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Informationen zum Dokument  BGer 6P.85/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.85/2004 vom 11.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.85/2004
 
6S.235/2004 /pai
 
Urteil vom 11. August 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
A. X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
6P.85/2004
 
Art. 8, 9 und 29 BV (Strafverfahren, Willkür)
 
6S.235/2004
 
Gefährdung des Lebens, Aussetzung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B. X.________ nahm am 10. August 1996 mit einer geliehenen Soling an der Tag- und Nachtregatta des Yachtclubs Spiez auf dem Thunersee teil. Neben ihm waren drei weitere Personen auf dem Boot. Nach Einbruch der Nacht begann ein Gewitter mit starkem Wind und Sturmböen. Nach dem Passieren des Wendepunkts Neuhaus am oberen Seeende wurde die Soling von einer Böe erfasst, geriet in Schräglage und kenterte. Die drei Crewmitglieder, die Schwimmwesten trugen, konnten sich ans Ufer retten; der Skipper B. X.________, der seine Schwimmweste wohl bereit gelegt, aber nicht angezogen hatte, ertrank.
 
Nach den gerichtspolizeilichen Ermittlungen entschied der Untersuchungsrichter von Thun mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, keine Strafverfolgung zu eröffnen. A. X.________, der Vater des Verstorbenen, reichte in der Folge gegen die verantwortlichen Personen des Yachtclubs Spiez, der Seepolizei Thunersee, der Meteo Schweiz und des Seerettungsdiensts Thunersee eine Strafanzeige unter anderem wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ein. Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland hob am 23. März 2004 mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung wegen dieser Delikte auf. Der von A. X.________ dagegen ergriffene Rekurs wurde von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. Mai 2004 abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
 
B.
 
A. X.________ erhebt gegen den Entscheid der Anklagekammer eine staatsrechtliche Beschwerde und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Anklagekammer zur Neubeurteilung.
 
Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerden und verweist auf ihren Entscheid vom 17. Mai 2004. Eine Vernehmlassung des Generalprokurators des Kantons Bern wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist der Vater des verunfallten B. X.________ und als solcher gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt. Das Opfer ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wie auch einer Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 127 IV 185 E. 1a S. 186 f.).
 
Der Beschwerdeführer hat sich bei der Erweiterung der Strafanzeige vom 24. Februar 2002 als Privatkläger konstituiert. Er hat allerdings nicht näher darlegt, welche Zivilansprüche er geltend machen will. Es erscheint auch sehr fraglich, ob ihm angesichts der heute vorherrschenden primären Staatshaftung für Amtshandlungen gegenüber allen in der Strafanzeige genannten Personen privatrechtliche Ansprüche zustehen (vgl. BGE 127 IV 289 E. 2b S. 191). Ausserdem ist die Klage auf Genugtuung, die der Beschwerdeführer gegen den Yachtclub Spiez erhoben hatte, vom Appellationshof des Kantons Bern bereits am 28. Februar 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die nachträgliche Strafuntersuchung einen Einfluss auf die Beurteilung dieses Zivilanspruchs haben könnte, da eine allfällige Entdeckung neuer Tatsachen einen Grund zur Revision des bereits ergangenen Urteils bilden würde (vgl. Art. 368 Ziff. 1 und 2 der bernischen Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918). Die Legitimation des Beschwerdeführers zu den eingereichten Rechtsmitteln ist daher zu bejahen.
 
2.
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde werden teilweise Rechtsfragen aufgeworfen, welche die Anwendung der Art. 127 und 129 StGB betreffen. Das gilt für die Rüge, die Anklagekammer habe die Hilflosigkeit im Sinne von Art. 127 StGB bzw. die Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB durch Unterlassung der Sturmwarnung nicht verneinen dürfen. Diese Kritik an der Anwendung eidgenössischen Gesetzesrechts kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht vorgebracht werden (Art. 84 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 269 Abs. 1 BStP). Sie ist vielmehr im Rahmen der ebenfalls ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (vgl. E. 3 und 4).
 
Die verbleibenden, im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerden zulässigen Rügen wenden sich zunächst gegen Tatsachenfeststellungen der Anklagekammer. Diese erklärt im angefochtenen Entscheid, ein Abbruch der Regatta, an welcher der Sohn des Beschwerdeführers verunglückte, sei aus praktischen Gründen durch den Yachtclub Spiez nicht realisierbar gewesen. Zugleich räumt sie aber ein, dass ein Wechsel von der Vorsichtsmeldung auf Sturmwarnung von der REZ Gesigen hätte vorgenommen werden können. Ob eine solche Umschaltung geboten war, lässt die Anklagekammer offen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei willkürlich, einen Abbruch der Regatta als nicht realisierbar zu bezeichnen, und er darauf verweist, dass ein solcher durch Einschaltung der Sturmwarnung hätte bewirkt werden können, so missversteht er die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Danach wird angesichts der herrschenden Dunkelheit lediglich ein Abbruch der Regatta durch optische oder akustische Zeichen seitens der Wettfahrtleitung als unpraktikabel bezeichnet. Dagegen wird nicht in Frage gestellt, dass mit der Umstellung von der Vorsichtsmeldung auf die Sturmwarnung faktisch ein Abbruch der Regatta herbeigeführt werden kann. Wie aus dem Urteil des Appellationshofs über die Zivilklage des Beschwerdeführers vom 25. März 2002 hervorgeht, hätte indessen die Umstellung auf die Sturmwarnung nicht direkt von der Wettfahrtleitung ausgelöst werden können. Die beanstandete Feststellung ist damit keineswegs willkürlich. - Gleich verhält es sich, soweit die Anklagekammer davon ausgeht, es werde im Alltag auch bei Aufkommen von stärkerem Wind die Vorsichtsmeldung weiter aufrechterhalten, ohne auf die Sturmwarnung umzuschalten. Mit dem blossen Verweis auf den Wortlaut der Regelung von Art. 40 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) ist keine Willkür dargetan. Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass die unmittelbare Sturmgefahr, bei der nach Art. 40 Abs. 2 BSV die Sturmwarnung einzuschalten ist, nicht unbedingt schon bei Aufkommen von stärkerem Wind vorliegen muss.
 
Schliesslich sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Anklagekammer die Einvernahme von vier Zeugen ablehnte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch, dass die Anklagekammer auf den bei ihr eingereichten Rekurs in diesem Punkt gar nicht eingetreten ist. Mit der dafür gegebenen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Sein Rechtsmittel erfüllt daher in diesem Punkt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst eine unzutreffende Anwendung des Straftatbestands der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB.
 
3.1 Nach dieser Bestimmung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt.
 
Nach der Lehre und Rechtsprechung gilt als hilflos im Sinne dieser Norm, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen. Der Grund dafür kann auch darin liegen, dass das Opfer die Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht zu erkennen vermag (Entscheid des Bundesgerichts 6S.769/ 1999 vom 7. März 2000 E. 2d; Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 127 N. 9 f.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Band I, Bern 2002, Art. 127 N. 1).
 
3.2 Die Vorinstanz verneint im Lichte dieser Kriterien die Hilflosigkeit von B. X.________ im Zeitpunkt des Kenterns der Soling. Sie verweist darauf, dass er und seine Mannschaft die Wetterentwicklung beobachtet und diskutiert hatten und sich somit der Gefahren bewusst waren. Ausserdem hätte B. X.________ die Möglichkeit gehabt, den Gefahren des Gewitters zu entgehen, etwa durch früheres Reffen der Segel, Verzicht auf das Halsemanöver oder Abbruch der Regatta.
 
Der Beschwerdeführer geht selber ebenfalls davon aus, dass sein Sohn als erfahrener Segler die mit Gewittern und Böen verbundenen Gefahren gekannt hat und ihnen an sich hätte ausweichen können. Wenn er erklärt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein erfahrener Segler bei auftretenden Schwierigkeiten sogleich den Wettkampf aufgebe, räumt er ein, dass sein Sohn bewusst Gefahren in Kauf ge-nommen hat und keineswegs hilflos im Sinne von Art. 127 StGB war. Es mag zwar zutreffen, dass er wegen der Dunkelheit die Wettersituation nicht exakt einzuschätzen vermochte und er die Sturmböen in der aufgetretenen Heftigkeit nicht voraussehen konnte. Doch musste er sich als erfahrener Segler gerade auch der Schwierigkeit, bei Dunkelheit die Wetterlage exakt zu beurteilen, bewusst sein und entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen. Die in der Beschwerde hervorgehobene Unmöglichkeit, bei Dunkelheit den genauen Wetterverlauf vorauszusehen, ändert daher nichts an der Fähigkeit von B. X.________, die Gefahren im Wesentlichen zu erkennen und geeignete Vorkehrungen zu treffen. Hilflosigkeit im Sinne von Art. 127 StGB liegt nicht bereits vor, wenn das Opfer die auftretenden Gefahren nicht lückenlos zu erkennen vermag, sondern nur, wenn es sie überhaupt nicht oder nicht einmal in ihren Umrissen erkennt.
 
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise das Vorliegen einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verneint.
 
Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, durch Unterlassung des Abbruchs der Regatta bzw. des Umschaltens auf Sturmwarnung sei für seinen Sohn und viele weitere Personen auf dem Thunersee eine unmittelbare Lebensgefahr herbeigeführt und damit der zitierte Straftatbestand erfüllt worden. Das Bundesgericht hat jüngst die Frage aufgeworfen, ob ein Schuldspruch nach Art. 129 StGB überhaupt in Betracht komme, wenn die Tathandlung wie vorliegend in einem blossen Unterlassen bestehe, die Antwort aber offen gelassen (Urteil 6S.394/2003 vom 18. März 2004 E. 2.2). Es besteht auch jetzt kein Anlass, auf diesen Problemkreis näher einzugehen, da der Tatbestand von Art. 129 StGB bereits aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt ist.
 
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist die unmittelbare Lebensgefahr, in welche der Sohn des Beschwerdeführers geriet, nicht durch die beanstandeten Unterlassungen verursacht worden. Zum Kentern der von B. X.________ gesteuerten Soling kam es, weil dieser trotz des hereingebrochenen Gewitters mit stürmischen Winden auf das Reffen verzichtete und ein Halsemanöver durchführte. Eine unmittelbare Lebensgefahr für ihn trat überdies nur ein, weil er ebenfalls darauf verzichtet hatte, den Heckschottraum zu schliessen und seine Schwimmweste anzuziehen. Ein von der Wettkampfleitung beschlossener Abbruch der Regatta hätte den Unfall nicht verhindern können, weil es wegen der Dunkelheit gar nicht möglich gewesen wäre, ihn den Teilnehmern rechtzeitig mitzuteilen. Der behaupteten Unterlassung, auf Sturmwarnung umzustellen, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Teilnehmer von der Wettkampfleitung vorgewarnt wurden und B. X.________ die Gefahren des hereingebrochenen Gewitters auch ohne Sturmwarnung genau kannte. Die Vorinstanz gelangt überdies zu Recht zum Schluss, dass den für den Betrieb der Sturmwarnung zuständigen Behörden weder ein Vorsatz noch ein skrupelloses Handeln nachgewiesen werden könne.
 
Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verneint, ist daher ebenfalls unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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