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Informationen zum Dokument  BGer I 66/2004  Materielle Begründung
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BGer I 66/2004 vom 26.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 66/04
 
Urteil vom 26. August 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
E.________ 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gomm, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
E.________ (geboren 1966) war seit 1990 als Sachbearbeiterin bei der C.________ AG angestellt. Nach einem Verkehrsunfall mit Thoraxkontusion und Distorsion der Halswirbelsäule am 2. Juli 1992, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die gesetzlichen Leistungen erbrachte, war sie im Rahmen eines Rückfalls während längerer Zeit in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, worauf sie auf den 30. Juni 1994 von der Arbeitgeberfirma entlassen wurde.
 
Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. September 1994 sowie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau E.________ rückwirkend für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 1995 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) und mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Verfügung vom 12. Juli 1999). Ab 1. Oktober 1999 arbeitete die Versicherte teilzeitlich im Sekretariat/Empfang bei der Schule X.________. Am 14. März 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Auf Ende September 2002) kündigte die Schule X.________ das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen. Die Verwaltung leitete im Jahre 2001 eine Rentenrevision ein, in deren Verlauf sie die hauswirtschaftlichen Verhältnisse an Ort und Stelle abklären liess (Bericht vom 9. September 2002). Die IV-Stelle, welche davon ausging, dass E.________ ohne Invalidität zu 80 % erwerbstätig wäre und zu 20 % im Haushalt arbeiten würde, ermittelte in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 22 %, worauf sie die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2003 auf Ende Februar 2003 revisionsweise aufhob. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Mai 2003 an ihrem Standpunkt fest.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher E.________ beantragen liess, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihr ab 1. März 2003 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. Dezember 2003).
 
C.
 
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr ab 1. März 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Zu einer Rentenrevision Anlass geben kann u.a. auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 117 V 199 Erw. 3b; AHI 1997 S. 288 Erw. 2b).
 
Art. 17 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
 
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar.
 
1.2 Im vorliegenden Fall geht es um eine seit 1. Januar 1996 laufende Invalidenrente, welche von der Verwaltung mit Verfügung vom 29. Januar 2003 revisionsweise auf Ende Februar 2003 aufgehoben wurde. Ob bei dieser Konstellation auf Grund von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG die altrechtliche Revisionsbestimmung (Art. 41 IVG) zur Anwendung gelangt, weil von einer laufenden Leistung auszugehen ist, oder ob entsprechend dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen), Art. 17 Abs. 1 ATSG massgebend ist, kann offen bleiben. Denn das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 28 Abs. 2 IVG, der durch Art. 16 ATSG keine inhaltliche Änderung erfahren hat: erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), bei nicht Erwerbstätigen nach der spezifischen Methode (Art. 27 IVV) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Bemessungsmethode (Art. 27bis Abs. 1 IVV), wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.
 
3.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt zu bemessen ist und die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten ausserhäuslichen Tätigkeit 50 % beträgt. Ebenso ist unbestritten, dass als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) der von der Versicherten bei der C.________ mit einem Pensum von 80 % zuletzt verdiente Lohn einzusetzen ist, der sich im Jahr 2003 auf Fr. 46'020.- belaufen hätte. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Invalideneinkommens.
 
3.2 Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf das Einkommen ab, das die Versicherte im Jahr 2001 bei der Schule X.________ erzielt hatte (Fr. 25'080.- bei einem Arbeitspensum von 51,3 %; entsprechend Fr. 39'111.- bei einem Pensum von 80 %), weil sie an dieser Stelle, die sie aus wirtschaftlichen Gründen verloren hatte, optimal eingegliedert gewesen sei. In erwerblicher Hinsicht resultiere aus dem Vergleich des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 27'377.80 (0,7 x Fr. 39'111) mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'020.- eine Einbusse von 40,51 %.
 
3.3 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin kann der Ermittlung des Invalideneinkommens der Verdienst zu Grunde gelegt werden, den die Versicherte nach Eintritt der Invalidität zuletzt an der Schule X.________ erzielt hat, da die entsprechende Tätigkeit ihrer konkreten beruflich-erwerblichen Situation entspricht (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa). Dass sie diese Stelle verloren hat, steht der Berücksichtigung des entsprechenden Einkommens nicht entgegen, da die Kündigung auf wirtschaftliche Gründe (Restrukturierung) und nicht auf fehlende Eignung oder gesundheitliche Überforderung zurückzuführen war.
 
Nicht gefolgt werden kann hingegen der Berechnungsweise des kantonalen Gerichts, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird.
 
Auszugehen ist davon, dass die Versicherte im Jahre 2001 bei der Schule X.________ mit einem Teilpensum von 51,3 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 25'080.- erzielte. Umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 50 % würden sich ihre Einkünfte bei dieser Tätigkeit auf Fr. 24'440.- belaufen. Da ihr aus ärztlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % einer Vollzeitsbeschäftigung zumutbar wäre, ist der Betrag von Fr. 24'440.- als Invalideneinkommen heranzuziehen. Eine weitere Umrechnung erübrigt sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ein Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 24'440.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'020.- ergibt einen Minderverdienst von Fr. 21'580.-, entsprechend einer Erwerbseinbusse von 46,89 % (Fr. 21'580.- x 100 : 46'020). Gewichtet mit 80 % resultiert im erwerblichen Bereich somit eine Behinderung von 37,51 % (46,89 x 80 %). Zusammen mit der von der Vorinstanz auf 18 % bezifferten Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich, die bei einer Gewichtung von 20 % einer Beeinträchtigung von 3,6 % entspricht, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gesamthaft rund 41 % (zur Rundung vergleiche BGE 130 V 121).
 
Ob der Beschwerdeführerin für das hier massgebende Jahr 2003 infolge Teuerung ein geringfügig höherer Lohn anzurechnen wäre, kann offen bleiben. Denn auch bei einem um 2 % höheren Invalideneinkommen ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (Invalideneinkommen Fr. 24'929.- [Fr. 24'440.- : 100 x 102]; Valideneinkommen Fr. 46'020.-; Erwerbseinbusse 36,66 % [80 % von 45,8 %] plus gewichtete Einschränkung im Haushaltbereich von 3,6 % = 40 %).
 
3.4 Da sich bei korrekter Berechnung auch in Berücksichtigung der vom kantonalen Gericht ermittelten Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich von 18 % (gewichtet: 3,6 %) ein Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt, kann von einer Überprüfung der einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs abgesehen werden, zumal ein weiterhin den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad eine Einschränkung im Haushaltbereich von mindestens 50 % voraussetzen würde, was auch nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ausgeschlossen werden kann.
 
3.5 Die Änderung des Status der Beschwerdeführerin und der damit verbundene Wechsel von der Einkommensvergleichs- zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode hat demnach - bei in gesundheitlicher Hinsicht unveränderten Verhältnissen - eine im Sinne von Art. 41 IVG revisionserhebliche Verminderung des Invaliditätsgrades von 53 auf 41 % zur Folge. Die Versicherte kann daher ab 1. März 2003 anstelle der zuvor ausgerichteten halben nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung beanspruchen.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 26. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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