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Informationen zum Dokument  BGer 7B.131/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.131/2004 vom 22.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.131/2004 /rov
 
Urteil vom 22. Juli 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlustschein,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juni 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau gegen Z.________ beim Betreibungsamt Zürich 10 angehobenen Betreibung (Nr. xxx), welche beim Betreibungsamt Zürich 3 ihre Fortsetzung fand (Nr. yyy), wurde am 8. Oktober 2003 eine Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 SchKG bzw. ein Verlustschein im Gesamtbetrag von Fr. 658.90 ausgestellt. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerde von Z.________ gegen die hinreichende Zustellung des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. yyy) bzw. das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.125/2003).
 
Noch bevor der Verlustschein am 8. Oktober 2003 ausgestellt und tags darauf versandt worden war, bestritt Z.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erneut die Rechtmässigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsforderung überhaupt. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2003 trat das Bezirksgericht unter Hinweis auf das höchstrichterlich erledigte Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde nicht ein. Der von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil-kammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs wurde am 4. Juni 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
1.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 hat Z.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde und all seiner Rekurse. Er ersucht sodann, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, anstelle einer Rekursantwort sei seitens des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau ein Kontoblatt per 13. Januar 2004 eingegangen. Danach sei das Forderungstotal aus der Betreibung Nr. xxx zwar mit insgesamt Fr. 686.90 beziffert, aber sogleich per 16. Oktober 2003 abgeschrieben bzw. die aktuelle Forderung mit Fr. 0.-- saldiert worden. Das Strassenverkehrsamt habe überdies mitgeteilt, dass die Angelegenheit - ungeachtet des zugestellten Verlustscheins - nicht weiter verfolgt werde.
 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die den Verlustschein betreffenden Begehren - eine Reduktion der Verlustscheinsforderung auf Fr. 2.50, eventuell die Ungültigerklärung dieser Urkunde - würden im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals eingebracht und könnten demnach nicht behandelt werden. Da jedoch sowohl der Verlustschein als auch der Forderungserlass erst per 8. Oktober 2003 ergangen seien, habe die entsprechende Problematik auch noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen, bereits am 7. Oktober 2003 erledigten Beschwerdeverfahrens sein können. Aufgrund der Abklärungen des Obergerichts stehe fest, dass der Gläubiger dem Schuldner die im Verlustschein verurkundete Forderung bis auf einen Rest von Fr. 2.50 erlassen habe. Dieser Rest könne offenbar aus rechtlichen Gründen nicht erlassen werden. Das mit Fr. 0.-- saldierte Kontoblatt bedeute aber, dass die Betreibung für die ganze Forderung zurückgezogen sei. Das Betreibungsamt werde in dieser Situation nach den einschlägigen Weisungen vorgehen und vom Gläubiger den Verlustschein zurückfordern und im Register den Rückzug der Betreibung vormerken.
 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG auseinander. Er bringt dagegen einzig vor, er schulde nichts, denn er habe den VW Polo im Jahre 1998 zurückgegeben und seine Guthaben aus den Vorjahren würden die Kosten decken. Mit diesen Einwendungen stellt der Beschwerdeführer Bestand und Höhe der Betreibungsforderung in Frage, was im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr möglich ist. So hat denn auch die Vorinstanz auf das gleiche Vorbringen dem Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, die entsprechende Beurteilung wäre ausschliesslich in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungrichters gefallen. Die übrigen Ausführungen zu den "Polizei-Massnahmen" sind unverständlich und haben mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld), dem Betreibungsamt Zürich 3, Amthaus Wiedikon, Zurlindenstrasse 87, Postfach, 8036 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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