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Informationen zum Dokument  BGer 1S.7/2004  Materielle Begründung
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BGer 1S.7/2004 vom 11.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1S.7/2004 /gij
 
Urteil vom 11. August 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, Postfach 5959, 3001 Bern,
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6510 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Entschädigung nach Art. 122 BStP,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2004.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das von X.________ gestellte Gesuch um Entschädigung der Verteidigungskosten sowie Leistung einer Genugtuung mit Entscheid vom 6. Juli 2004 abgewiesen hat,
 
dass X.________ diesen Entscheid der Beschwerdekammer am 6. August 2004 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat,
 
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können,
 
dass die Beschwerdekammer in ihrer Rechtsmittelbelehrung diese Bestimmung zitiert hat,
 
dass es sich bei der Frage einer Entschädigung nach Art. 122 BStP nicht um eine Zwangsmassnahme handelt, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nicht offen steht,
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, zumal die Beschwerdekammer mit ihrer Rechtsmittelbelehrung beim Beschwerdeführer offenbar den Eindruck erweckt hat, dass ihr Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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