er anfangs der 80-er Jahre "wahrscheinlich etwa zweimal" in ihrem Büro gewesen sei. Ferner bestätigte T.________, der für Z.________ und später für V.________ arbeitete, dass er die Skulptur "oftmals" gesehen habe. Er erinnere sich, dass sie "auf dem Fenstersims" im Büro von R.________ aufgestellt gewesen sei. Er selber habe 1973 bei Z.________ zu arbeiten begonnen und sei seither "zwei- bis dreimal" in A.________ gewesen. Es scheine ihm, dass das Kunstwerk "immer am gleichen Ort in der Galerie in A.________" gewesen sei. Er wisse, dass die Skulptur mehrmals öffentlich ausgestellt worden sei. Mit Kaufinteressenten habe er auch gesprochen. Die von der Vorinstanz kritisierte Heimlichkeit kann sich also nicht darauf beziehen, dass die Beklagte die Sache versteckt hätte.
 
Unbegründet ist vorab der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Aussagen von R.________ würden vollkommen verzerrt wiedergegeben, habe sie doch gemäss Aussageprotokoll zuerst gesagt, die Skulptur sei in ihrem Büro auf dem Tisch gestanden, seit sie sich erinnern könne, während sie auf Vorhalt, dass die Werkkarte das Jahr 1977 als Eingangsdatum nenne, auch diesen Zeitpunkt für möglich gehalten habe: In diesem Aussageverhalten sind keine grundsätzlichen Widersprüche erkennbar, ist doch Kern der Aussage, dass die Skulptur ungefähr zur Zeit der Arbeitsaufnahme oder kurz danach in ihrem Büro aufgestellt wurde; überdies ist zu berücksichtigen, dass sie einen über 25 Jahre zurückliegenden Sachverhalt betrifft. Unklar ist sodann, was die Beschwerdeführer aus der Aussage von R.________ "Wenn [die] Maquette im Büro war, sah Herr X.________ sie, so oft war sie nicht weg", für sich ableiten will, gibt diese doch nichts anderes wieder als den Umstand, dass die Skulptur mehrmals ausgestellt wurde und während dieser Zeit nicht im Büro stand und folglich von X.________ zu diesen Zeiten auch nicht dort hätte gesehen werden können.
 
Ebenso wenig ist in der Würdigung der Aussagen von T.________ Willkür zu erkennen: Der von ihm gemäss Protokoll angegebene Zeitbereich "Ende der 80er Jahre" bezieht sich entgegen der sinngemässen Darstellung der Beschwerdeführer nicht auf die Sichtung der Skulptur im Büro von R.________, sondern auf Verkaufsgespräche mit potentiellen Kunden, namentlich mit Herrn S.________. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern ein Widerspruch bestehen soll zwischen der Aussage, er sei überzeugt, die Skulptur an einem bestimmten Ort in A.________ auf dem Fenstersims von R.________ gesehen zu haben, was so gewesen sei, seit er sich erinnern könne, und derjenigen, er habe 1973 bei Z.________ begonnen und sei zwischen 1973 und heute zwei- bis dreimal in A.________ gewesen.
 
Dass schliesslich R.________ und T.________ für die Beschwerdegegnerin tätig waren und selbst nicht völlig unbefangen sind, spiegelt sich bereits im Umstand, dass sie als Auskunftspersonen einvernommen worden sind. In diesem Zusammenhang ist keine Willkür erkennbar, und die Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen hätten schlechterdings nicht berücksichtigt werden dürfen.
 
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen von R.________ und T.________ den Schluss gezogen hat, die Beschwerdegegnerin habe keinen heimlichen Besitz an der Skulptur ausgeübt, umso weniger als Willkür nicht schon vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56), und überdies zu berücksichtigen ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
 
6.
 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots machen die Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf die Frage der Zweideutigkeit des Besitzes der Beschwerdegegnerin geltend. Sie werfen dem Appellationsgericht in diesem Zusammenhang vor, die Ausführungen der beiden Auskunftspersonen unterschlagen zu haben, und zitieren dabei insbesondere diverse Aussagesequenzen von R.________, wie: "Ich nehme an, [die Skulptur] kam durch Ankauf, ich weiss es nicht mehr", "Sachen kamen mehrmals aus Paris, es gab einen Freipass dafür. Wir hatten oft die Ausstellungen aus Paris. Oder wir kauften dann Sachen" und "Man machte [für die Übertragung der Werke] keinen Vertrag. Wir machten einfach die Ausstellungen und verkauften daraus".
 
Die Beschwerdeführer stellen zu Recht fest, dass R.________ zum Erwerb der Skulptur keine konkreten Angaben machen konnte. Damit lässt sich jedoch weder eine Gehörsverletzung noch Willkür dartun; vielmehr müssten die Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen, inwiefern diese Aussagen für die Beurteilung der Klarheit des Besitzes ausschlaggebend sein könnten, zumal auch durch die Besitzübergabe zum Zweck eines möglichen Verkaufs Eigenbesitz begründet werden kann. Ebenso wenig legen die Beschwerdeführer in substanziierter Form dar, inwiefern mit Bezug auf die zitierte Aussage von T.________, "[i]m Rahmen unserer Tätigkeit wurden Werke gewechselt, um verkauft zu werden", eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegen soll. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit ist die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, ist der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).