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Informationen zum Dokument  BGer 2A.407/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.407/2004 vom 21.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.407/2004 /kil
 
Urteil vom 21. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
S.________,
 
Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt
 
Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
 
1. Juni 2004 (2A.274/2004).
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 10. Juli 2001 (2A.114/2001) wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eheleute S.________ ab. Es ging dabei um die Aufrechnung von Gewinnanteilen (Gutschriften) aus Vermögensanlagen bei der Vermögensverwaltung B.________ Portfolio Management im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 1997/98. Die Steuerpflichtigen hatten die Gewinngutschriften als rein fiktiv bezeichnet und deren Besteuerung bestritten.
 
Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch der Eheleute S.________ vom 11. Mai 2004 wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2004 (2A.274/2004) ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 stellen die Eheleute S.________ ein neues Revisionsgesuch. Sie beantragen, es sei der Revisionsentscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 2004 aufzuheben; sodann sei das Revisionsgesuch vom 11. Mai 2004 gutzuheissen und das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Juli 2001 aufzuheben; im Rahmen der Neubeurteilung sei von der Aufrechnung der Gutschriften (fiktiven Gewinne) der B.________ Portfolio Management abzusehen und das steuerbare Einkommen antragsgemäss auf Fr. 94'700.-- festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 137 lit. b OG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids ferner verlangt werden, wenn die Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Auf den ersten dieser beiden Revisionsgründe berufen sich die Gesuchsteller.
 
2.
 
2.1 Die Gesuchsteller rügen, das Bundesgericht habe über das Revisionsgesuch entschieden, ohne die Akten beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen. Sie erblicken darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unvoreingenommenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei augenfällig und bedürfe daher "keiner weiteren Begründung, dass ein - wie hier - von einem offensichtlichen Vorurteil massgeblich beeinflusster bundesgerichtlicher Entscheid ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien, insbesondere den Anspruch der Steuerpflichtigen auf ein unabhängiges Gericht sowie den Anspruch der Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt". Die Gesuchsteller werfen ferner die Frage auf, ob die Vorgehensweise des Bundesgerichts, das Gesuch ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel zu erledigen, gesetzeskonform sei, und machen geltend, die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften - insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör - müsse ebenfalls zur Revision führen.
 
2.2 Diese Vorbringen lassen keinen Revisionsgrund erkennen: Es ist im Gesetz vorgesehen, dass ein einstimmig als unzulässig oder unbegründet erkanntes Revisionsgesuch ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Aufforderung zur Einsendung der Akten erledigt werden kann (vgl. Art. 143 Abs. 2 OG a contrario und dazu Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, Berne 1992, Art. 143 n. 1). Das damalige Revisionsgesuch vom 11. Mai 2004 gab keinen Anlass, die kantonalen Akten beizuziehen oder die Behörden zur Vernehmlassung aufzufordern. In diesem Revisionsgesuch beriefen sich die Gesuchsteller auf eine im Jahre 2004 publizierte juristische Abhandlung von Markus Reich (Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF Forum für Steuerrecht 2004 S. 3 ff.) sowie auf einen Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 29. Februar 2004. Sie erblickten sowohl in der Publikation von Reich wie auch im erwähnten Einspracheentscheid "neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, welche (sie) weder im früheren Verfahren noch innerhalb der Revisionsfrist von Art. 141 Abs. 1 lit. a OG haben beibringen können". Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 136 lit. d und 137 lit. b OG sind indessen nur solche, die sich im Zeitpunkt des ersten Entscheides verwirklicht bzw. bereits bestanden haben (BGE 110 V 138 E. 2; 121 IV 317 E. 2; 118 II 199 E. 5 S. 205; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., Art. 136 n. 5.2, Art. 137 n. 2.2). Das war beim Aufsatz von Reich und beim Einspracheentscheid des Kantons Nidwalden nicht der Fall. Zudem sind Zeitschriftenaufsätze keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG, wie den Gesuchstellern bzw. ihrem Vertreter bereits im Revisionsentscheid vom 1. Juni 2004 mitgeteilt worden ist. Um zu wissen, ob der Aufsatz von Reich oder der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Nidwalden im Zeitpunkt des ersten Urteils des Bundesgerichts bereits bestanden haben oder nicht, mussten die kantonalen Akten nicht beigezogen und die kantonalen Instanzen nicht zur Stellungnahme aufgefordert werden.
 
Dass das Bundesgericht über das erste Revisionsgesuch ohne den Beizug von Akten und Stellungnahmen der beteiligten Behörden entschied, beruht somit auf sachlichen Gründen und vermag sich auf das Gesetz zu stützen. Es kann daraus keine angebliche Voreingenommenheit des Bundesgerichts gegenüber den Gesuchstellern konstruiert oder eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
 
3.
 
3.1 Die Gesuchsteller machen des Weiteren geltend, weil das Bundesgericht seinen Revisionsentscheid ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel gefällt habe, habe es übersehen, dass die gleichen Überlegungen, wie sie im Aufsatz von Reich angestellt worden seien, bereits im ersten, vom Bundesgericht am 10. Juli 2001 beurteilten Verfahren vorgebracht worden seien. Das Bundesgericht habe unterstellt, die Gesuchsteller hätten über einen Anspruch verfügt, obwohl bereits damals zivilrechtlich hinlänglich geklärt gewesen sei, dass auf die fiktiven Gewinnanteile mangels eines Rechts- oder Forderungsgrundes kein Anspruch bestanden habe. Wenn das Bundesgericht die Akten beigezogen hätte, hätte es zudem erkennen können, dass die Vertreter des Kantonalen Steueramts sich bereit erklärt hatten, sich im Rahmen von eingehenden Einsprachen mit den juristischen Argumenten auseinanderzusetzen. In Kenntnis der Akten hätte auch das Bundesgericht im Urteil vom 1. Juni 2004 zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.
 
3.2 Auch mit dieser Begründung ist ein Revisionsgrund nicht dargetan: Sofern es zutrifft, dass die im Aufsatz von Reich angestellten Überlegungen bereits in der ersten Beschwerde an das Bundesgericht enthalten waren, kann es sich beim Aufsatz von Reich (bzw. den darin enthaltenen Gedanken) zum Vornherein nicht um nachträglich entdeckte neue "Tatsachen" oder "Beweismittel" handeln. Juristischen Beiträgen in Fachzeitschriften geht zudem die Eigenschaft von Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 136 lit. d (und 137 lit. b) OG ab, wie bereits dargelegt worden ist.
 
Im Grunde bezwecken die Gesuchsteller mit ihren Vorbringen, eine andere beweismässige und rechtliche Beurteilung der dem Urteil vom 10. Juli 2001 zugrunde liegenden, hinlänglich bekannte Tatsache der Gewinngutschriften der B.________ Portfolio Management herbeizuführen. Das ist im Rahmen der Revision indes nicht möglich. Diese steht offen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG) oder wenn die Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel auffinden (Art. 137 lit. b OG). Sie ist aber nicht gegeben, um die rechtliche Würdigung bereits bekannter und bewiesener Tatsachen oder die Beweiswürdigung in Frage zu stellen (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., Art. 136 n. 5, Art. 137 n. 2.2.1).
 
4.
 
Dem Vertreter der Gesuchsteller sind die vorstehend dargelegten Grundsätze, die das Revisionsverfahren beherrschen, aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 2004 hinlänglich bekannt. Dennoch verfasste er im Namen der Gesuchsteller ein weiteres, völlig aussichtsloses Revisionsgesuch. Das muss als mutwillig bezeichnet werden. Das Bundesgericht tritt daher auf Eingaben dieser Art in Zukunft nicht mehr ein. Der Vertreter der Gesuchsteller wird zudem auf Art. 31 OG hingewiesen.
 
5.
 
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Aktenbeizug und Schriftenwechsel erledigt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Gesuchstellern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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