VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 85/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 85/2003 vom 19.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 85/03
 
Urteil vom 19. August 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
M.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Fürsorgefonds der Firma X.________ & Cie AG, Beschwerdegegner, vertreten durch die PricewaterhouseCoopers AG, Stampfenbachstrasse 138, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 22. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Fürsorgefonds der Firma X.________ & Cie AG (nachfolgend: Fürsorgefonds) richtete dem am 27. Juni 1937 geborenen M.________ ab 1. März 1991 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 40 % des Jahreslohnes aus, welche Fr. 10'141.80 pro Jahr betrug und einen BVG-Anteil von Fr. 3132.- umfasste, sowie ab 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 21'122.40, darin eingeschlossen ein der Teuerung angepasster obligatorischer Anteil von Fr. 7000.- pro Jahr.
 
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 teilte der Fürsorgefonds dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab 1. Juli 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 15'514.80 (BVG-Altersrente Fr. 10'018.05) abgelöst. M.________ wandte sich am 31. Dezember 2002 an den Fürsorgefonds und verlangte insbesondere die Ausrichtung der Altersrente ab 1. Juli 2002 in gleicher Höhe wie die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Invalidenrente. Der Fürsorgefonds lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ab.
 
B.
 
M.________ liess am 10. Februar 2003 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 127 V 259 Klage einreichen mit dem Antrag, es sei der Fürsorgefonds anzuweisen, ihm die seit 1991 zur Auszahlung gelangte Invalidenrente in der bisherigen Höhe und unter Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulagen über das Pensionsalter hinaus weiter zu gewähren. Mit Entscheid vom 22. August 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren erneuern. Der Fürsorgefonds schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verweist in seiner Vernehmlassung auf BGE 127 V 259, enthält sich aber eines Antrags.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile B. vom 23. März 2001, B 2/00, und M. vom 14. März 2001, B 69/99; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (Urteil B. vom 23. März 2001, B 2/00, Erw. 2b).
 
1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 259 auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dabei führte es zur Begründung an, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine niedrigere Altersrente dem Verständnis, das der Gesetzgeber vom System der beruflichen Vorsorge habe, widerspräche. Zum einen liesse sie sich nicht vereinbaren mit dem im Bereich der beruflichen Vorsorge allgemein geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters ihre gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können. Zum andern sei die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selbst zurückzuführen, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe, sodass es sich um eine Altersrente handelte, für welche die versicherte Person wegen ihrer Invalidität nicht in demselben Masse habe Beiträge entrichten können wie die anderen Versicherten, die bis zum Erreichen des Rentenalters gearbeitet hätten.
 
1.3 Sowohl das ab 1. Januar 1985 gültige Reglement des Beschwerdegegners wie auch das ab 1. Januar 1997 geltende bestimmen, dass bei Eintritt ins Rentenalter die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird (Art. 9 Abs. 2 und 8 Reglement 1985; Art.8 Abs. 3 Reglement 1987). Bei dieser statutarischen Ausgangslage führen Invalidität und Alter zu zwei verschiedenen Versicherungsfällen (BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100), weshalb sich der Anspruch auf eine Altersrente, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, nach Massgabe des Reglementes 1997 beurteilt, unter Beachtung der übergangsrechtlichen Bestimmungen, wogegen für den 1991 eingetretenen Versicherungsfall Invalidität das frühere Reglement 1985 weiterhin anwendbar bleibt (Art. 31 Abs. 1 Reglement 1997).
 
Nach Art. 9 Abs. 2 Reglement 1985 erhält ein Versicherter, der vor Erreichen des Rentenalters vollinvalid wird, bis zum Rücktrittsalter eine Vollinvalidenrente. Diese beträgt 40 % des Jahreslohnes (Art. 9 Abs. 3 Reglement 1985). Wird ein Versicherter vollinvalid, so entfällt für ihn und die Arbeitgeberfirma die Beitragspflicht. Während der Dauer der Invalidität werden gleichwohl nach Art. 6 die Altersgutschriften weiter gutgeschrieben. Diese berechnen sich nach dem in Art. 4 Abs. 1 festgelegten versicherten Lohn (Art. 9 Abs. 5 Reglement 1985). Erreicht ein vollinvalider Rentenbezüger das Rentenalter, so erhält er eine Altersrente (Art. 9 Abs. 8 Reglement 1985). Nach Art. 7 Reglement 1997 gelangt beim Erleben des Rücktrittsalters eine Altersrente zur Auszahlung, die (vorbehältlich Art. 14) lebenslänglich ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Höhe der Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Sparkapitals (Alterskapitals) nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Kollektiv-Lebensversicherungstarifen. Bei Bezug einer Invalidenrente entspricht die Altersrente mindestens der Invalidenrente gemäss BVG (Abs. 2).
 
2.
 
2.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil K. vom 24. Juni 2004 (B 106/02) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vorsorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Lebenshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 BV beinhalte einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 angeführte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die Invalidität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Altersvorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Invalidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Altersleistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefreiung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet werden, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrieben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versicherten Lohn (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 BVV2 für das Obligatorium). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äquivalenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsorgeeinrichtungen ohne entsprechende reglementarische Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die temporären Invalidenrenten beruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablösung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
 
2.2 Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderung gemäss Urteil K. vom 24. Juni 2004 erweist sich der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Rechtsprechungsänderung vorweg genommen hat, in allen Teilen als richtig. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass die Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusammen mit der AHV-Altersrente den verfassungsrechtlichen Auftrag nicht erfülle. Das verfassungsrechtliche Leistungsziel, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV), was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157; Pierre-Yves Greber, Kommentar zu Art. 34quater aBV, Rz 84 ff. ; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18) setzt voraus, dass der Versicherte in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft hier nicht zu. Der 1937 geborene Beschwerdeführer hat bei In-Kraft-Treten des BVG im Jahre 1985 nur ein kleines Guthaben von Fr. 2028.80 aus einer vorobligatorischen Vorversicherung eingebracht und weist damit zwangsläufig mit weniger als der Hälfte (1985 bis 2002) bei weitem keine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter auf. Der Beschwerdegegner hat daher die dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2002 zustehende Altersrente zu Recht tiefer angesetzt als die bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtete reglementarische, überobligatorische Invalidenrente, welche im Übrigen am Leistungsprimat orientiert war.
 
3.
 
In betraglicher Hinsicht sind die vom kantonalen Gericht übernommenen Zahlen des Fürsorgefonds nicht umstritten. Bei der Ermittlung des BVG-Anteils der bis Ende Juni 2002 ausgerichteten Invalidenleistung ist dem Beschwerdegegner indessen ein Rechenfehler unterlaufen. Bei den zukünftigen Altersgutschriften ab Dezember 1992 hat er für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2001 nur 108 % gutgeschrieben; neun Jahre mal 18 % Altersgutschriften ergeben indessen 162 %. Richtigerweise sind insgesamt 172,5 % von Fr. 32'707.50 gutzuschreiben, also Fr. 56'420.45, was zu einem zugrunde zu legenden BVG-Altersguthaben von Fr. 104'668.45 und bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % zu einer Invalidenleistung von Fr. 7536.15 im Jahr führt. Zwar ändert sich im Ergebnis nichts, indem die nach dem Beitragsprimat ermittelte reglementarische Altersleistung von Fr. 15'514.80 (BVG-Altersrente Fr. 10'018.05) höher ist als die eben erwähnte BVG-Invalidenleistung.
 
Hinsichtlich der Frage der Teuerungsanpassung wird auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts sowie auf BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2 und 127 V 264 verwiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).