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Informationen zum Dokument  BGer I 176/2004  Materielle Begründung
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BGer I 176/2004 vom 20.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 176/04
 
Urteil vom 20. September 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
B.________, 1958, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 27. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 13. September 2002 sprach die IV-Stelle Luzern B.________ verfügungsweise mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu.
 
B.
 
Vor Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragte B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Anordnung einer "medizinische(n) und psychiatrische(n)" Begutachtung. Zur Begründung führte er an, dass das Valideneinkommen falsch berechnet worden und er wegen der somatischen und psychischen Gesundheitsschäden zu 70 % arbeitsunfähig sei. Mit Entscheid vom 27. Februar 2004 wies das Gericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Des Weiteren beantragt er eine "berufsfachliche Begutachtung".
 
Während die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und reicht diverse Berichte des Spitals X.________ ein, welche vom November 2003 bis März 2004 datieren. Für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die streitige Verfügung erlassen wurde, hier also der 13. September 2002. Nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderungen können nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
Der Hausarzt Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, attestiert dem Versicherten eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Mai 1999 (Berichte vom 13. Juli 2000 und vom 26. September 2001). In diesem zeitlichen Umfang ist er im angestammten Beruf als Maurer tätig; seine Arbeitgeberin hat ihn auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiter beschäftigt. Seine effektive Leistung liegt jedoch nach ihren Angaben gegenüber den Gutachtern der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung Y.________ nur etwa bei 30 %. Gemäss deren Expertise vom 12. Juni 2001 ist ihm jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit in diesem Umfang zumutbar. Diese Einschätzung rügt der Beschwerdeführer nicht.
 
3.
 
Streitig ist das Valideneinkommen, wobei der Beschwerdeführer eine Hochrechnung des im Jahre 1994 erzielten Verdienstes verlangt.
 
3.1 Er macht dabei zunächst geltend, sein Einkommen habe sich durch krankheits- und unfallbedingte Absenzen verringert, da der jeweilige Taggeldversicherer während diesen Zeiten nur 80 % des Lohnes bezahlt habe. Letztmals habe er im Jahr 1994 einen vollen Brutto-Jahreslohn erhalten. Dieser Einwand ist deshalb nicht berechtigt, weil Verwaltung und Vorinstanz nicht von einem reduzierten Jahreseinkommen, sondern vom vollen Verdienst im Gesundheitsfall ausgegangen sind, den die Arbeitgeberin in den Monaten ohne Absenzen ausgerichtet hat. Gemäss ihren Angaben vom 28. April 2000 belief sich dieser zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebend ist (BGE 128 V 184, 129 V 222), im Jahr 2000 auf Fr. 4'795.-.
 
3.2 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Ferienanspruch mit dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV 2000) um eine Woche erhöht worden sei. Dies schlägt sich einkommensmässig jedoch nur bei Angestellten nieder, welche im Stundenlohn arbeiten (LMV 2000 Art. 34). Der Versicherte war bis zum Eintritt der Invalidität im Monatslohn angestellt, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
 
3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit einem Aufstieg in die Lohnklasse V hätte rechnen können. Nach LMV 2000 werden in diese Lohnklasse Vorarbeiter eingereiht, d.h. Bau-Facharbeiter, welche eine von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt werden (Art. 42). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte eine dieser Voraussetzungen ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllt hätte, nachdem er als gelernter Maurer schon vor den ersten gesundheitlichen Einschränkungen im Jahr 1994 fast zwanzig Jahre lang ohne diese Qualifikation an der gleichen Stelle tätig war.
 
3.4 Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 28. April 2000 mit Fr. 4'795.- pro Monat oder Fr. 62'335.- pro Jahr zu veranschlagen.
 
4.
 
4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht, nachdem er nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin tätig ist und seine Restarbeitsfähigkeit dort in zumutbarer Weise verwertet (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Der Beschwerdeführer ist heute im Stundenlohn angestellt und verdiente im Jahr 2001 Fr. 27.-. Dabei handelt es sich nach Angaben der Arbeitgeberin vom 22. Oktober 2001 um einen Soziallohn, während der Versicherte mit seiner effektiven Leistung lediglich Fr. 21.60 verdienen würde. Es besteht angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Verwaltung und Vorinstanz haben daher zu Recht auf den tieferen Wert abgestellt, welcher 80 % des tatsächlichen Verdienstes ausmacht, gehören doch Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen (vgl. BGE 117 V 18, 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b).
 
4.2 Massgebend sind die Zahlen im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2000. Aus den Fragebögen zu den Einkommensverhältnissen vom 28. April 2000 und vom 10. September 2001 ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 31'864.-. Darin enthalten ist ein 13. Monatslohn von Fr. 4'795.-, der einem Lohn im Gesundheitsfall entspricht. Reduziert man diesen entsprechend der effektiven Leistung um 70 % (vgl. Erw. 2), und berücksichtigt man beim verbleibenden Jahreseinkommen von Fr. 28'508.- den Soziallohncharakter, sodass eine Kürzung um 20 % vorzunehmen ist (vgl. Erw. 4.1), gelangt man zu einem Invalideneinkommen von Fr. 22'806.-.
 
4.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 63 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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