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Informationen zum Dokument  BGer C 196/2003  Materielle Begründung
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BGer C 196/2003 vom 26.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 196/03
 
Urteil vom 26. August 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
G.________, 1945, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 9. Juli 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland richtete dem 1945 geborenen G.________ u.a. für die Monate Oktober und November 2002 Arbeitslosenentschädigung aus (Bezügerabrechnungen vom 13. bzw. 26. November 2002). Bei der Berechnung der entsprechenden Taggelder berücksichtigte die Arbeitslosenkasse einen Zwischenverdienst des Versicherten. Dass sie von einer diesbezüglichen Entlöhnung im Stundenlohn ausging und eine (nicht enthaltene) Ferienentschädigung in Abzug brachte, erachtete sie nachträglich als falsch. Demgemäss ermittelte sie die Taggelder neu und forderte für die Monate Oktober und November 2002 je Fr. 204.30, d.h. gesamthaft Fr. 408.60 an zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung von G.________ zurück (Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2002).
 
B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen die Rückforderung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2003 ab.
 
C.
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverfügung.
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Gemäss Art. 95 Abs. 1 erster Satz AVIG muss die Arbeitslosenkasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern.
 
Letztinstanzlich kann unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht als unbestritten gelten, dass dem Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2002 je eine um Fr. 204.30 zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde. Streitig ist hingegen, ob der unrechtmässig bezogene Betrag von insgesamt Fr. 408.60 zurückzuerstatten ist. Nach der angeführten Gesetzesbestimmung ist für die Rückerstattungspflicht - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - ohne Belang, ob dem Empfänger der zu Unrecht erfolgten Leistung ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
 
Allerdings unterliegt eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Kassenleistungen nach Art. 95 AVIG rechtsprechungsgemäss den üblichen Rückkommensvoraussetzungen entweder der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, und zwar unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Demgegenüber darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf unangefochtene formelle Verfügungen zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen eines der beiden angeführten Rückkommenstitels erfüllt sein müssen (a.a.O., S. 111 Erw. 1.2.1. am Anfang). Bei faktischen Verfügungen, wie z.B. Bezügerabrechnungen, wird der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum eingeräumt: Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen ist nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (a.a.O., S. 112 Erw. 1.2.3).
 
3.
 
Im vorliegenden Fall datiert die Bezügerabrechnung für den Monat Oktober 2002 vom 13. November 2002, diejenige für den Monat November 2002 vom 26. November 2002, während die Rückerstattungsverfügung von der Arbeitslosenkasse am 12. Dezember 2002 erlassen und am folgenden Tag der Post übergeben wurde. Dass die Rückforderung hinsichtlich des auf den Monat November 2002 entfallenden zu viel zugesprochenen Betrages von Fr. 204.30 innerhalb des Zeitraums erfolgte, welcher der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 103 Abs. 3 erster Satz AVIG entspricht, ist offenkundig. Ob auch der für den Monat Oktober 2002 zu Unrecht ausgerichtete Differenzbetrag von ebenfalls Fr. 204.30 noch innert dieser, der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechenden Zeitspanne und damit ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückgefordert wurde (vgl. Erw. 2 hievor), bedarf im Folgenden näherer Prüfung. Die Frage muss im hier zu beurteilenden Fall zwingend beantwortet werden, weil mit Blick auf den Rückerstattunsbetrag von (lediglich) Fr. 204.30 der Berichtigung rechtsprechungsgemäss keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden kann (in BGE 129 V 110 nicht veröffentlichte Erw. 5 des Urteils D. vom 8. Oktober 2002, C 205/00), womit eines der Wiedererwägungserfordernisse bereits entfällt (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnung vom 13. November 2002 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt dieser faktischen Verfügung die Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Juli bis Oktober 2002 vorlagen, welche alle ausdrücklich einen Monatslohn auswiesen. Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gebliebenen erheblichen Tatsache im Sinne der Rechtsprechung zur prozessualen Revision (BGE 126 V 312 in fine, 122 V 273 Erw. 4, 108 V 168 Erw. 2b) kann mithin keine Rede sein.
 
4.
 
4.1 Wie in Erw. 2 hievor dargelegt, soll der Verwaltung - aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) - für ein voraussetzungsloses Zurückkommen auf eine faktische Verfügung kein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen als bei entsprechender formeller Verfügung. Die von der Behörde einzuhaltende Zeitspanne, die der jeweiligen Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, beginnt mit der Eröffnung der faktischen Verfügung, wobei nach einem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz der Tag der Eröffnung für den Fristenlauf nicht mitgezählt wird (BGE 125 V 39 Erw. 4a am Anfang; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, N. 2.1 zu Art. 32). Die Frist ist eingehalten, wenn spätestens an ihrem letzten Tag die Rückkommens- und Rückerstattungsverfügung ergangen und versendet, d.h. aus dem Gewahrsam der Verwaltung entlassen und der Post zuhanden des Adressaten übergeben worden ist. Damit ist gewährleistet, dass der Behörde für das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung und die sich daraus ergebende Rückforderung der gesamte der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entsprechende Zeitraum zur Verfügung steht. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offenbar vertretenen Auffassung braucht die Eröffnung der Rückforderungsverfügung, d.h. ihre ordnungsgemässe Zustellung nicht auch noch innert der der Rechtsmittelfrist analogen Zeitspanne zu erfolgen. Die Einhaltung dieser Frist als Obliegenheit der Verwaltung ist somit allein von deren Handlung abhängig, nicht jedoch von Umständen postalischer Natur oder vom Verhalten des Verfügungsadressaten, auf welche die Behörde keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGE 119 V 96).
 
4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend angenommen, dass die ohne Zustellnachweis versandte, den Monat Oktober 2002 betreffende Bezügerabrechnung vom 13. November 2002 (frühestens) am folgenden Tag beim Beschwerdeführer einging. Die der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 103 Abs. 3 erster Satz AVIG entsprechende Zeitspanne begann nach dem hievor Gesagten am 15. November 2002 und endete, da der letzte Tag (14. Dezember 2002) auf einen Samstag fiel, frühestens am Montag, dem 16. Dezember 2002 (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2002 wurde laut Poststempelaufdruck auf dem zugehörigen Briefumschlag am 13. Dezember 2002, mithin innert des der Rechtsmittelfrist entsprechenden Zeitraums gemäss vorstehenden Erwägungen, der Post übergeben. Die Rückforderung (der formlos zugesprochenen) zu Unrecht bezogenen Taggeld(-Differenz)betreffnisse für den Monat Oktober 2002 in Höhe von Fr. 204.30 kann demnach ebenfalls ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgen.
 
5.
 
5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Rückerstattung der insgesamt Fr. 408.60 (für die Monate Oktober und November 2002) mit Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Vertrauensschutzprinzip abwenden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl zu Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung als auch zu Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung u.a., dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Was für eine blosse Auskunft gilt, gilt erst recht für den Erlass einer Verfügung (BGE 114 Ia 107 Erw. 2a, 214 Erw. 3b, 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen, 106 V 72 Erw. 3b; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Eine der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes besteht darin, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft bzw. auf die Rechtmässigkeit der Leistungszusprechung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). Dies bedingt, dass die Auskunft bzw. hier die Auszahlung der zu hohen Arbeitslosenentschädigung für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war (Urteil A. vom 7. Mai 2001, C 27/01). Bei Geldleistungen kann der blosse Verbrauch des ausgerichteten Betrages nicht als Disposition im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten, weil es zum Wesen solcher Zahlungen gehört, dass sie normalerweise verbraucht werden (ARV 1999 Nr. 40 S. 238).
 
5.2 Nach dem Gesagten muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Erfordernis der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition verneint werden. Wenn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Geld sei "bis auf den letzten Rappen disponiert" gewesen, wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer eine andere Handlungsmöglichkeit (als der Verbrauch der gesamten Arbeitslosenentschädigung) gar nicht offen stand. Dies schliesst den von der Rechtsprechung verlangten Kausalzusammenhang zwischen der zu hohen Taggeldleistung und dem Verhalten des Empfängers aus. Einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse von insgesamt Fr. 408.60 steht somit nichts entgegen.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entgegen ihrem Antrag steht der obsiegenden Arbeitslosenkasse nach Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG keine Parteientschädigung zu.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 26. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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