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Informationen zum Dokument  BGer I 7/2004  Materielle Begründung
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BGer I 7/2004 vom 20.07.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 7/04
 
Urteil vom 20. Juli 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
 
Parteien
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf , Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, 1954, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Anmeldung vom 31. August 2000 ersuchte der 1954 geborene A.________ um Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Einholen eines Berichtes beim praktischen Arzt C.________ und einer psychiatrischen Beurteilung bei Dr. med. B.________ sowie eines Arbeitgeberberichts stellte die IV-Stelle Uri A.________ mit Schreiben vom 12. März 2001 die Ablehnung seines Gesuches in Aussicht, da die Abklärungen weder aus psychischer noch somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. A.________ kritisierte in seiner Stellungnahme vom 20. März 2001, dass weder das geltend gemachte Überfalltrauma noch der Verlust seiner Sozialkompetenz gebührend berücksichtigt worden sei. Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies die IV-Stelle das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ab, da A.________ weder aus psychischer noch somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; auch die im Rahmen des Vorbescheides eingereichte Stellungnahme vermöge zu keiner Änderung des Beschlusses zu führen.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 in dem Sinne gut, als es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahte und die Sache an IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell entscheide. A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Während in materiell-rechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen anders. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits vorliegend zur Anwendung (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
1.2 Gemäss Art. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenversicherung bisher vorgesehen hat. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben. Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 116 V 185 Erw. 1, je mit Hinweisen), insbesondere im Zusammenhang mit dem bis 31. Dezember 2002 in der Invalidenversicherung geltenden Vorbescheidverfahren von Art. 73bis IVV (BGE 125 V 401, 124 V 180, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 2. April 2001 zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden lediglich festgehalten, dass diese am Beschluss nichts zu ändern vermöchten; sie hat es jedoch unterlassen, darzulegen, weshalb die vom Versicherten genannten Einwände unbehelflich sind. Damit hat sie entgegen ihrer Ansicht ihrer summarischen Begründungspflicht keine Genüge getan und es ist mit der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen (BGE 124 V 180).
 
Jedoch kommt die vom kantonalen Gericht angeordnete Rückweisung zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen nicht mehr in Frage (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 1.4 mit Hinweisen). Möglich wäre lediglich eine Rückweisung an die Verwaltung unter Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2001 zum erneuten Erlass einer Verfügung und allenfalls anschliessendem Einspracheverfahren. Dieses Vorgehen erweist sich aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - vor allem auch im Interesse des Versicherten - nicht als opportun: Denn einerseits kann mit der angeordneten Rückweisung der für die Vorinstanz massgebliche Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens nicht mehr erreicht werden, weil dieses abgeschafft wurde; andererseits ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt bis zum 2. April 2001 massgebend, sodass eine Rückweisung an die IV-Stelle das Verfahren weiter verlängern und die mehrere Jahre zurückreichende Beurteilung des Gesundheitszustandes zusätzlich erschweren würde. Im Übrigen wurde das rechtliche Gehör durch die Verwaltung, nicht jedoch auch durch das kantonale Gericht verletzt, weshalb anders als bei BGE 124 V 183 Erw. 4b keine Häufung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Zudem geht es weder um eine Missachtung der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht noch um eine Verweigerung der Akteneinsicht; auch verhält es sich nicht so, dass der Verwaltung sowohl eine Verletzung der Anhörungspflicht wie auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen wäre. Somit liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die einer Heilung im kantonalen Verfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01, Urteil A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, sowie Urteil G. vom 2. November 2000, I 321/99). Aus diesen Gründen ist ausnahmsweise die Möglichkeit der Heilung des Mangels zu bejahen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdegegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Die Sache ist deshalb an diese zurückzuweisen, damit sie materiell über die Beschwerde vom 18. April 2001 entscheide.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2001 materiell entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Juli 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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