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Informationen zum Dokument  BGer I 285/2004  Materielle Begründung
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BGer I 285/2004 vom 29.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 285/04
 
Urteil vom 29. September 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
D.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7000 Chur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
(Entscheid vom 9. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborenen, gelernten Floristin D.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geb. 1981 und 1983), war per 1. Oktober 1986 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % zugesprochen (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 7. Juli 1987) und in der Folge mehrmals revisionsweise bestätigt worden (Mitteilungen der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Graubünden [ehemals: IV-Kommission des Kantons Graubünden] vom 9. Juni 1989, 13. Dezember 1991, 18. Januar 1995 und 13. August 1998). Ein im September 2001 erneut angehobenes Revisionsverfahren, anlässlich welchem die Verwaltung u.a. Berichte des Dr. med. G.________, Klinik L.________, vom 8. Februar 2002, des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin, vom 10. Mai 2003 sowie des Dr. med. W.________ vom 26. Mai 2003 einholte und die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären liess (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juni 2002), ergab lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 18,9 %, weshalb die Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben wurde (Verfügung vom 15. Juli 2003). Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht mehr nur im Haushalt, in dem sie wegen ihres Leidens zu 7,2 % eingeschränkt sei, tätig wäre, sondern im Umfang von 80 % einer erwerblichen Beschäftigung nachginge; ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Arbeit von 70 % resultiere daraus eine Einbusse im erwerblichen Bereich von 21,83 % sowie - in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode - eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität (0,8 x 21,83 % + 0,2 x 7,2 %). Hievon rückte die Verwaltung auch auf Einsprache hin, welcher sich Dr. med. B.________ mit Schreiben vom 3. August 2003 anschloss, nicht ab (Einspracheentscheid vom 23. September 2003).
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde, u.a. nach Einsichtnahme in einen weiteren Bericht des Dr. med. W.________ vom 17. November 2003, mit Entscheid vom 9. März 2004 ab.
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr die bisher gewährte halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen über den Grad der Arbeitsunfähigkeit und zu neuerlicher Entscheidung zurückzuweisen. Der Eingabe liegen am 17. Mai 2004 erstellte Berichte der Dres. med. B.________ und W.________ bei.
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Ersteres soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 7. Juli 1987 und dem Einspracheentscheid vom 23. September 2003 (Leistungseinstellung auf Ende August 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Mitteilungen vom 9. Juni 1989, 13. Dezember 1991, 18. Januar 1995 und 13. August 1998 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung): vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 5 Abs. 1 IVG), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV; in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27 Abs. 1 und 2 IVV: BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (zu altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV: vgl. namentlich BGE 125 V 146; noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis).
 
3.
 
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Letztinstanzlich zu Recht nicht mehr beanstandet wird ferner die leidensbedingte Einschränkung bei der Verrichtung der haushaltlichen Tätigkeiten, welche sich gestützt auf die Ergebnisse der Erhebung vor Ort gemäss Bericht vom 10. Juni 2002 auf gesamthaft 7,2 % beläuft. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben).
 
Gerügt wird seitens der Versicherten demgegenüber die von Vorinstanz und Verwaltung getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in einer ihren Kniebeschwerden angepassten beruflichen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Vielmehr betrage das noch zumutbare Leistungsvermögen - wie insbesondere Dr. med. W.________ mit Bericht vom 17. Mai 2004 festgehalten habe - nurmehr 47 % (oder vier Stunden täglich). Zudem sei der von der IV-Stelle vorgenommene - und vom kantonalen Gericht bestätigte - Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % deutlich zu erhöhen, da die Aussichten, eine geeignete Arbeit finden und auch ausüben zu können, angesichts der persönlichen Umstände der Versicherten (lange Absenz vom Arbeitsmarkt, mangelnde Berufserfahrung, Alter, fehlende adäquate Arbeitsplätze) empfindlich eingeschränkt seien.
 
4.
 
4.1 Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich des Gesundheitszustandes der Versicherten Folgendes entnehmen:
 
4.1.1 Dr. med. G.________ hielt am 8. Februar 2002 - in Vertretung des Dr. med. W.________ - fest, dass eine ausgeprägte Pangonarthrose rechts sowie oberflächliche Knorpelschäden femoropatellar und am medialen Femurkondylus links seit 1985 bestünden. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Floristin schätzte er auf 50 % (vier Stunden pro Tag), diejenige in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit nur kurzzeitigem Aufstehen, Stehen oder Gehen auf sechs Stunden täglich.
 
4.1.2 In seinem Bericht vom 10. Mai 2003 führte Dr. med. B.________ aus, dass die im August 2002 erlittene Hirnblutung im aktuellen Zeitpunkt keine Beschwerden mehr verursache und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er erachtete eine Teilerwerbstätigkeit im Rahmen der Kniebeschwerden für zumutbar.
 
4.1.3 Dr. med. W.________ diagnostizierte am 26. Mai 2003 zur Hauptsache eine fortgeschrittene posttraumatische Gonarthrose rechts nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 1985 sowie Infekt Arthritis und bescheinigte der Beschwerdeführerin eine - dauernde - Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Floristin von 50 %.
 
4.1.4 Mit Schreiben vom 3. August 2003 zuhanden der IV-Stelle legte Dr. med. B.________ dar, dass die Arthrosebeschwerden der Patientin progressiv seien - sich der Zustand also eher noch verschlechtert habe - und als Floristin deshalb schmerzbedingt nurmehr eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.
 
4.1.5 In seiner Stellungnahme vom 17. November 2003 stellte Dr. med. W.________ fest, dass der Zustand des rechten Kniegelenkes sich in den letzten Jahren objektiv verschlechtert habe und aktuell radiologisch eine schwere Arthrose des gesamten Kniegelenkes vorliege. Die Patientin sei dadurch bei verschiedensten Tätigkeiten eingeschränkt, sie könne namentlich keine längeren Strecken gehen und nur noch mit Mühe Treppen steigen, in der Hockstellung arbeiten sowie längere Zeit stehende Arbeit verrichten. Zufolge der schweren arthrotischen Veränderung am rechten Kniegelenk sei der Patientin insbesondere eine ganztägige Tätigkeit als Floristin unter den üblichen Arbeitsbedingungen in Blumengeschäften nicht mehr bzw. nur noch stundenweise, maximal während vier Stunden täglich, zuzumuten.
 
4.1.6 Dr. med. B.________ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Mai 2004 - bezogen auf die letzte Konsultation im Juli 2003 - dafür, dass die Versicherte auf Grund des Knieleidens nicht nur als Floristin, sondern auch in anderen Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen nur teilerwerbsfähig sei.
 
4.1.7 Mit ebenfalls am 17. Mai 2004 ausgefertigten Bericht ergänzte Dr. med. W.________, dass die schwere Arthrose des rechten Kniegelenkes es der Patientin lediglich erlaube, eine Tätigkeit aufzunehmen, die vorwiegend, aber nicht ausschliesslich im Sitzen zu bewältigen sei und kein Heben sowie Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm - bei repetitiven Arbeitsvorgängen auch von geringeren Gewichten -, Hockstellung oder Treppen- und Leiternsteigen erfordere. Eine derartige Tätigkeit könne während vier Stunden pro Tag ausgeübt werden.
 
4.2 Daraus erhellt, dass die arthrotischen Veränderungen im rechten Kniebereich laufend fortschreiten und sich das Beschwerdebild seit der erstmaligen Rentenzusprechung per 1. Oktober 1986 trotz arthroskopischer Eingriffe in den Jahren 1996, 1999 sowie 2000 kontinuierlich verschlechterte. Die im August 2003 erlittene Hirnblutung hat nach der Aktenlage demgegenüber keinen bleibenden Gesundheitsschaden hinterlassen. Was die noch zumutbare Arbeitsleistung in einer leidensadaptierten Tätigkeit anbelangt - und nur diese ist für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit massgeblich (vgl. Art. 7 ATSG) -, bescheinigte Dr. med. G.________ der Versicherten am 8. Februar 2002 eine solche von sechs Stunden täglich, während Dr. med. W.________ diese in seinem Bericht vom 17. Mai 2004 auf vier Stunden pro Tag veranschlagte. Dr. med. B.________ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Mai 2004 einzig fest, dass die Beschwerdeführerin - was indes nicht bestritten ist - auch in anderen Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen nur teilerwerbsfähig sei. In Anbetracht des Umstands, dass Dr. med. G.________ den Bericht vom 8. Februar 2002 offensichtlich in Vertretung des Dr. med. W.________ verfasst hat - alle anderen aktenkundigen Berichte der Klinik L.________ wurden von Dr. med. W.________ unterzeichnet - kann dessen Aussagen, zumal auf einer letztmaligen Untersuchung vom 30. Oktober 2001 und damit auf Verhältnissen beruhend, wie sie sich knapp zwei Jahre vor Erlass des für den Prüfungszeitraum relevanten Einspracheentscheides (vom 23. September 2003; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) dargestellt haben, gegenüber den Angaben des Dr. med. W.________ keine erhöhte Beweiskraft beigemessen werden. Dessen Stellungnahme vom 17. Mai 2004 lässt, obgleich mehrere Monate nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt ergangen, Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation Ende des Jahres 2003 zu und ist deshalb - entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle - zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Die darin enthaltenen Ausführungen leuchten, auch auf Grund ihrer weitgehender Übereinstimmung mit der im Bericht vom 26. Mai 2003 geäusserten Einschätzung, insbesondere in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind in ihren Schlussfolgerungen begründet, weshalb die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen als erfüllt gelten können (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Es ist somit von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von vier Stunden täglich auszugehen, was bezogen auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (2002 [vgl. Erw. 5 hiernach]: Die Volkswirtschaft, 9/2004, S. 86, Tabelle B9.2, Total) einem zumutbaren Pensum von knapp 48 % entspricht.
 
5.
 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der vorgesehenen Einstellung der Rentenleistungen, d.h. hier des Jahres 2003, massgebend. Da indessen gewisse statistische Ausgangswerte wie beispielsweise die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (total und branchenspezifisch) sowie die Nominallohnerhöhung bei Frauen (branchenspezifisch; vgl. BGE 129 V 408) für 2003 noch nicht erhältlich sind (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2 und S. 87, Tabellen B10.2 und B10.3), ist mit Vorinstanz und Verwaltung auf das Jahr 2002 abzustellen.
 
5.1 Gemäss Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen, zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehenden Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 - die Beschwerdeführerin hat ihren erlernten Beruf als Floristin letztmals im Jahre 1985 ausgeübt - belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor "Detailhandel und Reparatur" bei Frauen auf monatlich Fr. 3893.-. Ausgehend von einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Handel und Reparaturgewerbe (Sektor 3) von 41,9 Wochenstunden im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86, Tabelle B9.2) ergibt dies angesichts einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall von 80 % ein relevantes hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 39'148.-, welches grundsätzlich unbestritten ist.
 
5.2
 
5.2.1 Zur Ermittlung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45‘840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S: 86, Tabelle B9.2 [Total]) resultiert daraus - bezogen auf ein 48 %-Pensum (vgl. Erw. 4.2 in fine hievor) - ein Einkommen von Fr. 22'938.34.
 
5.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Bei der Beschwerdeführerin fällt lohnmindernd lediglich ins Gewicht, dass sie nach ärztlicher Einschätzung auch in einer knieschonenden Teilzeittätigkeit regelmässig die Arbeitsposition zu wechseln hat, gewisse Verrichtungen (Treppensteigen etc.) überhaupt vermeiden muss und keine schwereren Gewichte tragen darf, was mit dem vorinstanzlich gewährten Abzug von 10 % ausreichend abgegolten wird. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne des höchstmöglichen Abzugs von 25 % zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2), zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment der Faktor Alter sich sogar eher lohnerhöhend auswirkt (2002: 42 Jahre; vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9) und damit eine auf Grund der Teilzeitbeschäftigung möglicherweise - wenn auch nur in sehr geringem Ausmass (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle 8*: 0,4 %) - anfallende Lohneinbusse ausgeglichen würde. Ferner nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), sodass die Chance der Versicherten, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, durch dieses Kriterium ebenfalls nicht geschmälert wird. Was im Übrigen das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Argument anbelangt, es fehlten der Beschwerdeführerin angesichts ihrer 19-jährigen reinen Haushaltstätigkeit die erforderlichen Integrations- und Adaptionsfähigkeiten für einen neuen Arbeitsplatz, so gilt dies in gleichem Masse für den erlernten Beruf als Floristin, welchen sie im Rahmen einer Festanstellung ebenfalls seit Jahren nicht mehr ausgeübt hat und der - im Gegensatz zu den zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten - Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt.
 
5.3 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 39'148.-) und Invalideneinkommen (Fr. 20'644.50) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von 47,27 %.
 
Unter Gewichtung beider Teilbereiche beläuft sich der Invaliditätsgrad - die Behinderung im Haushalt von 7,2 % ist unbestritten (vgl. Erw. 3 hievor) - auf insgesamt 39 % (0,8 x 47,27 % + 0,2 x 7,2 %; zur Rundung: BGE 130 V 121). Die bisher ausgerichtete halbe Rente wurde folglich zu Recht nach Massgabe des Art. 88a Abs. 1 (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV am 15. Juli 2003 verfügungsweise per Ende August 2003 aufgehoben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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