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Informationen zum Dokument  BGer I 59/2004  Materielle Begründung
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BGer I 59/2004 vom 18.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 59/04
 
Urteil vom 18. August 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
K.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech René Borer, Vorstadt, Delsbergstrasse 14, 4242 Laufen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1962 geborene K.________, verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1995 [Tochter] und 1999 [Zwillinge]), meldete sich am 7. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Ihre Hausärztin, Dr. med. A.________, diagnostizierte am 21. November 2001 eine mittelgradige Depression, eine mediale und femoropatellare Chondromalazie bei Varusfehlstellung, Lappenriss eines Diskretmeniskus medial links, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Cervikalsyndrom. Dabei gab sie eine seit 7. Juni 2000 und bis auf weiteres bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit an. Neben weiteren ärztlichen Berichten holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Statusfragebogen ein und führte eine Haushaltsabklärung durch. In der Folge sprach sie der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode gestützt auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % ab 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 22. Mai 2002).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr unter Kostenfolge mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks näherer Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) sowie die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitschaden als Teil- oder, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, als Ganzerwerbstätige einzustufen ist, sodass zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht die vorinstanzlich angewandte gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV, sondern ausschliesslich die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen soll.
 
2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 1.2). Bei verheirateten Versicherten erfolgt die Beurteilung der Statusfrage insbesondere auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles; keinem dieser Kriterien kommt zum Vornherein vorrangige Bedeutung zu (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine; Urteil P. vom 19. November 2003, I 846/02, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
 
2.2
 
2.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen vom 7. August 2001 keine Angaben über ihre bisherige Tätigkeit gemacht hatte. In einem kantonalen Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. Oktober 2002 wurde sodann unter der Rubrik "Beruf" "Hilfsarbeiterin" und anstelle eines Arbeitgebers "IV Rentner" angegeben. Sowohl aus dem Individuellen Konto als auch aus einer am 23. August 2001 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Solothurn, gegebenen Auskunft geht hervor, dass die Versicherte, nach den Verhältnissen, wie sie sich seit 1992 und bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 22. Mai 2002 entwickelt haben, in den Rahmenfristen vom 27. Mai 1997 bis 26. Mai 1999 und vom 3. Januar 2000 bis 2. Januar 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. In medizinischer Hinsicht wurde hauptsächlich festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge am 10. August 1999 ein Erschöpfungszustand mit Depression entwickelt hatte.
 
2.2.2 Dem "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit beziehungsweise Statusfrage" vom 15. Januar 2002, dem "Abklärungsbericht Haushalt" vom 25. Januar 2002 und dem Zusatzbericht der IV-Stelle vom 3. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Versicherten anlässlich der Abklärung vom 15. Januar 2002 die Übersetzerfunktion übernahm, seiner Ehefrau jedoch kaum Fragen stellte, sondern diese grösstenteils gleich selber beantwortete. Aus dem Abklärungsbericht ist namentlich ersichtlich, dass der Ehemann zunächst angab, seine Ehefrau würde ohne Behinderung zu 100 % arbeiten. Erst nachdem er auf Veranlassung der Abklärerin der IV-Stelle hin mit seiner Frau Rücksprache genommen hatte, korrigierte er das mögliche Pensum auf 50 %. Im Zusatzbericht wies die Abklärerin darauf hin, dass K.________ nach Angaben der Arbeitslosenkasse zwar zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % gestempelt, gemäss Auszügen aus dem Individuellen Konto jedoch höchstens einige Monate zu 100 % gearbeitet hatte. Frau und Herr K.________ seien sich nicht einig gewesen, wie viel die Versicherte arbeiten würde. Die Ehefrau habe zur Ansicht geneigt, sie würde etwa 50 % arbeiten, wenn sie gesund wäre, während der Ehemann gemeint habe, sie müsse 100 % ausser Haus erwerbstätig sein, da sich für die Kinder eine Lösung finden würde.
 
2.2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte Anspruch auf die Anwesenheit eines neutralen und unbefangenen Dolmetschers gehabt. Ferner rügt sie die Ansicht der Vorinstanz, wonach eine Frau mit drei Kindern sowieso nur noch teilweise arbeiten würde. Nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie habe die Aussage gemacht, sie wolle weiterhin zu 100 % arbeiten. Dass Unklarheiten bestehen blieben, gestehe selbst die Abklärerin der IV-Stelle, da sie in ihrem Bericht vom 25. Januar 2002 erwähnt habe, die Situation habe nicht befriedigend geklärt werden können. Darin werde auch festgehalten, dass die Versicherte angegeben hatte, vor Geburt der Kinder bei befristeten Stellen jeweils zu 100 % gearbeitet zu haben. Entscheidend sei, dass sie weiterhin als Ganzerwerbstätige arbeiten und dass sie die Kinderbetreuung durch Drittpersonen organisieren wollte.
 
2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht überzeugend und ihre Betrachtungsweise kann nicht geschützt werden. Dass sie zur Ansicht geneigt habe, sie würde etwa 50 % arbeiten, sich jedoch auch hätte vorstellen können, eine Ganzerwerbstätigkeit aufzunehmen, beziehungsweise dass diese hypothetische Annahme möglicherweise auch im zeitlich umgekehrten Sinn zu Stande gekommen sein mag, wurde durch die Abklärungsbeauftragte rechtsgenüglich festgestellt, sodass die Anwesenheit eines neutralen und unbefangenen Dolmetschers nicht erforderlich war. Massgebend ist nach der hievor dargelegten Rechtsprechung einzig, in welchem Umfang die Versicherte als Valide bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Dabei stellt die bisherige beruflich-erwerbliche Situation zweifellos ein gewichtiges Indiz dar, welches aber - vor allem wenn wie vorliegend mit gewissen Unsicherheiten behaftet - in Verbindung mit anderen Faktoren beurteilt werden muss. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihre zeitlich auf höchstens einige Monate beschränkten ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten nur bis kurz vor der Geburt der Zwillinge im August 1999 zu 100 % ausgeübt hat, während sie in der Folge und bis im Mai 2002 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Allein aus der Tatsache, dass sie sich während ihrer kontrollierten Arbeitslosigkeit für Vollzeitstellen beworben hat, lässt nicht darauf schliessen, sie hätte ab diesem Zeitpunkt, hauptsächlich in der Rahmenfrist vom 3. Januar 2000 bis 2. Januar 2002, weiterhin eine Ganzerwerbstätigkeit ausgeübt.
 
Unter Würdigung dieser für den invalidenversicherungsrechtlichen Status relevanten Umstände steht nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Familiensituation auch ohne Behinderung eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Der angefochtene Entscheid ist demzufolge nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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