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Informationen zum Dokument  BGer 2A.396/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.396/2004 vom 17.09.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.396/2004/leb
 
Urteil vom 17. September 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler,
 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Stephan Bockhorn,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Juni 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am **. ** 1959 geborene A.________, der sich seit unbestimmter Zeit in der Schweiz aufhält, heiratete am 10. März 1999 die Schweizer Bürgerin B.________. Am 25. März 1999 entsprach die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ihrem Gesuch um Familiennachzug, worauf A.________ eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, die Ehe sei nur eingegangen worden, um A.________ unter Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ blieb erfolglos.
 
C.
 
Mit Urteil vom 24. Mai 2002 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde von A.________ gut und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Fremdenpolizei zurück. Das Rekursgericht hielt eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die formell noch bestehende Ehe nicht für nachgewiesen, erachtete jedoch für nicht genügend abgeklärt, ob es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle. Nach Befragung des Einsprechers, seiner Ehefrau sowie seiner Schwester wies das Migrationsamt (vormals: Fremdenpolizei) die Einsprache mit Entscheid vom 25. Oktober 2002 erneut ab. Mit Urteil vom 2. Mai 2003 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diesen Einspracheentscheid gut und wies das Migrationsamt an, dessen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 verweigerte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2004 abwies. In der Begründung wurde die Frage nach dem Vorliegen einer Scheinehe offen gelassen, die Ehe aber als definitiv gescheitert und die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich bezeichnet.
 
E.
 
A.________ hat am 7. Juli 2004 gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2004 sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
F.
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) bedürfen von den zuständigen kantonalen Behörden erteilte Bewilligungen betreffend den Aufenthalt oder die Niederlassung von Ausländern - mit Ausnahme der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Fälle - der Zustimmung des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; vormals: Bundesamt für Ausländerfragen). Der Bundesrat hat von der ihm in Art. 18 Abs. 4 ANAG eingeräumten Befugnis, die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 und 3 zu ordnen, insbesondere mit der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (SR 142.202) Gebrauch gemacht. Diese sieht in Art. 1 Abs. 1 lit. c (in der Fassung vom 16. Juli 2002) vor, dass das IMES zuständig ist für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn es die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt. Die bundesstaatliche Kompetenzordnung im Fremdenpolizeirecht ist somit vom Grundsatz gekennzeichnet, dass die Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in eigener Zuständigkeit zu verweigern, dass aber bei Gutheissung eines Gesuchs um Aufenthalt oder Niederlassung die Zustimmung auch des Bundes verlangt werden kann (vgl. BGE 127 II 49 E. 3 S. 52). Dieses Zustimmungsverfahren greift auch dann Platz, wenn sich die Bewilligungserteilung auf den Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts über einen Rechtsanspruch stützt (BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9). Im vorliegenden Fall hat das IMES von seiner Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung Gebrauch gemacht und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert. Seine Verfügung unterliegt gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
 
1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat somit keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, mit Hinweisen).
 
1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Ehe tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B.________ formell besteht, ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Die Frage, ob im konkreten Fall die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150, mit Hinweis).
 
2.
 
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Da die Gefahr besteht, dass der in Art. 7 Abs. 1 ANAG eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden könnte, wurde mit Art. 7 Abs. 2 ANAG für solche Fälle ein dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB nachgebildeter Missbrauchstatbestand geschaffen (BGE 122 II 289 E. 2a S. 294; 121 II 97 E. 3a S. 101, mit Hinweis). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden müsste. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151, mit Hinweis).
 
3.
 
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151, mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings, wie das Bundesgericht festgehalten hat, nicht leichthin und namentlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Diesbezüglich ist allerdings in der Regel kein direkter Beweis möglich, sondern es ist auf Indizien abzustellen (BGE 128 II 145 E, 2.3 S. 152, mit Hinweis).
 
4.
 
4.1 Vorliegend hat die Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden auf Begehren der Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2001 richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 75 ZGB auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind. Gemäss der von der Gerichtspräsidentin genehmigten Vereinbarung vom gleichen Tag leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Dezember 2000 getrennt. Hinsichtlich des ehelichen Wohnsitzes machten die Parteien im Eheschutzverfahren unterschiedliche Aussagen. Auf die Frage nach dem ersten gemeinsamen Wohnsitz erklärte B.________, sie hätten keinen solchen gehabt. Nach der Heirat seien sie auf Wohnungssuche gegangen. Am 1. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer eine Wohnung in X.________ gefunden. Dort wohne er mit seiner Schwester, Sie selbst habe bei einem Kollegen an der C.________strasse 1 gewohnt. Auf die Frage, ob sie mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe, antwortete sie: "Nein. Gar nicht. Er wohnte mit seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Nichte. Seine Mutter kam auch noch dazu." Der Beschwerdeführer erklärte demgegenüber, sie hätten seit der Heirat bis zur Trennung zusammen gelebt. B.________ bestritt dies und erklärte die Aussage des Beschwerdeführers mit seiner Angst, dass er die Schweiz verlassen müsse. In ihrer Eingabe vom 12. April 2001 an das Gerichtspräsidium Baden hatte B.________ allerdings ausführen lassen, ein eigentlicher Zusammenzug habe ein Jahr nach der Heirat stattgefunden, indem sie in die Wohnung des Beschwerdeführers an der D.________strasse 62 in X.________ eingezogen sei. Dort sei sie aber aus diversen Gründen nicht lange geblieben. Per 1. Dezember 2000 habe sie eine eigene Wohnung in Y.________ bezogen, während der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen weiterhin an der D.________strasse in X.________ geblieben sei.
 
4.2 Nachdem das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Mai 2002 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Fremdenpolizei gutgeheissen und die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, führte das Migrationsamt am 30. Juli 2002 eine Zeugen- und Parteibefragung durch.
 
4.2.1 Die vor dem Migrationsamt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich des ehelichen Zusammenlebens stimmten nicht überein mit den Aussagen von B.________ im Eheschutzverfahren. Anlässlich ihrer Einvernahme auf dem Migrationsamt erklärte diese nun, der erste gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann sei an der C.________strasse 1 in X.________ gewesen, wo sie von der Heirat bis ungefähr Mitte 2000 gelebt hätten. Die Wohnung habe E.________ gehört, der auch dort gewohnt habe. Bei E.________ habe es "eine Blitzaktion" gegeben. Sie sei dann zu einem Kollegen an die F.________strasse 9 und der Beschwerdeführer zu seiner Schwester an die D.________strasse 62 gezogen. Anschliessend sei sie mit dem Beschwerdeführer an die F.________strasse 11 und von dort an die D.________strasse 62 gezogen. Dort habe sie im Jahr 2000 drei Monate mit dem Beschwerdeführer gewohnt. In dieser 3-Zimmerwohnung hätten noch die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann sowie während ungefähr zwei Monaten auch die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt. Für den Zeitpunkt ihrer Befragung auf dem Migrationsamt erklärte B.________, nun mit ihrer Tochter zusammen zu wohnen. B.________ sagte ferner aus, einen neuen Partner zu haben. Die Frage, ob sie beabsichtige, sich scheiden zu lassen, bejahte sie und fügte bei, es bestehe keine Liebesbeziehung mehr. Der Beschwerdeführer sei ein sehr guter Kollege von ihr. Sie besuche ihn fast jedes Wochenende und habe ein gutes Verhältnis auch zu seiner Schwester. Sie möchte gerne, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleibe, weil er sehr nett sei. Auf die Frage, ob sie sich mit ihrem Ehemann eine gemeinsame Zukunft vorstellen könne, antwortete sie: " Nein, heute nicht mehr." Sie habe einen neuen Lebenspartner und - so viel sie wisse - habe auch er eine neue Lebenspartnerin. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben wolle, gab sie an, wegen seiner Schwester und wegen der Arbeit. Der Verdienst in der Schweiz sei natürlich besser (als in Sri Lanka). Der Beschwerdeführer wolle hier in der Schweiz Geld verdienen, um seine Familie zu unterstützen.
 
4.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Migrationsamt stimmten bezüglich der Wohnsituation weitgehend überein mit den nun vorgetragenen Ausführungen von B.________. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer, er und seine Ehefrau hätten sich die Hausarbeiten geteilt, während diese aussagte, der Beschwerdeführer habe keine Hausarbeiten gemacht. Die Frage, ob er eine neue Partnerin oder Freundin habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die Frage, ob er sich mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Zukunft vorstellen könne, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, zuerst brauche er eine Stelle. Dann könnten er und seine Ehefrau zusammen reden und planen. Sie wollten die Vergangenheit vergessen und neu beginnen. Auf die Frage, ob er mit seiner Ehefrau eine Ehetherapie mache, antwortete er, so schlimm stehe es mit der Ehe nicht.
 
4.2.3 Auch die Schwester des Beschwerdeführers bestätigte als Zeugin die Aussagen, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab Ende September 2000 für drei bis vier Monate zusammen mit ihr an der D.________strasse 62 in X.________ gewohnt hätten.
 
4.3 Alle Beteiligten haben somit übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und B.________ nur während wenigen Monaten zusammen lebten und seit Ende 2000 getrennt gewohnt haben. In diese Zeit des behaupteten Zusammenlebens fallen nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers überdies ab Mitte November 2000 sechs bis sieben Wochen, während denen der Beschwerdeführer ohne seine Ehefrau Ferien in Sri Lanka verbrachte. Dadurch verkürzt sich die Zeit des behaupteten Zusammenlebens der Ehegatten noch weiter, was insbesondere im Hinblick darauf von Bedeutung ist, dass diese in ihrer im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Vereinbarung die Aufnahme des Getrenntlebens auf den 1. Dezember 2000 datierten. Während die Ehefrau nicht nur im Eheschutzverfahren sondern auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2002 vor dem Migrationsamt ihre Absicht bestätigt hat, sich irgendwann vom Beschwerdeführer scheiden lassen zu wollen, kann sich dieser allerdings laut seiner Aussage vor dem Migrationsamt eine gemeinsame Zukunft vorstellen. Diese Vorstellung ist jedoch durch keinerlei konkrete Fakten untermauert. Mehr als nur kameradschaftliche Kontakte im Rahmen von Besuchen von B.________ insbesondere bei seiner Schwester behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Für eine Absicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben nun jedenfalls seit mindestens drei dreiviertel Jahren getrennt, ohne dass sie in irgendeiner Weise den Willen gezeigt hätten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Während die Ehefrau ausgesagt hat, sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen zu wollen, sind dessen Erklärungen betreffend seinen Willen, an der Ehe festhalten zu wollen, oberflächlich und durch nichts konkret belegt. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, in der Zeit des Getrenntlebens je den Versuch unternommen zu haben, mit seiner Ehefrau wieder zusammen zu finden. In seiner Beschwerdeschrift erklärt er vielmehr ausdrücklich, er unterwerfe sich dem Eheschutzurteil betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Es ist somit davon auszugehen, dass keine konkreten Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen und dass die Ehe mit dem alleinigen Ziel aufrecht erhalten wird, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gewährleisten.
 
5.
 
5.1 Auch wenn die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG weder von einem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten noch davon abhängt, dass die Ehe intakt ist, liegt der Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung primär darin, die Aufnahme und Führung des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen. Ist aufgrund der konkreten Umstände mit einer Weiterführung bzw. Wiederaufnahme des Familienlebens nicht mehr zu rechnen, kann der Zweck von Art. 7 ANAG nicht mehr erreicht werden. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer offenbar darauf eingerichtet, die nur noch formell bestehende Ehe trotz der seit mehreren Jahren bestehenden faktischen Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung auch weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Aussagen von B.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2002 vor dem Migrationsamt lassen darauf schliessen, dass auch sie diese Ehe nur deshalb bis anhin aufrecht erhalten hat, um dem Beschwerdeführer ein Verbleiben in der Schweiz zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Kontakte mit seiner Ehefrau gehen nicht über eine rein kameradschaftliche Beziehung hinaus und fallen daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 ANAG nicht ins Gewicht. Im Übrigen ist die geschilderte Situation schon vor Ablauf der 5-Jahresfrist gemäss Art. 7 ANAG eingetreten, weshalb auch kein Anspruch auf eine (selbständige) Niederlassungsbewilligung entstehen konnte.
 
5.2 Dient aber die Ehe einzig noch dem Zweck, dem ausländischen Ehegatten das Verbleiben in der Schweiz zu sichern, erweist sich die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59). Da vorliegend mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist, spielen weder die Gründe für das Scheitern der Ehe noch die Frage, ob die für eine nicht einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungszeit abgelaufen ist, eine Rolle (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152). Diese Zeit, die mit der Revision von Art. 114 ZGB von bisher vier auf neu zwei Jahre verkürzt wurde, ist im Übrigen vorliegend abgelaufen.
 
5.3 Auch wenn die Ehe des Beschwerdeführers nicht nachweisbar nur zum Schein eingegangen worden ist, erweist sich die Berufung auf Art. 7 ANAG angesichts der mangelnden Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als rechtsmissbräuchlich. Die Verweigerung der Zustimmung des IMES zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt somit das Bundesrecht nicht. Der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist daher nicht zu beanstanden.
 
6.
 
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
 
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
 
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit Urteil 2A.479/2003 vom 8. Dezember 2003 hat das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gutgeheissen. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, zwar bestünden bei summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte, die für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs sprechen würden. Eine sichere Beurteilung setze indessen eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt voraus, wobei allenfalls auch die weitere Entwicklung seit Erlass des zweiten kantonalen Urteils einzubeziehen sei. Der beim Departement hängigen Beschwerde könne daher die erforderliche minimale Erfolgsaussicht nicht zum Vornherein abgesprochen werden. Dem Beschwerdeführer musste daher für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Im angefochtenen Entscheid hat sich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bestätigung der Verfügung des IMES vom 23. Juni 2003 zum Ergebnis gelangt, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich ist. Eine weitere Entwicklung seit Erlass des zweiten kantonalen Urteils lag offenbar nicht vor und wird vom Beschwerdeführer nun auch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Die gegen den Departementsentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als von Vornherein aussichtslos anzusehen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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