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Informationen zum Dokument  BGer I 209/2004  Materielle Begründung
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BGer I 209/2004 vom 26.07.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 209/04
 
Urteil vom 26. Juli 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 26. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 5. November 1987 sprach die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband D.________, geb. 1952, rückwirkend ab 1. April 1986 eine ganze Invalidenrente zu. Ab 1. April 1989 wurde die Invalidenrente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Verwaltungsakt vom 17. März 1989); u.a. gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) St. Gallen vom 28. Juni 1990 wurde rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 23. Juli 1993). Im Rahmen von amtlichen Revisionen in den Jahren 1995, 1998 und 2000 bestätigte die Verwaltung jeweils den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mangels anspruchsrelevanter Veränderungen.
 
Am 10. Mai 2001 liess D.________ revisionsweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, worauf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, nachdem sie ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 19. August 2002 eingeholt hatte, in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 7. August 2003, zum Schluss gelangte, es bestünde weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
 
B.
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Februar 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids "sei die Sachlage ordnungsgemäss zu klären, allenfalls zur verbesserten medizinischen Klärung das Verfahren zurückzuweisen, und in der Folge mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen." Weiter beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
 
2.
 
Die Vorinstanz verneinte, wie bereits die Verwaltung, das Vorliegen eines revisionsbegründenen Tatbestandes. Sie gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, worunter das Gutachten der MEDAS vom 19. August 2002, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der (eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) zusprechenden Verfügung vom 23. Juli 1993 nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die jüngste polydisziplinäre medizinische Expertise unverändert zumutbar, eine rückenadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Weiter hätten sich die erwerblichen Verhältnisse des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes seit dem 23. Juli 1993 nicht in anspruchswesentlicher Weise verändert, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestünde.
 
3.
 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem andern Schluss zu führen.
 
3.1 Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht umfassend und gut dokumentiert. Für ergänzende medizinische Abklärungen bleibt kein Raum. Es fehlt insbesondere ein Anlass, dem letztinstanzlich gestellten Antrag um psychiatrische Begutachtung stattzugeben, nachdem das Gutachten der MEDAS vom 19. August 2002 - wie bereits dasjenige vom 28. Juni 1990 - ein psychiatrisches Konsilium beinhaltet und der Expertise insgesamt voller Beweiswert zukommt (Erw. 2).
 
3.2 Der Einwand, es bestünden keine Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, ist unbegründet. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - 70 % hinsichtlich rückenadaptierter Tätigkeiten - kann trotz der attestierten Einschränkungen im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertet werden.
 
3.3 Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielte ein im Baugewerbe angestellter Mann mit Berufs- und Fachkenntnissen im Jahre 2002 einen Verdienst von Fr. 66'420.- (TA1, S. 43, Position 45, Anforderungsniveau 3, aufgerechnet auf die im Baugewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden). Im Rahmen der - höchsten - Anspruchsniveaus 1 und 2 resultiert ein Betrag von Fr. 76'262.- Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer keine Berufslehre, sondern einzig zwei Anlehren als Zimmermann und Maurer absolviert hat, ist das von der Verwaltung auf Fr. 71'650.- bezifferte Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden) keinesfalls als zu tief zu beanstanden.
 
Wird für das Invalideneinkommen (hypothetisches Einkommen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung) ebenfalls auf die LSE 2002 (TA1, S. 43, Total Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) abgestellt, ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein Verdienst von Fr. 39'906.- Selbst wenn ein maximal zulässiger Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V 79 Erw. 5b) , mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'930.- ausgegangen würde, bestünde bei einem Invaliditätsgrad von 58 % - mit Verwaltung und Vorinstanz - weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 26. Juli 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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