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Informationen zum Dokument  BGer 2A.350/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.350/2003 vom 05.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.350/2003 /grl
 
Urteil vom 5. August 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
Parteien
 
A.________,
 
Kläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Denis G. Humbert,
 
gegen
 
Kanton Zug, 6300 Zug, Beklagter,
 
handelnd durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude 2, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kamer.
 
Gegenstand
 
Genugtuungsforderung,
 
Verwaltungsrechtliche Klage
 
(Haftungsrechtlicher Direktprozess).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Direktion des Innern des Kantons Zug gab am 15. Oktober 1997 beim Kinder- und Jugendpsychiatriedienst des Kantons Zürich ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Gutachten wurde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren angefordert, welches die Regelung des Besuchsrechts für die beiden Kinder von B.________ und C.________ zum Streitgegenstand hatte. Mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragte die Dienststelle in der Folge Oberarzt Dr. med. A.________, Facharzt an der Psychiatrischen Universitäts-Poliklinik für Kinder und Jugendliche, X.________ (ärztliche Direktion: Prof. Dr. Dr. D.________). Dr. med. A.________ reichte sein Gutachten am 12. Oktober 1998 bei der Direktion des Innern des Kantons Zug ein. Laut Angaben der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (in ihrer Bestreitungserklärung vom 10. Februar 2003) soll allerdings das betreffende Beschwerdeverfahren noch vor Eingang des Gutachtens als gegenstandslos abgeschrieben und dieses "unbesehen" an die inzwischen zuständige Vormundschaftsbehörde Y.________ weitergeleitet worden sein.
 
Über die umstrittene Besuchsregelung konnte, ebenfalls laut Angaben der Sicherheitsdirektion, erst Anfang 2002 eine Einigung erzielt werden. An der entsprechenden Vereinbarung wirkten neben den Eltern der Kinder auch Vertreter des Kantons sowie der Gemeinde Y.________ mit. Bestandteil der Vereinbarung bildete eine "Erklärung", die von der zuständigen Regierungsrätin (Direktion des Innern des Kantons Zug), E.________, sowie vom Gemeindepräsidenten und Schreiber der Gemeinde Y.________ (für den Gemeinderat) am 28. Februar 2002 unterzeichnet wurde. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
 
"ERKLÄRUNG
 
Die Direktion des Innern des Kantons Zug und die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Y.________ bedauern die Fehler, welche gegenüber Herrn C.________ (...) und seinen zwei Kindern F.________ und G.________ in den Jahren 1997 bis heute begangen wurden.
 
Namentlich hätte das kinderpsychologische Gutachten, welches die Direktion des Innern am 15. Oktober 1997 in Auftrag gab, nicht als Grundlage für die Regelung des Besuchsrechts verwendet werden dürfen, da es von falschen Tatsachen ausging und einseitig die Interessen der Kindesmutter in den Vordergrund stellte. Das Gutachten wird den Anforderungen, welche üblicherweise an solche Expertisen gestellt werden, unter keinen Umständen gerecht, wie festgestellt worden ist aufgrund vertiefter Abklärungen.
 
Herr C.________ hat dieses Gutachten in all den Jahren deshalb zu Recht nicht akzeptiert."
 
(Es folgen Angabe von Ort und Datum sowie die Unterschriften.)
 
Über die getroffene Einigung, einschliesslich der zitierten Erklärung, wurde von den Parteien laut Angaben der Sicherheitsdirektion "verbindlich und ausdrücklich" Stillschweigen vereinbart.
 
B.
 
Am 30. Mai 2002 erschien in der Zeitschrift "M.________" ein mehrseitiger Artikel mit dem Titel: "Nicht mit mir" und dem Leitsatz: "Ein Vater kämpft gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter. Die Geschichte um ein fahrlässiges Gutachten und verängstigte Behörden." Der Journalist schildert den jahrelangen Streit zwischen der Kindermutter und C.________ um das Besuchsrecht sowie die daraus entstandenen Auseinandersetzungen mit den Behörden. Dabei wird unter anderem erwähnt, dass C.________ mit der im kinderpsychiatrischen Gutachten vom 12. Oktober 1998 empfohlenen - und vom Gemeinderat von Y.________ in der Folge anscheinend auch angewandten - Besuchsregelung nicht einverstanden gewesen sei und gegen den "Bericht" Beschwerde erhoben habe. Eine Einigung sei indessen erst Ende Februar 2002 unter Mitwirkung von Zuger Kantonsbehörden und Gemeindevertretern von Y.________ zustande gekommen. In der "für die Schweiz wohl einmaligen Regelung" hätten die Behörden erstmals Fehler eingeräumt. Gleich anschliessend wird im "M.________"-Artikel aus der erwähnten "Erklärung" vom 28. Februar 2002 wörtlich zitiert: "Das kinderpsychologische Gutachten wird den Anforderungen, die üblicherweise an solche Expertisen gestellt werden, unter keinen Umständen gerecht. Es hätte nicht als Grundlage für die Regelung des Besuchsrechts verwendet werden dürfen, da es von falschen Tatsachen ausging und einseitig die Interessen der Kindsmutter in den Vordergrund stellt." Im folgenden Absatz wird der Gutachter, Dr. med. A.________, namentlich genannt und dessen "mangelhafte Arbeit" zusätzlich kritisiert. Ferner werden im Artikel verschiedene Interventionen von C.________ erwähnt (Drohungen gegen Behörden, Strafanzeige unter anderem gegen den Verfasser des Gutachtens, Inserate, Veröffentlichung über Internet usw.), und es werden die angeblichen Gründe genannt, weshalb dieser "das mit den Behörden getroffene Stillschweigen über die finanzielle Entschädigung gebrochen" habe.
 
C.
 
Dr. med. A.________ gelangte in der Folge mit Eingabe vom 9. August 2002 an die Direktion des Innern des Kantons Zug und verlangte Genugtuung. Er machte geltend, die im "M.________"-Artikel vom 30. Mai 2002 zitierten Äusserungen der Zuger Behörden stellten einen schwer wiegenden Eingriff in seine Persönlichkeit dar, namentlich in seine Ehre und sein berufliches Ansehen.
 
Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug überwiesen zur Durchführung des nach zugerischem Recht vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 1. Februar 1979 über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten, Verantwortlichkeitsgesetz, VG/ZG). Nachdem die Direktion des Innern in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2002 jede widerrechtliche Amtshandlung seitens der kantonalen Behörden oder eines kantonalen Beamten oder Angestellten bestritten hatte, gab die Sicherheitsdirektion am 10. Februar 2003 für den Kanton Zug die das Vorverfahren abschliessende formelle Erklärung ab, dass die Genugtuungsforderung von Dr. med. A.________ im Sinn von § 20 Abs. 3 VG bestritten werde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Gesuchsteller eine allfällige Klage wegen widerrechtlicher Amtshandlung der Direktionsvorsteherin unter Verwirkungsfolgen innert sechs Monaten seit Zustellung der formellen Erklärung beim Bundesgericht anhängig zu machen habe. In materieller Hinsicht hielt die Sicherheitsdirektion zusammengefasst fest, dass von einer Rechtsverletzung in Ausübung amtlicher Verrichtung von Seiten der Direktion des Innern bzw. deren Vorsteherin oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Rede sein könne. Die Direktion des Innern stehe weder mit dem vom Gesuchsteller als persönlichkeitsverletzend beklagten Zeitungsartikel in irgendeiner Verbindung, noch könne ihr die Offenlegung von Verfahrensakten durch Dritte als Widerrechtlichkeit vorgeworfen und als "eigene Verantwortlichkeit" zugerechnet werden.
 
D.
 
Am 23. Juli 2003 (Datum der Postaufgabe) erhob Dr. med. A.________ beim Bundesgericht verwaltungsrechtliche Klage gegen den Kanton Zug mit den Rechtsbegehren:
 
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 15'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 30. Mai 2002 zu bezahlen.
 
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
 
Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die von der Regierungsrätin E.________ mitunterzeichnete "Erklärung" vom 28. Februar 2002 und durch den "M.________"-Artikel vom 30. Mai 2002, worin Auszüge aus der "Erklärung" wörtlich zitiert worden seien, sei er, der Kläger, in schwer wiegender Weise in seiner Persönlichkeit, d.h. in seiner Ehre und in seinem beruflichen Ansehen, beeinträchtigt worden. Die ehrverletzenden Äusserungen der Zuger Behörden hätten rufschädigend gewirkt, zumal sich die Kinder- und Jugendpsychiater im Kanton Zürich untereinander kennen würden. Seit Erscheinen des Artikels seien die Gutachtensaufträge um die Hälfte zurückgegangen, was ein Indiz für das fehlende Vertrauen in seine Unbefangenheit darstelle. Sein Vorgesetzter, Prof. Dr. Dr. D.________, habe seit der Publikation des Artikels offensichtlich das Vertrauen in seine Fähigkeit, selbständig fachgerechte Gutachten zu erstellen, verloren, müsse er ihm doch seither sämtliche Gutachten zur Kontrolle vorlegen und sie von ihm mitunterzeichnen lassen. Die massive Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens habe auch Auswirkungen auf künftige Bewerbungen. Schliesslich müssten sich seine Mitarbeiter in der Regionalstelle X.________ vor einer Panikreaktion des unberechenbaren C.________ fürchten, und er selber und seine Familie seien von diesem telefonisch mit Racheaktionen bedroht worden. Das Verschulden der Vorsteherin der Direktion des Innern wiege schwer: C.________ sei von ihm, dem Kläger, im Rahmen der Abfassung des Gutachtens befragt worden und habe dadurch gewusst, wer der Verfasser des Gutachtens war. Die Vorsteherin habe ihrerseits nicht nur von diesem Sachverhalt Kenntnis gehabt, sondern gleichzeitig gewusst, dass C.________ eine "unberechenbare und potentiell gefährliche Person" sei. Vor diesem Hintergrund sei es verantwortungslos gewesen, die "Erklärung" vom 28. Februar 2002 zu verfassen und an C.________ auszuhändigen. Die Vorsteherin habe damit rechnen müssen, ja, sie sei sogar davon ausgegangen, dass dieser die ihm abgegebene "Erklärung" öffentlich machen würde. Die Vorsteherin habe in Kauf genommen, dass sich C.________ am Verfasser des in der "Erklärung" erwähnten kinderpsychologischen Gutachtens rächen oder dass er zumindest eine Handlung zu dessen Schaden vornehmen würde. Das Verschulden wiege aber auch deshalb besonders schwer, weil die Vorsteherin ihm, dem Kläger, nie Gelegenheit gegeben habe, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern; dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Direktion des Innern des Kantons Zug habe es bis heute unterlassen, sich bei ihm in irgendeiner Weise zu entschuldigen.
 
E.
 
Der Kanton Zug beantragt in seiner Klageantwort vom 1. Oktober 2003, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Im Wesentlichen wird vorgebracht, anlässlich der Unterzeichnung der "Erklärung" vom 28. Februar 2002 hätten die Parteien ausdrücklich Stillschweigen vereinbart. Weder der Beklagte noch andere Zuger Behörden hätten deshalb mit der Veröffentlichung im fraglichen "M.________"-Artikel vom 30. Mai 2002 rechnen müssen. Bei den übrigen Äusserungen in diesem Artikel handle es sich ausnahmslos um eigene Qualifikationen seitens des "M.________"-Journalisten. Der Beklagte habe sich an das Stillschweigeabkommen gehalten und keine Einflussmöglichkeit gehabt, dass der "M.________"-Artikel nicht erscheinen oder anders formuliert würde. Für die Handlungen von C.________ und der Zeitschrift "M.________" dürfe nicht der Beklagte verantwortlich gemacht werden. Dieser habe auch nicht damit rechnen müssen, dass C.________ aufgrund der "Erklärung" nun den Kläger zum Hauptverantwortlichen machen würde; vielmehr seien die Behörden davon ausgegangen, dass C.________ durch die im Frühjahr 2002 getroffene Regelung "angesichts eines Gefühls von Wiedergutmachung seinen inneren Frieden finden" könne. In der Klageantwort wird ferner bestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung, namentlich eine besondere Schwere der Verletzung und eine besondere Schwere des Verschuldens, erfüllt seien. Für den Fall, dass ein Genugtuungsanspruch wider Erwarten grundsätzlich zuerkannt werden sollte, erscheine die verlangte Summe "bei weitem übersetzt". Schliesslich wird vom beklagten Kanton Zug die Verjährungseinrede erhoben.
 
F.
 
In seiner Replik vom 15. Dezember 2003 hält der Kläger an seinem Rechtsbegehren und Standpunkt fest. Er weist zudem darauf hin, dass die "Drohungen und Nötigungen" seitens C.________s gegen ihn und seine Mitarbeiter andauern würden.
 
Der Kanton Zug hält in seiner Duplik vom 5. Februar 2004 ebenfalls an seinen Anträgen gemäss Klageantwort fest. Allfällig andauernde Drohungen und Nötigungen stünden in keinem Zusammenhang mit der "Erklärung" der Direktion des Innern vom 28. Februar 2002; diesbezüglich könne sich der Kläger einzig und allein an C.________ halten.
 
G.
 
Am 5. Mai 2004 fand eine mündliche Vorbereitungsverhandlung gemäss Art. 35 BZP (vgl. Art. 40 und 120 OG) statt.
 
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2004 wurden die vom Kläger an der Vorbereitungsverhandlung eingereichten zusätzlichen Beweisunterlagen zu den Akten genommen; gleichzeitig wurde das Vorbereitungsverfahren geschlossen.
 
H.
 
Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis sowie zur Sache abschliessend zu äussern. Sie taten dies mit Stellungnahmen vom 3. Juni (Beklagter) bzw. vom 9. Juni 2004 (Kläger), wobei sie an ihrem jeweiligen Standpunkt festhielten. Der Kläger wies insbesondere darauf hin, dass ihm am 9. Juni 2004 die Kündigung in Aussicht gestellt worden sei.
 
Die Parteien haben auf mündliche Plädoyers an der Hauptverhandlung, auf eine öffentliche Urteilsberatung sowie auf mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen (Art. 190 Abs. 2 BV; vgl. Christina Kiss/Heinrich Koller, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 190 BV, Rzn. 6 ff.). Gemäss § 18 Abs. 3 VG/ZG beurteilt das Bundesgericht Verantwortlichkeitsansprüche Geschädigter gegen den Staat, die aus Amtshandlungen des Kantonsrates, des Regierungsrates oder der Gerichte abgeleitet werden. Diese Bestimmung wurde von der Bundesversammlung am 9. Oktober 1980 genehmigt (BBl 1980 III 711). Im vorliegenden Fall leitet der Kläger einen Genugtuungsanspruch aus einer Amtshandlung einer Regierungsrätin ab. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist somit aufgrund von Art. 190 Abs. 2 BV in Verbindung mit § 18 Abs. 3 VG/ZG gegeben.
 
1.2 Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Art. 190 Abs. 2 BV zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst (Art. 121 OG). Von der Natur der Streitsache her greift vorliegend das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (vgl. Art. 116 lit. c OG). Als ergänzende Verfahrensbestimmungen kommen Art. 105 Abs. 1 OG, wonach das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen kann, sowie die Artikel 3 - 85 BZP sinngemäss zur Anwendung (Art. 120 OG).
 
1.3 Nach zugerischem Recht sind Ansprüche Geschädigter gegen den Staat zunächst in einem Vorverfahren geltend zu machen (§ 20 VG/ZG). Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens bei der zuständigen Behörde einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren (§ 11 Abs. 1 VG/ZG). Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch und reicht der Geschädigte nicht innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, beim zuständigen Gericht Klage ein, so ist der Anspruch verwirkt (§ 11 Abs. 2 VG/ZG).
 
Im vorliegenden Fall wurde dieses Vorverfahren durchgeführt: Der Kläger machte den Genugtuungsanspruch am 9. August 2002 (Eingang: 12. August 2002) bei der Direktion des Innern des Kantons Zug geltend. In der Folge gab die Sicherheitsdirektion für den Kanton am 10. Februar 2003 die das Vorverfahren abschliessende (Bestreitungs-)Erklärung ab, worauf der Kläger am 23. Juli 2003 (Datum der Postaufgabe), also innert der Verwirkungsfrist des § 11 Abs. 2 VG/ZG die vorliegende Klage beim Bundesgericht einreichte.
 
2.
 
Der Kläger sieht sich durch die "Erklärung" vom 28. Februar 2002 sowie deren teilweise Veröffentlichung in der Zeitschrift "M.________" vom 30. Mai 2002 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er macht gestützt auf § 7 Abs. 2 VG/ZG Genugtuung geltend. Die "Erklärung" wurde von einer Regierungsrätin mitunterzeichnet. Für Schädigungen durch Amtsträger in Ausübung amtlicher Verrichtungen sieht das zugerische Recht eine originäre und ausschliessliche Staatshaftung vor (§§ 5 ff. VG/ZG; vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 89 f.). Die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation des Kantons Zug (vgl. zur Passivlegitimation auch § 1 Abs. 1 VG/ZG) sind mit Bezug auf die eingeklagte Genugtuungsforderung gegeben. Dass der Kläger den Beklagten nur für das Verhalten der Regierungsrätin haftbar macht, obwohl die fragliche "Erklärung" auch vom Präsidenten und Schreiber der Gemeinde Y.________ mitunterzeichnet wurde, vermag unter dem Gesichtspunkt der (Passiv-)Legitimation nichts zu ändern.
 
3.
 
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Art. 49 Abs. 1 OR stützen sollte: Der "M.________"-Artikel sei am 30. Mai 2002 erschienen, die Klage aber erst am 23. Juli 2003 eingereicht worden, also nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1 OR. Wie es sich damit verhält, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden; namentlich kann offen bleiben, ob das nach kantonalem Recht vorgeschriebene Vorverfahren, welches jedenfalls innert offener Frist angehoben und fortgesetzt wurde (E. 1.3 hiervor), auch die allgemeine Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1 OR zu unterbrechen vermocht hätte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Haftungsgrundlage ist im vorliegenden Fall nämlich § 7 VG/ZG. Die Frage der Verjährung beurteilt sich somit nach der spezialgesetzlichen Regelung gemäss § 11 VG/ZG; die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sind daneben als ergänzendes kantonales Recht (nur) soweit anzuwenden, als das zugerische Verantwortlichkeitsgesetz keine eigene Regelung trifft (§ 23 VG/ZG). Nach dem hier anwendbaren § 11 VG/ZG ist aber der Genugtuungsanspruch, den der Kläger schon am 9. August 2002 geltend gemacht hatte, weder verjährt noch verwirkt, wie aus der Prozessgeschichte ersichtlich und im Übrigen unbestritten ist.
 
4.
 
Nach dem zugerischen Verantwortlichkeitsgesetz haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat (§ 5 Abs. 1 VG/ZG). Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft (§ 7 Abs. 1 VG/ZG); Anspruch auf Genugtuung nur, wenn eine besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten vorliegen (§ 7 Abs. 2 VG/ZG). Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (§ 23 VG/ZG). Der Kläger macht einzig Genugtuung geltend und beruft sich dafür auf den zitierten § 7 Abs. 2 VG/ZG.
 
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beklagte "in Ausübung amtlicher Verrichtungen" (E. 5.1) widerrechtlich (E. 5.2) gehandelt hat. Nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen ist weiter zu untersuchen, ob zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (E. 5.3). Schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob die erlittene Verletzung und das dem Beklagten zuzurechnende Verschulden die für eine Genugtuung vorausgesetzte besondere Schwere erreichen (E. 5.4).
 
5.
 
Der Kläger stützt seine Genugtuungsforderung auf eine widerrechtliche Amtshandlung eines Behördemitglieds (vgl. § 1 Abs. 1 sowie § 2 VG/ZG); konkret darauf, dass die Regierungsrätin E.________ die "Erklärung" vom 28. Februar 2002 (mit-)unterzeichnet, sie zudem an C.________ ausgehändigt und dabei in Kauf genommen habe oder sogar davon ausgegangen sei, dass er, der Kläger, in seinen persönlichen Verhältnisse verletzt würde.
 
5.1 Die umstrittene Erklärung bildet, wie im Sachverhalt ausgeführt, Teil einer Vereinbarung, mit welcher ein mehrjähriger Streit um das Besuchsrecht von C.________ unter Mitwirkung von Kantons- und Gemeindebehörden beigelegt werden konnte. Die Regierungsrätin hat mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten somit "in Ausübung amtlicher Verrichtungen" im Sinn von § 5 Abs. 1 VG/ZG gehandelt. Die Staatshaftung wird indessen nur ausgelöst, wenn die Amtshandlung widerrechtlich war.
 
5.2 Widerrechtlichkeit im Bereich der Staatshaftung liegt vor, wenn durch die amtliche Tätigkeit ein von der Rechtsordnung geschütztes Gut (absolutes Recht) verletzt wird oder wenn die amtliche Tätigkeit gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 123 II 577 E. 4d S. 581, mit Hinweisen). Zu den anerkannten Rechtsgütern gehört unter anderem das Recht der Persönlichkeit (siehe etwa Art. 7 - 9 BV, Art. 28 ZGB, Art. 49 OR, Art. 173 ff. StGB). Die Widerrechtlichkeit entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (vgl. zum Ganzen Jost Gross, a.a.O., S. 167 ff; Gross, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung, Rzn. 3.39 ff.; Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, in: ZSR 122 II/2003, S. 59 ff.; Urteil 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003, E. 5, mit Hinweisen).
 
5.2.1 Die von der Regierungsrätin unterzeichnete "Erklärung" enthält eine massive Kritik am Vorgehen und Gutachten des Klägers: Diesem wird vorgeworfen, er sei von falschen Tatsachen ausgegangen und habe einseitig die Interessen der Kindermutter in den Vordergrund gestellt. Sein Gutachten werde den Anforderungen, die üblicherweise an solche Expertisen gestellt würden, unter keinen Umständen gerecht. Es steht ausser Frage, dass eine derartige Disqualifikation eines Fachgutachtens geeignet ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu verletzen, ihn insbesondere in seinem Ruf und beruflichen Ansehen herabzusetzen (vgl. zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz: BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722 f., mit Hinweisen). Die Unterzeichnung durch Kantons- und Gemeindebehörden verleiht der "Erklärung" einen offiziellen Anstrich und entsprechendes Gewicht. Widerrechtlichkeit wäre vorliegend dann zu verneinen, wenn dem klägerischen Gutachten tatsächlich die in der "Erklärung" behaupteten gravierenden fachlichen Mängel anhaften würden. Das trifft indessen offensichtlich nicht zu. Das Gutachten entspricht nicht nur in Umfang und Darstellungsform durchaus dem auf diesem Gebiet Üblichen, sondern es ist auch im Inhalt, soweit dies für die vorliegenden Belange zu prüfen ist, verständlich und schlüssig.
 
5.2.2 Die umstrittene "Erklärung" mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt wurde an den Kindervater, C.________, ausgehändigt und von diesem im "M.________"-Artikel vom 30. Mai 2002 - mit Nennung des Gutachters und zum Teil in wörtlicher Zitierung - einer relativ grossen Öffentlichkeit bekannt gegeben (bestätigte Auflage im Jahr 2002: über 100'000). Zu Recht erblickt der Kläger auch darin ein rechtswidriges Verhalten seitens des Beklagten. Dieser hat zwar nicht für den "M.________"-Artikel als solchen oder für weitere Veröffentlichungen von C.________ (z.B. auf dessen Homepage) einzustehen, auf deren Erscheinen und Inhalt der Beklagte gar keinen Einfluss (mehr) nehmen konnte, wie er einwendet; ebenso wenig können ihm andere Handlungen von C.________ angelastet werden. Der Beklagte muss sich aber als haftungsrechtlich relevantes Verhalten anrechnen lassen, dass er die "Erklärung" offensichtlich nach den Bedingungen des C.________ formulierte und ihm aushändigte, obwohl er damit rechnen musste, dass C.________ die "Erklärung" eigennützig, publikumswirksam und vereinbarungswidrig verwenden würde. In der Klageschrift wird im Einzelnen dargelegt, dass C.________ den Zuger Behörden einschlägig bekannt war. Der Beklagte räumt selber ein, "dass C.________ in den letzten Jahren ausserordentlich aktiv war und sein[en] 'Fall C.________' wiederholt publizierte" (Klageantwort, S. 6 Ziff. 11). Es entlastet ihn unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit nicht, dass über die mit den Eltern getroffene Vereinbarung, einschliesslich der "Erklärung", Stillschweigen beschlossen worden ist.
 
5.2.3 Ein Rechtfertigungsgrund, der die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfallen liesse (vgl. etwa Art. 28 Abs. 2 ZGB), ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte Hand bot und (zusammen mit der Gemeinde Y.________) aktiv mitwirkte, um in einer zerstrittenen familienrechtlichen Angelegenheit eine Einigung zu erzielen, lag gewiss im öffentlichen Interesse. Es ist ebenfalls verständlich, dass der beklagte Kanton Zug unter dem Eindruck des von Friedrich Leibacher verübten Attentats vom 27. September 2001 versuchte, gestützt auf die gemachten Erfahrungen im Fall C.________ "neue Wege zu beschreiten", wie er geltend macht (Duplik vom 5. Februar 2004, S. 4). Allein, diese Umstände vermögen den durch das gewählte (nach eigener Benennung "ungewöhnliche") Vorgehen verursachten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, eines insofern unbeteiligten Dritten, nicht zu rechtfertigen.
 
5.3 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die "Erklärung" vom 28. Februar 2002 und deren Herausgabe an C.________ für die dem Kläger entstandene Persönlichkeitsverletzung adäquat kausal (vgl. zum Begriff der Adäquanz: Urteil 2C.5/1999 vom 3. Juli 2003, E. 6.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der Einwand des Beklagten, erst die journalistische Aufbereitung im "M.________"-Artikel, an dem er nicht "konkret und persönlich" mitgewirkt habe und mit dessen Erscheinen er nicht habe rechnen müssen, habe die Verletzung bewirkt, überzeugt nicht. Wie oben ausgeführt, ist einerseits bereits der (im "M.________"-Artikel zum Teil wörtlich abgedruckte) Inhalt der "Erklärung" persönlichkeitsverletzend und war anderseits für den Beklagten aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit C.________ voraussehbar, dass dieser die "Erklärung" entgegen dem vereinbarten Stillschweigen veröffentlichen würde. Ein Drittverschulden (sei es seitens C.________s, sei es seitens des "M.________"-Journalisten), das den relevanten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermocht hätte, muss deshalb verneint werden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch den zeitlichen Ablauf der Ereignisse bestätigt: Der Kläger, der C.________ für die Erstellung des Gutachtens ebenfalls befragen musste, war von diesem in der Folge mehrfach belästigt und sogar angezeigt worden. Seit jedoch das Verhöramt des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen den Kläger mit Verfügung vom 5. Februar 1999 einstellte, hatte dieser Ruhe vor den Nachstellungen von C.________, wie er an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2004 vor Bundesgericht glaubhaft erklärte. Erst nach Erscheinen des "M.________"-Artikels (am 30. Mai 2002) mit der ehrverletzenden "Erklärung" setzten die Drohungen und Belästigungen wieder ein.
 
5.4 Die Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 VG/ZG, wonach ein Genugtuungsanspruch nur bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten besteht, entsprechen dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 OR in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung und stellen grundsätzlich eine hohe Hürde dar (vgl. BBl 1982 II 681). Der geltende Art. 49 Abs. 1 OR verlangt demgegenüber nur mehr eine "Schwere der Verletzung" und erwähnt das Verschulden nicht mehr ausdrücklich (vgl. Thomas Sutter, Voraussetzungen der Haftung bei Verletzung der Persönlichkeit nach Artikel 49 des revidierten Obligationenrechts, in: BJM 1991, Heft 1, S. 1 ff.). Der Kläger vertritt darum die Auffassung, eine "besondere" Schwere der Verletzung dürfe wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht gefordert werden. Der Beklagte bestreitet dies und macht für eine allfällige Berufung auf Art. 49 OR einredeweise, wie oben behandelt (E. 3), Verjährung geltend.
 
5.4.1 Begrifflich stellt eine "besonders schwere" Verletzung eine grössere Beeinträchtigung dar als eine "schwere" Verletzung. Der Unterschied ist aber nicht grundsätzlicher, vielmehr gradueller Art. Jedenfalls darf ein Genugtuungsanspruch durch die verlangte qualifizierte Verletzung nicht verunmöglicht werden. Zudem lässt sich aus einer aktuellen, geltungszeitlichen Sicht nicht begründen, weshalb die Persönlichkeit als solche in der schweizerischen Rechtsordnung weniger geschützt sein sollte als Vermögensinteressen (BBl 1982 II 681; vgl. BGE 116 II 733 E. 4f S. 735). Auch wenn im vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung des Klägers, grundsätzlich vom restriktiven Wortlaut des § 7 VG/ZG auszugehen ist, bleibt der geltungszeitliche Ansatz, wie er in der Neuregelung von Art. 49 OR seinen Niederschlag gefunden hat, zu berücksichtigen (Urteil 2A.398/1994 vom 3. März 1998, E. 6). Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und diejenige des Verschuldens stehen regelmässig in einem engen Zusammenhang, und zwar in dem Sinn, dass die vorhersehbaren Auswirkungen eines persönlichkeitsverletzenden Verhaltens den Umfang der Sorgfaltspflicht mitbestimmen (vgl. BGE 102 II 211 E. 9 S. 224, mit Hinweisen). Eine besonders schwere Verletzung, die vorhersehbar war, indiziert somit in der Regel auch die besondere Schwere des Verschuldens.
 
5.4.2 Der Kläger hat in seinen Rechtsschriften und bei der persönlichen Befragung an der Instruktionsverhandlung vom 5. Mai 2004 dargelegt, wie sich das rechtswidrige Verhalten des Beklagten auf ihn beruflich und privat ausgewirkt hat. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2004 weist der Kläger zudem darauf hin, dass ihm an diesem Datum die Kündigung der Arbeitsstelle "angekündigt" worden sei. Er führt aus, dass die Kündigung ihn sowohl finanziell als auch in psychischer Hinsicht "sehr hart" treffe; sie sei eine Folge des Vertrauensverlustes seines Arbeitgebers bzw. von Prof. Dr. Dr. D.________.
 
Dass die Gutachtensaufträge für den Kläger nach dem Erscheinen des "M.________"-Artikels zurückgingen, wird vom Beklagten nicht ausdrücklich bestritten. Erstellt ist ferner, dass danach der Kläger seinem Vorgesetzten sowohl die Korrespondenz im Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen als auch die Gutachten selber zur Kontrolle vorlegen musste und dass diese vom Vorgesetzten visiert und unterzeichnet werden mussten, nachdem der Kläger vorher die von ihm verfassten Gutachten jeweils allein unterzeichnet hatte. Dass der Rückgang der Gutachtensaufträge und der zusätzliche Arbeitsaufwand des Vorgesetzten sich negativ auf die berufliche Zusammenarbeit und das Vertrauensverhältnis auswirkten, leuchtet ohne weiteres ein. Auch wenn der Beklagte für diejenigen Schädigungen nicht einzustehen hat, welche etwa durch die journalistische Aufbereitung des "M.________"-Artikels oder durch Handlungen Dritter, insbesondere C.________s, verursacht wurden, so muss im vorliegenden Fall trotz dieser Einschränkungen die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen als besonders schwer qualifiziert werden.
 
5.4.3 Der Beklagte muss sich zudem entgegenhalten lassen, dass die besonders schwere Verletzung vorhersehbar war, zumal er, wie schon erwähnt, aufgrund einschlägiger Erfahrungen um die Unberechenbarkeit von C.________ wusste. Es vermag deshalb auch nicht sein Verschulden herabzumindern, dass er sich von den Kindereltern Stillschweigen über die umstrittene "Erklärung" zusichern liess. Als erschwerend ist dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens insbesondere sein Umgang mit dem klägerischen Gutachten anzulasten: Dieses wurde nicht ernsthaft geprüft, und dem Gutachter wurde nie Gelegenheit gegeben, sich zu den angeblichen schwer wiegenden Mängeln seiner Arbeit zu äussern. Laut "Erklärung" vom 28. Februar 2002 soll sich die völlige Unzulänglichkeit des Gutachtens "aufgrund vertiefter Abklärungen" ergeben haben. Das Beweisverfahren hat indessen gezeigt, dass sich die behaupteten Abklärungen auf eine dreiseitige "ärztliche Stellungnahme" von Frau Dr. med. H.________ (vom 23. November 2001) beschränken. Der Beklagte hätte bei der gebotenen pflichtgemässen Sorgfalt erkennen können, dass die von ihm unterzeichnete "Erklärung" (auch) in diesem Punkt nicht der Wahrheit entsprach. Anlass zu erhöhter Sorgfalt hätte er schon deshalb gehabt, weil jene Stellungnahme von C.________ privat eingeholt worden war, aber noch mehr deshalb, weil Frau Dr. med. H.________ ihrer eigenen "Beurteilung" vorausschickte, es dränge sich die Vermutung auf, "dass Herr C.________ damit nicht eine sachgemässe Abklärung wünscht, sondern vielmehr Argumentationsmaterial gegen die Behörden sammelt" (Stellungnahme, S. 2 f.).
 
Das Wissen (oder mindestens Wissenmüssen) des Beklagten darum, dass die Disqualifizierung des Gutachtens in der "Erklärung" unbegründet und haltlos war, dass ferner C.________ die "Erklärung" vereinbarungswidrig veröffentlichen würde und schliesslich dass dies eine Verletzung von Ehre und beruflichem Ansehen des Klägers zur Folge haben würde, lässt das Verschulden des Beklagten als besonders schwer erscheinen. Dem Beklagten musste auch bewusst sein, welches Gewicht der "Erklärung" deswegen beigemessen würde, weil sie von Seiten der Kantons- und Gemeindebehörden unterschrieben war.
 
6.
 
Sind damit sämtliche Voraussetzungen gemäss § 7 VG/ZG erfüllt, so hat der Kläger Anspruch auf Genugtuung. Ein solcher Anspruch entzieht sich naturgemäss einer mathematischen Berechnung; die Festlegung der Höhe der Genugtuung bleibt in das richterliche Ermessen gestellt, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls das entscheidende Gewicht zukommt (vgl. Urteil 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 3, mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Genugtuungssumme ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zahlung des Betrags ein Verzugszins von 5% geschuldet. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens und bis zur Zahlung des vollen Betrags zur Verfügung stehen (BGE 129 IV 149 E. 4.2 S. 152 f., mit Hinweisen).
 
Dem Kläger ist die eingeklagte Summe von Fr. 15'000.-- als Genugtuung zuzusprechen. Sie trägt nach Auffassung des Bundesgerichts insbesondere der Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung und des dem Beklagten anzurechnenden Verschuldens angemessen Rechnung; daneben auch dem besonderen Umstand, dass eine umfassende Rehabilitation des Klägers nicht möglich ist. Überdies steht dem Kläger nach dem oben Gesagten auf der zugesprochenen Genugtuungssumme ein Verzugszins von 5% zu (Art. 73 Abs. 1 OR analog). Als den Zinsenlauf auslösendes Ereignis wird in der Klage das Erscheinen des "M.________"-Artikels vom 30. Mai 2002 gewertet. Dem ist zuzustimmen, obschon die relevanten persönlichkeitsverletzenden Handlungen, d.h. die Unterzeichnung und Aushändigung der "Erklärung", auf ein früheres Datum, nämlich den 28. Februar 2002 zu datieren sind.
 
7.
 
Die Klage ist somit gutzuheissen. Der Beklagte hat dem Kläger eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- nebst Zins von 5% seit 30. Mai 2002 zu bezahlen.
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte, der um Vermögensinteressen streitet, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Zudem hat er den obsiegenden Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die verwaltungsrechtliche Klage wird gutgeheissen, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Mai 2002, zu bezahlen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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