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Informationen zum Dokument  BGer I 643/2003  Materielle Begründung
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BGer I 643/2003 vom 17.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 643/03
 
Urteil vom 17. August 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 20. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.a
 
K.________, geboren 1953, bearbeitet als Selbstständigerwerbender je einen kleinen eigenen und einen zugepachteten Landwirtschaftsbetrieb. Bis 1991 war er zudem im Nebenerwerb als Dachdecker tätig. Er meldete sich wegen einer Arthrose im linken Knie am 2. Oktober 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte in Abklärung des medizinischen Sachverhaltes einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, allgemeine Medizin FMH, vom 6. November 1996 sowie einen solchen von Dr. med. S.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Chefarzt am Spital U.________, vom 24. Februar 1997 ein. In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse liegen ein Fragebogen für behinderte Landwirte vom 6. November 1996 nebst den Steuerabschlussdaten der Jahre 1993 bis 1995 bei den Akten. Im Weiteren liess die Verwaltung einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 9. Juni 1997 erstellen und holte einen Bericht des Berufsberaters von ihrer Abteilung für berufliche Eingliederung ein. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte widersetze sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen.
 
A.b
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung in der dagegen gerichteten Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2000 auf und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Mahn- und Bedenkfristverfahrens, unter ausdrücklicher Androhung der möglichen gesetzlichen Säumnisfolgen, an die Verwaltung zurück. K.________ zeigte sich in der Folge bereit, eine BEFAS-Abklärung in X.________ zu absolvieren. Diese fand in der Zeit vom 12. November bis 7. Dezember 2001 statt. Der entsprechende Abklärungsbericht datiert vom 19. Dezember 2001. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher insbesondere geltend gemacht wurde, die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu Gunsten einer wechselbelastenden einfachen Tätigkeit sei nicht zumutbar, ab (Entscheid vom 20. August 2003).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2002 und des kantonalen Entscheides sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab September 1995 beantragen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung oder zur Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung (BGE 128 V 30 Erw. 1, 115 V 134 Erw. 2; siehe auch 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG] BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. In Anwendung des gleichen intertemporalrechtlichen Grundsatzes sind vorliegend die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar.
 
Hinzuzufügen bleibt, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222, 128 V 174).
 
1.2 Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu berechnen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen anderseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (BGE 109 V 27 Erw. 3c; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sein Hausarzt, Dr. med. G.________, legt den Beginn der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als Landwirt auf den 13. Dezember 1994 fest. Damals musste er sich einer valgisierenden Tibiakopfosteotomie links unterziehen. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG konnte ein eventueller Rentenanspruch demnach frühestens per Dezember 1995 entstehen. Vorerst sind die Verhältnisse zu jenem Zeitpunkt zu prüfen (vgl. Erwägung 1.1 zweiter Abschnitt hievor).
 
2.2 Dr. med. G.________ hält in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 1996 fest, sein Patient leide seit ca. 10 Jahren an einer zunehmenden Gonarthrose links. Die Arthrose sei trotz der Tibiakopfosteotomie progredient. Er attestiert ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Landwirt. Die Beschwerden bestünden vor allem aus Schmerzen bei Belastung, längerem Stehen und Arbeiten in unebenem Gelände. Zudem habe er Mühe beim Gewichte heben und beim Tragen von schweren Lasten. Die Steh- und Gehdauer sei eingeschränkt. Dr. med. S.________, welcher die Knieoperation durchgeführt hatte, berichtet am 24. April 1997, sein Patient bewirtschafte einen Betrieb, zu dem nur unebenes Gelände gehöre. Auf diesem sei eine Arbeit mit den festgestellten Gelenkleiden nicht vorstellbar. Er empfiehlt in erster Linie eine sitzende Tätigkeit, bei welcher ein volles Pensum verrichtet werden könne. Gewichte über 20 kg sollten nur in Ausnahmefällen gehoben und getragen werden müssen. Die Sitzdauer sei uneingeschränkt, Stehen sollte durch Sitzen unterbrochen werden, ohne Belastung sei die Gehstrecke fast unbeschränkt. Er kam zum Schluss, für eine körperliche nicht belastende Tätigkeit bei einem normalen Arbeitstempo bestehe keine weitere Einschränkung.
 
3.
 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung sind zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer würde kaum einen Erwerbsausfall erleiden, wenn er einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachgehen würde. Dieser bringt hingegen vor, es sei ihm nicht zumutbar, seinen Beruf zu wechseln und seine Selbstständigkeit als Landwirt aufzugeben. Das umso weniger, als er seines Erachtens auch an einer angepassten Stelle nur eine Leistung im Rahmen von 50 % erbringen könnte.
 
3.2 Es ist zu klären, ob der Festsetzung des Invalideneinkommens die bisherige ausgeübte Tätigkeit als Landwirt zu Grunde zu legen ist. Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung auf Grund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben (ZAK 1983 S. 256; Urteil Q. vom 18. Februar 2002, I 287/00, Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil S. vom 10. November 2003, I 116/03). Auf Grund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; Urteil F. vom 12. September 2001, I 145/01, Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Betrachtungsweise gilt auch mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Die Berufswahlfreiheit ist auch in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung gewährleistet (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 Erw. 5, AHI 2001 S. 277 Erw.5b/bb).
 
3.3
 
3.3.1 Im Zeitpunkt der Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung war der Beschwerdeführer 43 Jahre alt. In diesem Alter ist es angesichts der noch langen Aktivitätsdauer von über 20 Jahren zumutbar, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und von einer selbstständigen in eine unselbständige andere Tätigkeit zu wechseln. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Prognose für die diagnostizierte Kniearthrose übereinstimmend als eher schlecht beurteilt wird und davon ausgegangen werden muss, dass später eine Knieprothese notwendig wird. Kein Arzt geht von einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes aus. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend. Damit entfällt auch das Argument, der selbst bewirtschaftete Landwirtschaftsbetrieb müsse für die nächste Generation erhalten bleiben.
 
3.3.2 Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer ausserordentlich stark mit dem bereits von den Eltern geführten Hof verbunden ist. Dies macht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht ohne weiteres unzumutbar, weil bei der Frage der Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit, und damit je nachdem eines Berufswechsels, eine objektive Betrachtungsweise Platz greift (vgl. Erw. 1.2 hievor). Bei allem Verständnis für die Verwurzelung des Beschwerdeführers in den Familienbetrieb überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Faktoren, welche für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen. Neben dem bei Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bleibenden Gesundheitsschaden und der noch langen Aktivitätsdauer fällt vor allem auch der Umstand ins Gewicht, dass der Bauernbetrieb des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil aus zugepachtetem Land besteht (vgl. hiezu auch Urteil Z. vom 18. Februar 2002, I 287/00). Zudem war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität während langer Zeit nur zu einem Teil als Landwirt tätig und ging zusätzlich einer unselbstständigen Nebenbeschäftigung nach. Diese hat er nur wegen seines Gesundheitsschadens aufgegeben. Unter diesen Umständen kann und muss vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er auch in einer anderen als der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine genügende Motivation entwickelt, zumal mit einer dem Leiden angepassten, körperlich weniger belastenden Tätigkeit seiner beeinträchtigten Gesundheit besser Rechnung getragen werden kann. Insbesondere ist auch dem Argument zu widersprechen, dass er nur mit der Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes den Verbleib seiner Mutter in ihrem Heim und deren mittelfristig notwendige Betreuung gewährleisten könne. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht wird durch diesen Umstand nicht relativiert. Zudem kann die zu bewirtschaftende Fläche auch ohne das Wohnhaus verpachtet werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel aus medizinischer Sicht empfehlenswert ist, nachdem die Belastung in unebenem Gelände, wie auf dem Betrieb des Beschwerdeführers, die Abnützungserscheinungen am Knie fördern.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, er sei auch bei einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Er beantragt in dieser Hinsicht weitere Abklärungen und beruft sich insbesondere auf ein Schreiben seines Hausarzts Dr. G.________ vom 25. März 2002.
 
4.2 Die spärlichen Angaben in diesem Schreiben - in welchem der Arzt erst noch fälschlicherweise davon ausgeht, eine "Werkstatttätigkeit" werde dem Versicherten neben dem landwirtschaftlichen Betrieb zugemutet - vermögen keine Zweifel an der tatsächlichen Leistungsprüfung durch die BEFAS zu erwecken. Diese wurde über einen Zeitraum von immerhin vier Wochen unter Beobachtung von erfahrenen Berufsabklärern und eines Arztes durchgeführt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von schweren Gegenständen nicht eine volle Leistung erbringen könnte. Der blosse Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der Hausarzt habe sich mündlich in dieser Hinsicht geäussert, vermag daran nichts zu ändern. Von weiteren Abklärungen ist keine weitere Erkenntnis zu erwarten, sodass darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Ein ausgesprochen handwerklich begabter Versicherter (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2001 S. 5), dessen Behinderung primär in massiven Kniebeschwerden liegt, kann in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit erfahrungsgemäss ein volles Pensum verrichten.
 
5.
 
Neben der Frage der Zumutbarkeit ist weiter umstritten, welches Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen sei.
 
5.1 Das kantonale Gericht hat dieses unter Hinweis auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 9. Juni 1997 für das Jahr 1994 mit Fr. 28'537.- und indexiert auf das Jahr 1995 mit Fr. 28'908.- beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus dem Einkommen aus der Landwirtschaft von Fr. 21'037.- und dem Nebenverdienst als Dachdecker, welcher invaliditätsbedingt hatte aufgegeben werden müssen, von Fr. 7'500.- zusammen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, diese Summe stelle ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen dar, weshalb es nicht mit statistischen Durchschnittswerten beim Invalideneinkommen verglichen werden dürfe. Dieses Einkommen sei auf sein berufliches und soziales Umfeld zurückzuführen gewesen. Von einem freiwilligen Einkommensverzicht könne im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen nicht gesprochen werden. Wenn schon beim Invalideneinkommen auf statistische Tabellenlöhne verwiesen werde, müsse dies auch auf Seiten des Valideneinkommens geschehen.
 
5.2
 
5.2.1 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil B. vom 5. Mai 2000 (I 224/99) betrifft einen jenischen Händler, Messer- und Scherenschleifer. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei erkannt, dass bei einem Versicherten, der bereits als Valider aus invaliditätsfremden Gründen (wie beispielsweise der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, im Rahmen der Invaliditätsbemessung diesem Umstand entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen sei (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Werde diesfalls beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so dürfe deshalb das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens allenfalls auf die entsprechenden statistischen Tabellenlöhne und nicht auf das letzte tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen.
 
5.2.2 Mit diesen besonderen Umständen ist der vorliegende Fall eines Bauern nicht zu vergleichen. Die Frage, ob hier allenfalls auch für die Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen ist, oder ob dieses in anderer Hinsicht aufzuwerten sei, kann jedoch offen bleiben. Nachdem feststeht, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in einer leidensangepassten wechselbelastenden Arbeit, bei der Gewichte über 20 kg nicht regelmässig gehoben oder getragen werden müssen, ein volles Pensum zu verrichten (vgl. Erwägung 4.2 hievor), würde auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Lohnes als Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Dies gilt sogar bei Berücksichtigung eines maximalen - hier nicht gerechtfertigten - Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. dazu BGE 126 V 75).
 
5.3 Da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1995 weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht wesentlich verändert haben, wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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