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Informationen zum Dokument  BGer 2A.418/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.418/2004 vom 29.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.418/2004 /dxc
 
Urteil vom 29. Juli 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Alfred Schnellmann,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2002,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 30. Juni 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Während X.________ für 2001 ein steuerbares Vermögen von 854'170 Franken deklariert hatte, wies er in der Steuererklärung 2002 lediglich noch ein solches von 300'042 Franken aus. Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich verlangte eine Begründung für die Vermögensverminderung von über 550'000 Franken, welche der Steuerpflichtige jedoch schuldig blieb. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 wurde er deshalb nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Vermögen von 854'000 Franken eingeschätzt (Verfügung vom 21. Oktober 2003). Nach erfolglosem Einsprache- und Rekursverfahren gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde abwies (Entscheid vom 30. Juni 2004).
 
2.
 
Am 22. Juli 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und sein steuerbares Vermögen auf 300'000 Franken festzusetzen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten) abzuweisen:
 
2.1 Gemäss Art. 42 StHG hat der Steuerpflichtige alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1) und muss insbesondere die von der Veranlagungsbehörde verlangten mündlichen und schriftlichen Auskünfte erteilen sowie gegebenenfalls Geschäftsbücher, Belege und weitere Unterlagen vorlegen (Abs. 2). Diese - auch in entsprechenden Vorschriften des kantonalen Steuer-gesetzes (§§ 135 ff. StG/ZH) verankerte - Mitwirkungspflicht ist umfassend, wobei der Steuerpflichtige die Sachverhaltsermittlung auch dann aktiv zu unterstützen hat, wenn nicht er die Beweislast trägt. Die Mitwirkungspflicht wird lediglich durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 5 u. N 29 ff. zu Art. 126; Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 1 ff. zu Art. 126).
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Vermögen korrekt deklariert; zu mehr sei er nicht verpflichtet. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass die Veranlagungsbehörde gehalten ist, die Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die hierfür erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen (Art. 46 Abs. 1 StHG). An solchen Abklärungen hat der Betroffene gemäss Art. 42 Abs. 1 StHG und § 135 Abs. 1 StG/ZH gehörig mitzuwirken, solange die Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Aufgrund der massiven Verkleinerung des Vermögens hatte die Veranlagungsbehörde Anlass, eine Erklärung zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat jedoch ohne Grundangabe jegliche Stellungnahme verweigert und macht auch vor Bundesgericht bloss in allgemeiner Form geltend, es stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar, überhaupt eine Erklärung zu verlangen. Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet: Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zur Mitwirkung verpflichtet und hätte - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - dieser Pflicht unter Umständen bereits mit einer Mitteilung der Gründe für die Vermögensreduktion Genüge getan. Es liegt in der Natur des Veranlagungsverfahrens, dass die Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden die Privatsphäre betreffende Informationen offen legen müssen. Deshalb sind die Behördenmitglieder auch ausdrücklich - und unter Strafdrohung (vgl. Art. 320 StGB) - zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet (Art. 39 Abs. 1 StHG). Weil die kantonale Steuerverwaltung vom Beschwerdeführer (vorerst) nicht mehr als eine blosse Erklärung (zu deren Verweigerung nach dem Gesagten kein Anlass bestand) verlangt hat, ist nicht einzusehen, inwiefern vorliegend Unverhältnismässiges verlangt worden sein sollte. Im Übrigen rechtfertigt ein Steuerbetrag von 1'400 Franken das Einholen zusätzlicher Auskünfte durchaus.
 
2.3 Bei diesen Gegebenheiten durfte die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführer ermessensweise mit einem dem Vorjahresstand entsprechenden Vermögen einschätzen. Ein Ermessensmissbrauch ist diesbezüglich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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