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Informationen zum Dokument  BGer 6P.64/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.64/2004 vom 19.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.64/2004
 
6S.161/2004 /kra
 
Urteil vom 19. August 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Luise Williner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,
 
Kantonsgericht Wallis, Justizgebäude, av.
 
Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
6P.64/2004
 
Art. 9, 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
6S.161/2004
 
Betrug,
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom
 
22. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die B.________AG betreibt gemäss Handelsregistereintrag vom 31. Juli 1991 ein Ingenieur- und Vermessungsbüro und führt Umweltberatungen durch. Y.________ war bis Mitte 1997 Sekretär des Verwaltungsrats und für die Administration der Gesellschaft zuständig.
 
X.________ und Y.________ gründeten am 15. März 1995 die A.________GmbH. X.________ war deren Geschäftsführer. Der Geschäftssitz der A.________GmbH befand sich in den Büroräumlichkeiten der B.________AG.
 
B.
 
X.________ reichte am 15. September bzw. 11. Oktober 1995 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein. Gemäss der dem Antrag beigelegten Arbeitgeberbestätigung soll X.________ vom 1. Januar 1995 bis zum 31. August 1995 für die B.________AG gearbeitet und in den letzten sechs Monaten vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses monatlich Fr. 7'500.-- verdient haben. Die Arbeitgeberbescheinigung war von Y.________ unterzeichnet. In der Folge richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse X.________ vom 21. September 1995 bis zum 20. September 1997 Arbeitslosenentschädigungen aus.
 
Anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom 12. März und 13. August 1996 stellten die Revisoren der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis fest, dass die B.________AG X.________ keine Lohnzahlungen für die fragliche Zeitdauer ausgerichtet hatte. Am 18. Februar 1998 erliess die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine Rückforderungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Arbeitslosengelder in der Höhe von rund Fr. 107'000.--. Diese Verfügung focht X.________ an. Am 8. Mai 1998 erstattete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837). X.________ wurde vorgeworfen, zusammen mit Y.________ eine inhaltlich unwahre Arbeitgeberbescheinigung erstellt zu haben, um die Auszahlung von Arbeitslosengeldern zu erwirken.
 
C.
 
Das Bezirksgericht Visp sprach X.________ am 6. Oktober 2003 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 11. April 1996, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
 
Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Wallis am 22. März 2004 das erstinstanzliche Urteil.
 
D.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
 
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Oberwallis wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Schuldspruch des Kantonsgerichts beruhe nicht nur auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise, sondern verstosse auch gegen die Beweislastregel.
 
2.
 
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (BGE 129 I 49 E. 4).
 
2.1 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe nicht sämtliche notwendigen Beweise zu seiner Entlastung angeordnet. Gestützt auf dieses Vorbringen ist nicht einzusehen, inwiefern sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben sollte, dass ihm das Kantonsgericht die Beweislast für seine Unschuld auferlegt hat. Unter diesen Umständen erweist sich diese Rüge als unbegründet.
 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit andern Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe nur auf die im Strafverfahren gemachten Aussagen von Y.________ abgestellt, hingegen dessen - für ihn günstigeren - Ausführungen im Verfahren vor Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Feststellung des Kantonsgerichts als unhaltbar, wonach er die fragliche Arbeitgeberbescheinigung und den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosengeldern "zusammen und in Absprache mit Y.________" erstellt haben solle. Im Übrigen habe nicht er, sondern Y.________ die entsprechenden Dokumente zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgefüllt. Er selber habe auf dem Antragsformular nur seine Personalien vermerkt.
 
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht sämtliche Aussagen von Y.________ gewürdigt: Es hat nicht nur dessen schriftliche Erklärung zuhanden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse berücksichtigt, sondern auch dessen Ausführungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch vor dem Arbeitsgericht in seine Entscheidfindung miteinbezogen. Die Rüge ist insoweit unbegründet. Dass die einzelnen Schilderungen von Y.________ inhaltlich voneinander abweichen würden und insoweit widersprüchlich erschienen, ist ebenso wenig ersichtlich. So hat dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse festgehalten, der Beschwerdeführer und er hätten sich entschlossen, das Formular auf den Namen der B.________AG auszufüllen. Vor der Polizei hat er bestätigt, dass der Beschwerdeführer und er die Idee gehabt hätten, für letzteren eine Arbeitgeberbestätigung der B.________AG auszufertigen, damit dieser in den Genuss von Arbeitslosengeldern kommen würde. Im Verfahren vor Arbeitsgericht hat er schliesslich ausgeführt, den Beschwerdeführer mit dessen Wissen sozialversicherungsmässig über die B.________AG abgerechnet zu haben. Daraus erhellt, dass die Aussagen von Y.________ zum entscheidenden Sachverhalt zumindest im Kern übereinstimmen. Das Kantonsgericht hat daher annehmen dürfen, dass der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wissen und mit Billigung des Beschwerdeführers über die B.________AG abgewickelt würde. Die beanstandete Feststellung des Kantonsgerichts ist somit keineswegs willkürlich. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, nicht er, sondern Y.________ habe die Dokumente zum Bezug von Arbeitslosengeldern ausgefüllt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn angesichts der gegenseitigen Absprache, Arbeitslosenentschädigung über die B.________AG als angebliche Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu erwirken, spielt es im Ergebnis keine Rolle, wer die entsprechenden Unterlagen in welchem Umfang ausgefüllt hat. Die diesbezügliche Kritik ist mithin nicht stichhaltig.
 
2.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, als Physiker nicht über die notwendigen Kenntnisse bezüglich Buchhaltung, Soziallasten und Arbeitslosenentschädigung zu verfügen. Die Verantwortung hierfür habe vielmehr Y.________ als Buchhalter der B.________AG und Gesellschafter der A.________GmbH getragen. Die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei denn auch in dessen Aufgabenbereich gefallen. Das Kantonsgericht habe diese Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt.
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Beruf Physiker und verstehe daher nichts von Sozialversicherungen, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn es bedarf keiner Spezialkenntnisse auf diesem Gebiet, um zu erkennen, dass die gegenüber einem Sozialversicherungsträger gemachten Angaben hinsichtlich eines Arbeitsverhältnisses nicht der Wirklichkeit entsprechen. Die Rüge ist mithin unbegründet.
 
2.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in einem Einzelbüro der B.________AG diverse Aufträge erhalten und ausgeführt habe. Er sei dafür entschädigt worden, habe weitere Lohnzahlungen erwartet und sei überzeugt gewesen, Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Es sei sachlich unhaltbar, wenn das Kantonsgericht in dieser Hinsicht ausführe, er habe sich bewusst sein müssen, dass die B.________AG den angeblichen Lohn von Fr. 7'500.-- nie zahlen würde, da er für diese Gesellschaft praktisch keine Arbeiten erledigt habe.
 
Der Beschwerdeführer führte im ersten Halbjahr 1995 als Geschäftsführer der A.________GmbH in einem Büro der B.________AG vereinzelte Aufträge für die genannte Firma aus. Dafür erhielt er offensichtlich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'293.80. Die Bezahlung erfolgte zweimal durch die B.________AG an ihn direkt und einmal durch die A.________GmbH. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit regelmässigen Lohnzahlungen der B.________AG bzw. der A.________GmbH in der Höhe von monatlich Fr. 7'500.-- gerechnet haben will, ist nicht einzusehen. Die Beurteilung des Kantonsgerichts hält vor dem Willkürverbot mithin stand.
 
2.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der festen Meinung, bei der B.________AG angestellt gewesen zu sein. Das kantonale Arbeitsgericht teile seine Überzeugung. Es führe in dieser Hinsicht aus, dass er offensichtlich die Übersicht verloren habe, für wen er in welcher Form tätig gewesen sei, und folgere, er habe geglaubt, Arbeitnehmer der genannten Gesellschaft zu sein. Diese Auffassung habe er auch gegenüber Drittpersonen kundgetan. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass er den Tatbestand des Betrugs nicht vorsätzlich erfüllt habe. Indem das Kantonsgericht diese Umstände nicht berücksichtigt habe, sei es in Willkür verfallen.
 
Das Kantonsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer hat wissen müssen, von der B.________AG nicht angestellt gewesen zu sein. So habe für die fragliche Periode vom 1. Januar bis zum 31. August 1995 kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen; sämtliche vom Beschwerdeführer aufgesetzten Vertragsentwürfe seien seitens der Firma nicht unterzeichnet worden. Ebenso wenig sei gemäss rechtskräftigem Urteil des Kantonsgericht im Zivilverfahren der Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrags nachgewiesen. Die B.________AG habe dem Beschwerdeführer während des fraglichen Zeitraums nie Lohn ausbezahlt; entsprechend figuriere er denn auch nirgends auf den Lohnlisten. Er sei von ihr lediglich für vereinzelte Aufträge, die er als Geschäftsführer der A.________GmbH erledigt habe, beigezogen und entschädigt worden.
 
Gestützt darauf hat das Kantonsgericht willkürfrei annehmen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer über seine Nichtanstellung bei der B.________AG hat im Klaren sein müssen. Diese Beurteilung erweist sich auch im Lichte der Erwägungen des Arbeitsgerichts als nicht problematisch. Denn dieses Gericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls keine nähere Feststellung getroffen, dass er geglaubt habe, bei der B.________AG angestellt gewesen zu sein. Die Rüge ist mithin unbegründet.
 
2.2.5 Der Beschwerdeführer führt aus, er wäre bereits aufgrund seiner zeitgleichen Anstellungen bei der Firma C.________, bei welcher er einen monatlichen Lohn von Fr. 7'500.-- erhalten habe, als auch der Skischule D.________ berechtigt gewesen, Arbeitslosengeld zu beziehen. Folglich hätte er auch diese als letzte Arbeitgeberinnen in seiner Anmeldung an die Arbeitslosenkasse anführen können. Das Kantonsgericht habe diese Umstände zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen.
 
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Arbeitslosenkasse sowohl im Antragsformular zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung als auch in der Arbeitgeberbestätigung die B.________AG als letzte Arbeitgeberin angegeben bzw. angeben lassen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht keinen Anlass gehabt, zu den erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
 
2.3 Gesamthaft bleiben somit keine schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das Kantonsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes in "dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt daher nicht vor.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
4.1 Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind daher unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und deren darauf beruhende Beweiswürdigung. Zudem beruft er sich auf Tatsachen, die er im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen hat. Solche Vorbringen sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
 
4.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde muss eine Begründung enthalten. Darin ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
Der Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Arglist bundesrechtswidrig sein sollte. Die Begründung, wonach "die Bezahlung der Beiträge an die B.________AG zu einem späteren Zeitpunkt hätte erfolgen sollen, damit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld auch bei dieser Gesellschaft erfüllt gewesen wären", ist nicht verständlich und genügt den Anforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
5.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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