VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 344/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 344/2004 vom 09.09.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 344/04
 
Urteil vom 9. September 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
I.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 28. April 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1972 geborene I.________, von Beruf Schreiner, leidet nach einem Motorradunfall vom 11. August 1996 an kompletter Paraplegie. Auf Grund eines Gesuchs vom 18. November 1996 übernahm die Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle einer als dem bisherigen Beruf gleichwertig erachteten Ausbildung zum technischen Kaufmann, Holzkaufmann oder Techniker TS als Umschulungsmassnahme die Maturavorbereitung des Versicherten an den Schulen M.________ vom 13. Oktober 1997 bis 30. April 2001, einschliesslich Taggeld und Transportkosten. Gemäss Verfügungen vom 19. März und 3. Dezember 2001 wurde die berufliche Eingliederungsmassnahme bis 31. März 2002 verlängert. Am 18. März 2002 schloss I.________ die Maturitätsprüfungen mit Erfolg ab und erhielt das Maturitätszeugnis.
 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 eröffnete die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten, dass sein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen als erledigt betrachtet werde; nachdem er die Maturaprüfungen bestanden habe, gelte er als angemessen eingegliedert und befähigt, einen zweiten - eben nicht mehr gleichwertigen - Teil der Umschulung mittels eines Universitätsstudiums zu absolvieren, wofür die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig sei.
 
B.
 
I.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten. Mit Entscheid vom 28. April 2004 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit sie die Umschulung zum Gegenstand hatte, während es im Rentenpunkt auf das Rechtsmittel nicht eintrat.
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm ab 1. April 2002 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Fortsetzung der Umschulung zu übernehmen und Taggelder zu bezahlen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) zutreffend festgestellt, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, sondern die Bestimmungen des IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung massgebend sind.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 lit. b und 17 Abs. 1 IVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und neuen Tätigkeit (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen) und zu den Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der Austauschbefugnis einer versicherten Person, die ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung wählt, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt (AHI 2002 S. 106 Erw. 2d mit Hinweisen), richtig wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.
 
Es ist zu Recht unbestritten, das der Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers, über welchen die IV-Stelle zwischenzeitlich (am 22. April 2004) in ablehnendem Sinne verfügt hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Zu prüfen ist einzig, ob der Versicherte über März 2002 hinaus weitere Leistungen der Invalidenversicherung unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen beanspruchen kann.
 
Die Vorinstanz hat diese Frage mit einlässlicher Begründung, welcher in allen Teilen beizupflichten ist, verneint. Mit der Übernahme der Maturavorbereitung an den Schulen M.________ vom 13. Oktober 1997 bis 31. März 2002 hat die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer Leistungen erbracht, mit welchen sein Anspruch auf Umschulung auf eine dem ursprünglich erlernten Beruf als Schreiner hinsichtlich Erwerbsmöglichkeiten in etwa gleichwertige Tätigkeit wie Technischer Kaufmann, Holzkaufmann oder Techniker TS abgegolten ist. Weitere Leistungen für das vom Versicherten in Angriff genommene Universitätsstudium schuldet die Invalidenversicherung nicht.
 
Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeitraum nach Erlass der für die richterliche Beurteilung in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) massgebenden Verwaltungsverfügung (8. Juli 2002) und sind daher nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die behauptete Hirnfunktionsstörung und den Bericht der REHAB X.________, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, vom 17. Dezember 2003 wie auch für die letztinstanzlich eingereichte Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. April/9. Juni 2004. Aus einem allfälligen, in der REHAB X.________ Ende 2003 festgestellten Gesundheitsschaden kann der Beschwerdeführer für den Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 IVG ab April 2002 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
 
Schliesslich kann keine Rede davon sein, das die IV-Stelle, die während viereinhalb Jahren erhebliche Leistungen für die Umschulung erbracht hat, sich ihrer gesetzlichen Verantwortung entzieht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Vielmehr dürfte es sich hier so verhalten, dass die Invalidenversicherung höhere Leistungen bezahlt hat, als dies bei Übernahme einer als gleichwertig betrachteten Ausbildung mit einer mutmasslichen Dauer von zwei bis drei Jahren der Fall gewesen wäre.
 
4.
 
Für das letztinstanzliche Verfahren werden auf Grund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos betrachtet werden muss (zum Begriff der Aussichtslosigkeit siehe BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis), ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. September 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).