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Informationen zum Dokument  BGer 6P.61/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.61/2004 vom 19.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.61/2004
 
6S.169/2004 /kra
 
Urteil vom 19. August 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
6S.169/2004
 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Umgehung der Bewilligungspflicht)
 
6P.61/2004
 
Art. 29 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.169/2004) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.61/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ war seit Mai 1978 einziger Verwaltungsrat der C.________AG mit Einzelunterschrift. Die AG ging 1998 in Konkurs. Das Hauptaktivum der Gesellschaft mit Sitz in St. Gallen bildete die Liegenschaft Via ... in Lugano-Paradiso. Die Liegenschaft stand per 30. Juni 1997 mit Fr. 4'050'000.-- zu Buche, wobei eine Hypothekarschuld von Fr. 3'466'000.-- bestand.
 
Die D.________GmbH mit Sitz in Linz/A, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin A.________, unterbreitete der C.________AG schriftlich ein vom 17. Juni 1997 datiertes "Verwaltungsangebot/-vertrag", welches die Verwaltung der Liegenschaft Via ... vorsah. In diesem Vertrag wurden einerseits die Aufgaben der D.________GmbH und anderseits die Vergütung für deren Leistungen vereinbart. Der Vertrag sollte per 1. Juli 1997 seine Wirkung entfalten. X.________ als Verwaltungsrat der C.________AG unterzeichnete diesen Vertrag zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt.
 
Die Privatpersonen A.________ und B.________, beide Hauptgesellschafter der D.________GmbH und österreichische Staatsbürger, unterzeichneten als einfache Gesellschaft am 5. Juli 1997 einen (weiteren) Vertrag (datiert vom 30. Juni 1997) mit der C.________AG, vertreten durch X.________. Sie verpflichteten sich darin, die Steuern der C.________AG für das Jahr 1997 sowie den aufgelaufenen Hypothekarzins für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 zu übernehmen. Zudem garantierten sie die Rückzahlung eines Darlehens ("Hypothekarvorschuss") von Fr. 500'000.--, welches X.________ der C.________AG gewährt hatte. Da X.________ die Darlehensforderung seiner Frau abgetreten hatte, sollte die Rückzahlung direkt an diese erfolgen. Es wurde vereinbart, dass das Darlehen in fünf Raten zu je Fr. 100'000.-- plus Zins getilgt werde. Zur Sicherstellung wurden fünf Wechsel zu Fr. 100'000.-- plus 5 ¾ % Zins ausgestellt, wobei die Raten jeweils jährlich am 20. Mai fällig wurden, erstmals im Jahre 1998, letztmals im Jahre 2002. Die Wechsel wurden von der D.________GmbH ausgestellt und dann auf B.________, von diesem auf A.________, von dieser auf die C.________AG und von dieser auf Frau X.________ indossiert. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die einfache Gesellschaft befugt sei, sämtliche Inhaberaktien von nominell Fr. 1'000'000.-- bei der Aushändigung der fünf voll unterschriebenen Wechsel Zug um Zug von der C.________AG ohne eine Quittung zu übernehmen. Weiter ist festgehalten, dass der auf der Via ... lastende Inhaberschuldbrief von Fr. 300'000.-- mit Vorgang Fr. 3'466'000.-- von der einfachen Gesellschaft der gleichen Stelle ausgehändigt werde, welche die Aktien übernehme. Nach der Vertragsunterzeichnung wurden die indossierten Wechsel X.________ übergeben, während A.________ und B.________ von X.________ die Inhaberaktien sowie den Inhaberschuldbrief erhielten; vorgängig hatten sie X.________ bereits Fr. 100'000.-- in bar (insbesondere für die Bezahlung des aufgelaufenen Hypothekarzinses) übergeben.
 
B.
 
Das Bezirksgericht St. Gallen büsste X.________ am 6. Februar 2003 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland mit Fr. 15'000.--.
 
Eine Berufung des Gebüssten gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Februar 2004 ab.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf einen verfassungsmässigen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.
 
Inwiefern die angerufene Bestimmung unmittelbar verletzt sein soll, begründet er jedoch nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Im Verfahren vor Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren sei zu sistieren, bis die für das Strafverfahren konstitutive Zivilrechtsfrage, ob es sich beim fraglichen Geschäft um einen Kaufvertrag oder einen Managementvertrag handle, vom Zivilrichter entschieden sei. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es bei der Zivilkammer Auskunft über den dort hängigen Prozess eingeholt habe, ohne ihn darüber zu informieren und dazu Stellung nehmen zu lassen, und es habe den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem es bei der Zivilkammer Erkundigungen eingeholt, den Aktenbeizug aus einem Zivilverfahren in Österreich jedoch abgelehnt habe.
 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (BGE 119 Ia 139 E. 2d und 261 E. 6a).
 
2.2 Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Sistierung ab unter anderem mit der Begründung, bei der zivilrechtlichen Vorfrage im Strafprozess gehe es nicht primär darum, ob es sich beim fraglichen Geschäft um einen Kaufvertrag oder einen Managementvertrag handle, sondern ob ein bewilligungspflichtiger Grundstückserwerb vorliege. Selbst bei Vorliegen eines Managementvertrags wäre zu prüfen, ob damit eigentumsähnliche Positionen der Vertragsgegner des Beschwerdeführers bzw. der D.________GmbH an der C.________AG bzw. am Grundstück Via ... begründet worden seien.
 
Dass und inwiefern das Kantonsgericht mit dieser Begründung Verfassungsrecht verletzt haben sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da er somit seiner Obliegenheit, bei Vorliegen zweier selbständiger Begründungen beide anzufechten, nicht nachgekommen ist (BGE 121 IV 94 E. 1b), kann auf seine Rügen nicht eingetreten werden. Im Übrigen grenzt der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung an Trölerei: Indem sich das Kantonsgericht bei der Zivilkammer über den aktuellen Stand des Zivilprozesses erkundigte, kam es einem Begehren des Beschwerdeführers nach. Diesen traf hinsichtlich des Zivilprozesses in Österreich eine Mitwirkungspflicht. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe vom dortigen Verfahren keine genauen Kenntnisse haben können, ist scheinheilig, zumal er nicht geltend macht, mit seiner Ehefrau, die in jenem Verfahren Parteistellung hat, verkracht zu sein.
 
3.
 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, beim fraglichen Rechtsgeschäft handle es sich um einen Verkauf der Aktien bzw. das Rechtsgeschäft habe den Vertragsgegnern des Beschwerdeführers zu einer eigentumsähnlichen Stellung verholfen. Zu diesem Schluss gelangt es insbesondere gestützt auf die Auslegung des Vertrags vom 30. Juni 1997 und auf weitere Hinweise wie ein Schreiben des Sekretariats des Beschwerdeführers vom Juni 1993, einen Fax seiner Sekretärin vom 11. Dezember 1997 und einen dringenden Kurzrapport vom 5. Januar 1998 sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Vertragsgegnern nicht nur die Aktien und den Schuldschein über Fr. 300'000.-- übergab, sondern auch die Gründungsurkunde der AG und die Aktienzertifikate.
 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). Es habe trotz zweifelhafter Glaubwürdigkeit der Aussagen der Vertragsgegner des Beschwerdeführers auf diese abgestellt, ohne weitere Beweise zu deren Klärung zu erheben.
 
Wie in E. 3 dargelegt, stützte sich das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf andere Elemente als die Aussagen der Vertragsgegner des Beschwerdeführers; sie rundeten das Bild lediglich ab. Kommt den fraglichen Aussagen somit bloss marginale Bedeutung zu, vermag der Versuch des Beschwerdeführers, die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die Beweiswürdigung im Ergebnis von vornherein nicht als willkürlich darzustellen. Im Übrigen hält das Kantonsgericht ausdrücklich fest, dass die Vertragsgegner des Beschwerdeführers bezüglich der Gesetzeskonformität des Vertrags allenfalls nicht ganz so gutgläubig gewesen seien, wie sie geltend gemacht hätten.
 
3.2 Das Kantonsgericht hat in antizipierter Beweiswürdigung verschiedene Beweisanträge des Beschwerdeführers mit dem Ziel, die wirtschaftliche Situation der D.________GmbH und deren Buchhaltung im Zusammenhang mit dem fraglichen Vertrag abklären zu lassen, mangels Relevanz abgewiesen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine willkürliche Nichtabnahme von Beweisen.
 
Mit seinen Beweisanträgen wollte der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die D.________GmbH sowohl vom Gesellschaftszweck als auch von ihrer Finanzkraft her nicht in der Lage gewesen wäre, die Aktien der C.________AG zu kaufen, und dass auch die Buchhaltung der D.________GmbH gegen einen Aktienkauf spreche. Die Abnahme der beantragten Beweismittel hätte allenfalls (zivil- und/oder strafrechtliche) Gesetzesverletzungen der Vertragsgegner des Beschwerdeführers an den Tag bringen können. Da es aber im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt, würde das am Verhalten nichts ändern, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Damit erweist sich dessen Willkürvorwurf als unbegründet.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15 BewG. Diese Bestimmung enthalte eine Regelung, die eine klare Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache vorsehe.
 
5.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BewG bezeichnet jeder Kanton (a) eine oder mehrere Bewilligungsbehörden, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheiden; (b) eine beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen kann; (c) eine Beschwerdeinstanz. Nach Abs. 2 ist die Behörde am Ort des Grundstücks zuständig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet in Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden verschiedener Kantone (Abs. 3).
 
5.2 Art. 15 Abs. 1 BewG schreibt den Kantonen somit vor, welche Behörden sie bezeichnen und mit welchen Funktionen bzw. Kompetenzen sie sie betrauen müssen (Mühlebach/Geissmann, Lex F., Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, N 1-4 zu Art. 15). Die örtliche Zuständigkeitsordnung in Abs. 2 gilt angesichts der systematischen Nähe der Bestimmungen offensichtlich für die in Abs. 1 genannten Behörden. Dass damit nur diese Administrativbehörden und nicht etwa die kantonalen Strafverfolgungsbehörden gemeint sind, ergibt sich indirekt auch aus Abs. 3 derselben Bestimmung. Diese erklärt nämlich das EJPD zuständig für interkantonale Kompetenzstreitigkeiten. Das EJPD auch interkantonale Kompetenzstreitigkeiten in Strafsachen entscheiden zu lassen, wäre krass systemwidrig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht [SR 173.71]).
 
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, enthält das BewG somit keinerlei Bestimmungen zur strafrechtlichen Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer vom gegenteiligen Ansatz ausgeht, sind seine Vorbringen von vornherein unbegründet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 346 StGB. Die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Strafverfolgungsbehörden damit begründet, dass der strafrechtliche Erfolg - die Veränderung der Aktionärsstruktur der C.________AG mit Sitz in St. Gallen - am Sitz der AG eingetreten sei. Das Vollziehen eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäfts gemäss Art. 28 BewG sei aber ein Tätigkeitsdelikt. Da es somit keinen Erfolgsort gebe, das Rechtsgeschäft im Ausland vollzogen worden sei und das Grundstück im Tessin liege, sei der Kanton St. Gallen für die Strafverfolgung gar nicht zuständig.
 
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass das Vollziehen eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäfts gemäss Art. 28 BewG ein Tätigkeitsdelikt ist, weshalb ein Erfolgsort im technischen Sinne entfällt. Die Vorinstanz erachtet die St. Galler Strafverfolgungsorgane als zuständig, weil sich mit dem Vollzug des Rechtsgeschäfts die Aktionärsstruktur der AG in St. Gallen verändert hat. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein solcher Handlungseffekt, wenn er zeitlich unmittelbar mit der Aktivität des Täters zusammenhängt, als dem Täter zurechenbares Verhalten anzusehen ist, das als Anknüpfungspunkt für eine Strafverfolgung ausreicht (Peter Popp, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 6 zu Art. 7). Ob ein zeitlich unmittelbarer Handlungseffekt an einem Ort die Zuständigkeit der dortigen Strafverfolgungsbehörden zu begründen vermag, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
 
Der Beschwerdeführer unterhielt für seine geschäftliche Tätigkeit zumindest noch bis Anfang 1998 in St. Gallen ein Büro mit Sekretärin. Damit das fragliche Geschäft zustande kam, war er auf die mittäterschaftliche Unterstützung der Vertragsgegner angewiesen. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort, und zwar auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Das Leisten bloss eines Planungsbeitrags genügt (Peter Popp, a.a.O., N 13 zu Art. 7 StGB). Der Beschwerdeführer verfasste den Entwurf, der mit geringfügigen Änderungen (zeitliche Staffelung der Wechsel) zum Vertrag vom 30. Juni 1997 erhoben wurde, offenbar in St. Gallen und übergab ihn dort nach eigenen Angaben der Vertragsgegnerin. Mit der Ausarbeitung des Vertragsentwurfs und dessen Übergabe in St. Gallen leistete der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag im Kanton St. Gallen, weshalb die Zuständigkeit der St. Galler Strafverfolgungsbehörden zu bejahen ist.
 
7.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
 
III. Kostenfolgen
 
8.
 
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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