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Informationen zum Dokument  BGer P 28/2004  Materielle Begründung
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BGer P 28/2004 vom 30.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 28/04
 
Urteil vom 30. August 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
T.________, 1961, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 12. Mai 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1961 geborene, seit 1980 in der Schweiz lebende, türkische Staatsangehörige T.________ ist mit einem 1959 geborenen und seit 1978 in der Schweiz lebenden Landsmann A.________ verheiratet. Am 13. November 2003 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. November 2003 ab, da die anrechenbaren Einnahmen der Versicherten deren anerkannte Ausgaben überstiegen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Mai 2004 dahingehend teilweise gut, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die EL-Stelle die Aufhebung des Entscheids der AHV/IV-Rekurskommission.
 
Während sich die Rekurskommission in abweisendem Sinne äussert, schliesst T.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Ansicht der EL-Stelle ist die vorinstanzliche Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu Unrecht erfolgt. Abgesehen davon, dass das Verzichtseinkommen korrekt ermittelt worden sei, würden die von der Vorinstanz veranlassten Aktenergänzungen nicht nur den Umfang der in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes durchzuführenden Abklärungen sprengen und dem Gebot eines raschen und effizienten Verwaltungsverfahrens widersprechen, sondern selbst nach den Feststellungen der Rekurskommission keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen lassen.
 
1.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a). Das kantonale Gericht hat, wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, grundsätzlich die Wahl, die Akten zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (z.B. dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre. Grundsätzlich steht dem kantonalen Gericht bei der Frage, ob es selber Beweise erheben oder die Akten zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen will, ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein Eingreifen im Rechtsmittelverfahren lässt sich praktisch nur dann rechtfertigen, wenn für eine Rückweisung keine sachlichen Gründe ersichtlich sind.
 
1.3 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 2). Streitgegenstand im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bilden die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und die Rechtmässigkeit der mit dem Rückweisungsentscheid verbundenen Weisungen.
 
2.
 
2.1 Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG [in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung] in Verbindung mit Art. 2c ELG) und deren Berechnung (Art. 3a ELG), namentlich über die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen (Art. 3b und 3c ELG), und dabei insbesondere über die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau einer Ergänzungsleistungen beantragenden Person anzurechnen ist, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet haben (BGE 117 V 291 Erw. 3b; AHI 2001 S. 132; Urteil K. vom 31. August 2001 [P 19/99]).
 
2.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist nach der Rechtsprechung der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen). Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (AHI 2001 S. 134 Erw. 1b).
 
3.
 
3.1 Die EL-Stelle ging davon aus, dass es dem Ehemann der Versicherten, welcher mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Imbissverkäufer einen jährlichen Verlust von Fr. 20'000.- erwirtschafte, zumutbar sei, diese unrentable Tätigkeit zugunsten einer unselbstständigen Tätigkeit aufzugeben. Gemäss Individuellem Konto (IK) habe dieser in den Jahren 1990 bis 1999 ein Erwerbseinkommen von über Fr. 50'000.- im Jahr erzielt. Unter Berücksichtigung der Durchschnittslöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 1998 errechnete die Verwaltung unter Vornahme eines Leidensabzuges von 25 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'715.-. Davon zog sie den Freibetrag von Fr. 1500.- ab und rechnete vom verbleibenden Betrag zwei Drittel an, was zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 19'476.- führte, welches sie im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG als Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, in die EL-Berechnung einbezog. Bei Ausgaben von Fr. 43'530.- und Einnahmen von Fr. 46'059.- ergab sich somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2529.-.
 
3.2 Die Rekurskommission hat erwogen, gemäss Steuerveranlagung 2002 habe das Ehepaar eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 10'010.- erzielt. Von der EL-Stelle sei näher abzuklären, aus welchem Grund diese Leistungen erfolgt seien. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der bereits seit Jahren in der Schweiz erwerbstätige Ehegatte der Versicherten angesichts seiner beruflichen Vergangenheit auch ohne Berufslehre in der Lage sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gemäss LSE 2002 betrage das Jahreseinkommen eines Hilfsarbeiters Fr. 57'144.75. Dies entspreche in etwa dem gemäss IK im Jahre 2000 erzielten Jahressalär von Fr. 54'447.- als Unselbstständigerwerbender. Nicht nachvollziehbar sei daher, weshalb die Verwaltung ein hypothetisches Einkommen von lediglich Fr. 30'715.- angerechnet habe. Auch wenn feststehe, dass ein Einnahmenüberschuss resultiere, müssten mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten im Sinne von Art. 19a ELV in der Höhe der Differenz zwischen den ausgewiesenen Kosten und den jeweiligen Einnahmenüberschüssen die Ausgaben und Einnahmen genau berechnet werden. Aus diesem Grund wies die Vorinstanz die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das dem Ehemann zumutbare Einkommen anhand seiner noch in Erfahrung zu bringenden erwerblichen Möglichkeiten neu berechne und sodann prüfe, ob Gründe für ein Abweichen vom statistischen Durchschnittslohn gegeben seien. Allfällige gesundheitsbedingte Einschränkungen seien durch von der Versicherten einzureichende Arztzeugnisse zu belegen. Ebenfalls abzuklären sei, welchen Betrag die Pensionskasse dem Ehemann ausbezahlt habe und wie viel davon allenfalls noch vorhanden sei.
 
4.
 
4.1 In der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2003 führte die Versicherte aus, ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme. Mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Imbissverkäufer könne er keinen Gewinn erzielen. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EL-Stelle präzisierte sie, dass ihr Ehemann bis Oktober 2000 ununterbrochen für verschiedene Arbeitgeber als Hilfskraft ohne Ausbildung gearbeitet habe. Danach habe er sich selbstständig gemacht und die Pensionskassengelder auszahlen lassen. Da der erwartete Gewinn ausgeblieben sei und der psychische Druck zugenommen habe, seien gehäuft Depressionen aufgetreten, welche während eines Jahres ärztlich behandelt worden seien. Aus diesem Grund habe er die selbstständige Erwerbstätigkeit im September 2002 aufgegeben. Im Jahre 2003 habe er dann erneut als Imbissverkäufer begonnen und diese Tätigkeit bis Juni 2004 ausgeübt. Seine Bemühungen, sich auf dem Arbeitsmarkt als Unselbstständigerwerbender wieder einzugliedern, seien bisher erfolglos verlaufen.
 
4.2 Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin stehen die angeführten gesundheitlichen Probleme ihres Ehemannes im Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und den dadurch entstandenen finanziellen Schwierigkeiten. Dass er als Unselbstständigerwerbender aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür. Immerhin hat er in den vorangegangenen Jahren in dieser Stellung voll gearbeitet und dabei ein durchschnittliches Einkommen erzielt. Angesichts der sich zuspitzenden finanziellen Verhältnisse wäre er allein schon aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, seine unrentable Tätigkeit als Selbstständigerwerbender aufzugeben. Dazu war er im Rahmen der EL-Berechnung nach der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit Art. 163 ZGB insofern verpflichtet, als im Unterlassungsfalle ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen ist (BGE 117 V 287; AHI 2001 S. 132). Es ist davon auszugehen, dass ihm in der Region seines Wohnortes ein breites Spektrum an Hilfsarbeiterstellen offen steht. Da er über Jahre im Arbeitsprozess integriert war, sollte es ihm daher möglich sein, eine entsprechende Stelle zu finden.
 
4.3 Bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens können mangels konkreter Angaben analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberücksichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; Urteil S. vom 27. Februar 2004 [P 64/03]). Wird mit der Vorinstanz der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt als Vergleichsbasis genommen, resultiert ausgehend von den LSE 2002 für mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer ein hypothetisches Bruttoeinkommen von jährlich Fr. 57'144.75. Indessen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massgebend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt (zu den zeitlich massgebenden Bemessungsgrundlagen vgl. Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 ELV) in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 Erw. 2d).
 
Der Ehemann der Beschwerdegegnerin erzielte gemäss IK-Eintrag im Jahre 2000 ein auf ein Jahr aufgerechnetes Einkommen von Fr. 54'447.- (Fr. 45'373.- in zehn Monaten). Die Verwaltung ging demgegenüber von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 30'715.- aus. Die EL-Stelle führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dazu aus, in Anbetracht der Tatsache, dass er gemäss IK-Eintrag an der letzten Stelle im Januar 2001 Fr. 1880.- und im Vorjahr während zehn Monaten Fr. 45'373.- verdient habe, sei das angerechnete hypothetische Einkommen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin als wohlwollend zu betrachten, weshalb sich diesbezüglich ergänzende Abklärungen erübrigen würden. Bei der Annahme eines Verzichtseinkommens von Fr. 30'715.- resultiert nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1500.- unter Anrechnung von 2/3 ein in der EL-Berechnung als Einkommen zu berücksichtigender Betrag von Fr. 19'476.-. Aufgrund dieser Berechnung besteht ein anspruchsausschliessender Einnahmenüberschuss von Fr. 2529.-. Mit Blick auf die berufliche Laufbahn und die bis ins Jahr 2000 erzielten Löhne ist davon auszugehen, dass der Ehemann auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt zumutbarerweise ein Einkommen erzielen könnte, das zumindest den von der Verwaltung berücksichtigten Betrag erreichen oder eher noch höher ausfallen dürfte. Je nach Ergebnis der von der Vorinstanz als notwendig erachteten Abklärungen müssten zudem allenfalls noch Erwerbsersatzentschädigungen und Leistungen der Pensionskasse angerechnet werden, womit der Einnahmenüberschuss möglicherweise noch höher ausfallen würde. In Anbetracht des Umstandes, dass es in keinem Fall zur von der Beschwerdegegnerin anbegehrten Zusprechung von jährlichen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG führt, kann die effektive Höhe der anrechenbaren Einnahmen offen bleiben. Daran vermag auch der Hinweis der Rekurskommission auf einen möglichen Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG nichts zu ändern, worauf nachstehend noch zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. 5).
 
4.4 Was sodann den Anfangszeitpunkt der Anrechnung eines Verzichtseinkommens anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Imbissverkauf des Ehemannes seit Aufnahme dieser Tätigkeit im Jahre 2001 nur Verluste einbrachte, sodass diesem genügend Zeit verblieb, die Konsequenzen zu ziehen und sich erneut um eine Stelle als Unselbstständigerwerbender zu bemühen, weshalb die vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unter dem Aspekt der Anpassungszeit nicht zu beanstanden ist.
 
5.
 
5.1 Nebst der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG unterscheidet das Gesetz als zweite Form von Ergänzungsleistungen die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 3d ELG). Diese werden nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 121). Die betroffene Person kann sie - wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 2 ELG erfüllt sind - im Rahmen der hiefür vorgesehenen Höchstbeträge (Art. 3d Abs. 2 und Abs. 3 ELG) selbst dann fordern, wenn aus der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein Einnahmenüberschuss resultiert (Art. 19a Abs. 1 ELV). Die Vergütung entspricht dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 19a Abs. 2 ELG). Der Anspruch ist innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend zu machen (Art. 2 lit. a ELKV).
 
5.2 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der EL-Berechnung zu Grunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist (vgl. BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss dem seit 1. Januar 2003 in Kraft getretenen, auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbaren (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2) Art. 49 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (RKUV 1990 Nr. U 106 S. 275; in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 12. März 2004 [C 266/03]). Gegenstand von Feststellungsverfügungen können - gleich wie von Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen sein. Es können somit nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (Urteil S. vom 18. Februar 2003 [U 287/02]).
 
5.3 Da die Höhe der von der EL-Stelle in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehenden Einkünfte die verfügbare Quote für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten beeinflussen kann, mag das tatsächliche Interesse an der richtigen Festlegung der anrechenbaren Einnahmen in jenen Fällen als besonders, unmittelbar und aktuell erscheinen, in denen aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch hervorgehen. Solches trifft mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Aus der Sicht des hier allein streitigen Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen ist ihr daher ein beachtliches schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der genauen betraglichen Festsetzung des anrechenbaren Einkommens abzusprechen. Sind nach der Verwaltungspraxis die Krankheits- und Behinderungskosten nur dann in die jährliche Ergänzungsleistung einzubauen, wenn sie - wie beispielsweise die Aufwendungen für eine Diät - zum Voraus feststehen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 5035), wogegen aus Sicht des Ergänzungsleistungsgesetzes nichts einzuwenden ist, müssen im separat zu führenden Prozess über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten die Anspruchsvoraussetzungen und die für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs bedeutsamen Begründungselemente - wozu die Höhe der verfügbaren Quote gehört - hauptfrageweise geprüft werden, wobei der versicherten Person in diesem Verfahren die Rechte mit Blick auf den zu beurteilenden Anspruch vollständig gewahrt bleiben. Es verhält sich somit anders als im Zusammenhang mit der Feststellung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens Teilinvalider im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV, wo sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen haben (vgl. BGE 117 V 202). Die Gefahr, dass der gleiche Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedlich beurteilt wird, besteht insofern nicht, als dieselbe Stelle nach einheitlichen Kriterien zu prüfen hat, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Einnahmenüberschuss besteht, nur dass sie ihn im einen Fall masslich genau festsetzen muss und im andern Fall, bei dem zum Vornherein feststeht, dass ergänzende Abklärungen ohnehin zu keinem Leistungsanspruch führen würden, davon absehen kann. Da Letzteres mit Bezug auf den allein streitigen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG nach dem in Erwägung 4 Gesagten zutrifft, hat die Vorinstanz die Sache zu Unrecht zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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