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Informationen zum Dokument  BGer 2A.347/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.347/2004 vom 04.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.347/2004 /kil
 
Urteil vom 4. August 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Urs Andenmatten,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
 
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 1995/1996,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 28. April 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil vom 30. Januar 2004 hiess das Bundesgericht (im Verfahren 2A.323/2003) die von X.________ gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 30. April 2003 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 1995/1996 teilweise gut; es hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Soweit sich die Beschwerde auch auf die kantonalen Steuern bezog, trat das Bundesgericht mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf die Beschwerde nicht ein.
 
Am 28. April 2004 erliess die kantonale Steuerrekurskommission ein neues Urteil, welches X.________ beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2004 wiederum anficht.
 
2.
 
Diese Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden.
 
2.1 Zum einen rügt der Beschwerdeführer, die Steuerrekurskommission habe den vom Bundesgericht im Verfahren 2A.323/2003 bereits beurteilten Punkt "Entschädigung für vorzeitige Pachtablösung" kritiklos übernommen. Damit verkennt er aber bereits, dass die Steuerrekurskommission ebenso wie nun auch das Bundesgericht an die verbindlichen - und im Übrigen zutreffenden - Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2004 gebunden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 OG; BGE 94 I 384 E. 2 S. 388; ASA 58 S. 421 E. 2c S. 424; Urteil 2P.268/2001 vom 28. Juni 2002, StR 57/2002 S. 641 E. 3.2, mit Hinweisen). Demzufolge geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl: Die Steuerrekurskommission musste sich im zweiten Rechtsgang betreffend die direkte Bundessteuer nicht mehr mit den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
 
2.2 Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer, die kantonale Steuerverwaltung habe trotz Einreichung entsprechender Belege einen zu geringen Schuldzinsenabzug gewährt und Einkommen aus Landwirtschaft zu hoch angesetzt. Wie er selber einräumt, hatte er diese Einwände bisher nicht erhoben. Auf sie kann hier nicht mehr eingetreten werden: Das Verfahren vor Bundesgericht dient nicht dazu, den Streitgegenstand auf neue Fragen auszudehnen, die überhaupt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sind, sofern nicht offensichtliche Fehler gegeben sind, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 103 Ib 366 E. 1 S. 368 ff.; Urteil 2A.107/2002 vom 6. September 2002, StE 2003 B 96.21 Nr. 10, E. 1.3, mit Hinweisen). Zwar führte die Steuerrekurskommission nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keinen weiteren Schriftenwechsel durch. Dazu war sie aber auch nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer hätte die erwähnten Rügen zudem noch vor dem ersten Verfahren beim Bundesgericht (2A.323/2003) gegenüber den kantonalen Rechtsmittelinstanzen geltend machen können und müssen. Denn soweit der Verfahrensgegenstand (Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1995/ 1996), auf den das Bundesgericht im ersten Rechtsgang eingetreten ist, von der bundesgerichtlichen Rückweisung mit Urteil vom 30. Januar 2004 nicht betroffen ist, ist er grundsätzlich definitiv erledigt (vgl. Urteil 2A.366/1990 vom 15. November 1991, E. 2). Nach dem Gesagten kommt hier auch eine Revision nach Art. 147 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 lit. b OG nicht in Betracht (vgl. auch Art. 147 Abs. 2 DBG). Schliesslich ist damit dem im jetzigen bundesgerichtlichen Verfahren wegen der genannten Rügen gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenfalls nicht stattzugeben.
 
2.3 Soweit sich die Beschwerde erneut auf die kantonalen Steuern bezieht, ist auf sie mangels Erschöpfung des Rechtsweges nicht einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG sowie E. 1.1 des vorangegangenen Urteils 2A.323/2003).
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu übernehmen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. August 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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