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Informationen zum Dokument  BGer U 131/2004  Materielle Begründung
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BGer U 131/2004 vom 13.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 131/04
 
Urteil vom 13. September 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Badenerstrasse 334, 8040 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 17. März 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene M.________ war seit 1988 als Maschinist bei der Firma Q.________ AG, Gleisbau + Schweissunternehmung, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 10. Mai 2001 machte er beim Befestigen eines Weichenteils auf der Plattform eines Weichentransporters einen Fehltritt und fiel rückwärts aus etwa 1,8 m Höhe auf das Schotter-Bankett neben dem Gleis. Dabei zog er sich eine lumbale Rückenprellung mit Fraktur des Processus transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4 rechts zu und blieb bis zum 12. Mai 2001 hospitalisiert. Am 17. August 2001 meldete Hausarzt Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, der SUVA, M.________ sei aufgrund der Unfallverletzungen wieder arbeitsfähig, wolle die Arbeit aber nicht aufnehmen. Anlässlich der Untersuchung vom 30. August 2001 stellte der Kreisarzt mässige Restbeschwerden fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 10. September 2001. Ein Arbeitsversuch vom 10. September 2001 scheiterte. Mit Verfügung vom 13. September 2001 teilte die SUVA M.________ mit, sie gehe ab 17. September 2001 von einer hälftigen Teilarbeitsfähigkeit aus. In der Folge nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit zu 50 % wieder auf, konnte diese aber nicht wie vorgesehen auf 100 % steigern. Vom 30. Oktober bis 8. November 2001 war M.________ im Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein therapie-resistentes chronisches Lumbovertebral-Syndrom, eine Wirbelsäulen (WS)-Fehlform (leichte rechtskonvexe-Skoliose der Brustwirbelsäule [BWS] mit Kyphose, Hyperlordose), Haltungsinsuffizienz sowie eine posttraumatische Verarbeitungsstörung und attestierten eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 30. November 2001. Am 19. November 2001 begab sich M.________ stationär in die Höhenklinik Y.________, wo er bis 22. Dezember 2001 behandelt wurde. Anlässlich dieses Aufenthalts wurden insbesondere eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung mit rezidivierenden Alpträumen (F 43.2) und eine inadäquate Schmerzverarbeitung (F 54) festgestellt. Eine Schmerztherapie (Teilnahme am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm; AISP) im Spital X.________ konnte die ausgeprägte Schmerzfixierung nicht lösen. Mitte April 2002 nahm M.________ im angestammten Betrieb seine Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang (ca. 2 bis 2 ½ Stunden täglich) wieder auf, wobei die Arbeitgeberin dafür sorgte, dass er nur leichte Bürohilfsarbeiten zu verrichten hatte. Am 11. Juli 2002 wurde er durch Dr. med. A.________, FMH für physikalische Medizin speziell Rheumaerkrankungen, begutachtet. Dr. med. A.________ diagnostizierte eine inadäquate Unfall- und Schmerzverarbeitung sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung und stellte fest, aus rheumatologischer Sicht seien die Folgen des Unfalles vom 10. Mai 2001 längst abgeheilt; aus somatisch unfallbedingter Sicht - nicht aber aus psychischen Gründen - sei die angestammte Tätigkeit als Maschinist zumutbar (Gutachten vom 10. August 2002). Am 30. September 2002 verfügte die SUVA die Einstellung ihrer Leistungen ab diesem Datum. Hiegegen liess M.________ Einsprache erheben und einen Bericht des Dr. med. L.________ vom 6. November 2002 einreichen, in welchem Letzterer eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Am 30. Januar 2003 sandte Dr. med. L.________ der SUVA einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik am Spital X.________ vom 10. Januar 2003, in dem festgehalten wird, dass der Versicherte an einem anhaltenden Schmerzsyndrom im unteren Rückenbereich und einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung mit verzögertem Beginn leide. Ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte Frau Dr. med. F.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 22. Februar 2003). Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2003 hielt die SUVA an ihrer Leistungsablehnung fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2004 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die weitere Ausrichtung der bisherigen Versicherungsleistungen durch die SUVA beantragen.
 
Am 3. Juni 2003 legt er eine Stellungnahme des med. pract. K.________ und des Dr. phil. S.________, Medizinisches Zentrum Z.________, vom 26. Mai 2004 auf.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Schreiben vom 11. August 2004 lässt M.________ um Kostenübernahme für die ärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2004 ersuchen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
 
Art. 4 ATSG enthält einen redaktionell neu gefassten Unfallbegriff. Mit Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Legaldefinition des Art. 4 ATSG keine materiellrechtliche Änderung bringt, weshalb die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen charakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung behält.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die verschiedenen erhobenen, teils unterschiedlich diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen, an welchen der Versicherte leidet, unfallbedingt sind.
 
2.1 Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer nur für Schäden einstehen, die sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt davon ab, ob der Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE a.a.O. 182 Erw. 3.3).
 
Für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen gelten besondere Regeln. Grundsätzlich muss dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen, was dann zutrifft, wenn dieses eine objektive Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE a.a.O. 183 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 141 Erw. 7). Die dabei vorzunehmende Katalogisierung in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle hat nicht nach dem subjektiven Unfallerlebnis, sondern ausgehend vom objektiv erfassbaren Ereignis zu erfolgen (BGE 115 V 139 Erw. 6). Während ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen als leichte Unfälle anzusehen sind (BGE 115 V 139 Erw. 6a), kommt bei Stürzen von Leitern u.ä. nebst den erlittenen Verletzungen der Fallhöhe ein grosses Gewicht zu (vgl. RKUV 1998 Nr. 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
2.2 Ob es sich bei der psychischen Gesundheitsstörung um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, Erw. 3c).
 
2.3 Die Vorinstanz hat den Unfall als mittelschwer qualifiziert und offen gelassen, ob dieser im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe seinen Sturz als akute Lebensbedrohung mit entsprechenden Angstgefühlen erlebt, die ihn bis heute nicht verlassen hätten.
 
2.4 Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (BGE 115 V 144 Erw. 11) ist der Sturz des Versicherten von einem Eisenbahnwagen aus rund 1,8 m Höhe auf das Schotterbankett neben dem Gleis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als mittelschwer zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer den Unfall subjektiv als lebensbedrohlich erlebt hat, spielt nach dem Gesagten (Erw. 2.1 hievor) keine Rolle.
 
2.5 Für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen somit die weiteren Kriterien gehäuft oder eines in auffallender Weise erfüllt sein.
 
Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass die erlittenen Verletzungen weder von besonderer Art noch derart schwer waren, dass sie sich erfahrungsgemäss eigneten, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Hinsichtlich der hier einzig massgebenden physischen Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) sind sodann nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts die Kriterien einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen sowie von Grad und Dauer der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist in Anbetracht des fehlenden somatischen Substrates (vgl. Gutachten Dr. med. A.________ vom 10. August 2002) ebenfalls nicht erfüllt, zumal der psychische Gesundheitsschaden nicht in die Adäquanzbeurteilung einbezogen werden darf (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
 
Dem Unfall vom 10. Mai 2001 kommt somit - ungeachtet dessen, ob er zu den mittleren Fällen im Grenzbereich zu den leichten oder dem übrigen mittleren Bereich zugeordnet wird - für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine massgebliche Bedeutung zu.
 
3.
 
Ob zwischen Unfall und gesundheitlicher Schädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist keine medizinische, sondern eine Rechtsfrage, die von der Verwaltung oder im Beschwerdefall vom Gericht zu beantworten ist (BGE 123 V 105 Erw. 3e in fine, 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweisen). Eine neuerliche ärztliche Beurteilung, wie sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigt und in der Folge dem Gericht eingereicht wurde, ist somit für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend (Erw. 2.5 hievor). Auch wenn der Versicherte aus medizinischer Sicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden mag, ist damit über die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nichts gesagt. Ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, eingereichte ärztliche Stellungnahme überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 127 V 356 f. Erw. 3b und 4 mit Hinweisen), braucht daher nicht geprüft zu werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Versicherte für die nachgereichte ärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2004 keine Kostenübernahme beanspruchen, weshalb auch dieses Begehren unbegründet ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 13. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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