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Informationen zum Dokument  BGer 1A.149/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.149/2004 vom 20.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.149/2004 /gij
 
Urteil vom 20. Juli 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Albanien - B 143323-JEN/HUG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 19. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Tirana wurde der albanische Staatsangehörige A.X.________ am 30. September 2003 bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen. Am 2. Oktober 2003 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn. Seither befindet er sich in Basel in Auslieferungshaft.
 
B.
 
Am 28. Oktober 2003 ersuchte die albanische Botschaft in Bern das Bundesamt für Justiz um Auslieferung A.X.________s. Dieser wird verdächtigt, am 12. Januar 2003 in Shkodra/Albanien A.Y.________ mit einer Schusswaffe getötet zu haben. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Bezirksgerichts von Shkodra vom 10. Februar 2003 bei.
 
C.
 
Am 6. November 2003 überreichte die Rechtsbeiständin A.X.________s dem Bundesamt eine notarielle Erklärung von drei Zeugen, die den Beweis erbringen soll, dass A.X.________ zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei. Das Bundesamt ersuchte die Botschaft Albaniens in Bern am 14. November 2003 um Stellungnahme. Am 4. bzw. 9. Dezember 2003 erklärte die albanische Botschaft, dass die albanischen Behörden die notarielle Erklärung nicht als Beweismittel annähmen.
 
D.
 
A.X.________ widersetzt sich einer Auslieferung nach Albanien. Er macht geltend, das im Auslieferungsersuchen geschilderte Delikt sei nur vorgeschoben; tatsächlich gehe es darum, ihn wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit zu exekutieren. Seine Rechtsbeiständin und (ab 21. April 2004) sein Rechtsvertreter reichten zahlreiche Unterlagen zu den Akten, um dies zu belegen.
 
E.
 
Das Bundesamt für Justiz holte daraufhin Auskünfte bei der schweizerischen Botschaft in Tirana und beim Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur angeblichen politischen Verfolgung A.X.________s und zur allgemeinen Menschenrechtslage in Albanien ein (Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 3. März und vom 5. April 2004, Schreiben des EDA vom 26. April 2004).
 
F.
 
Am 19. Mai 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.X.________ für die dem Auslieferungsersuchen der albanischen Botschaft vom 28. Oktober 2003 zugrunde liegenden Straftaten unter der Bedingung, dass die albanische Botschaft eine Garantie abgibt, wonach bei einem Strafverfahren und einem allfälligen Strafvollzug in Albanien die Grundsätze der EMRK bzw. des UNO-Pakts II beachtet werden, der Verfolgte jederzeit mit der schweizerischen Vertretung Kontakt aufnehmen und ein Vertreter der Botschaft oder eine von der Botschaft bezeichnete Person jederzeit den Verfolgten besuchen und sämtlichen Verhandlungen beiwohnen kann.
 
G.
 
Mit Note vom 19. Mai 2004 ersuchte das Bundesamt für Justiz die albanische Botschaft in Bern, die zuständigen albanischen Behörden zur Abgabe der erwähnten Garantien einzuladen. Am 6. Juni 2004 reichte die albanische Botschaft in Bern Garantien des albanischen Justizministeriums ein. Mit Noten vom 14. und vom 30. Juni 2004 ersuchte das Bundesamt die albanische Botschaft um Ergänzung dieser Garantien bis zum 23. Juli 2004.
 
H.
 
Gegen den Auslieferungsentscheid erhob A.X.________ am 15. Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, von seiner Auslieferung nach Albanien abzusehen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Juli 2004.
 
I.
 
Am 13. Juli 2004 beauftragte der Instruktionsrichter M.________, mit der Übersetzung der in den Auslieferungsakten liegenden Einvernahmeprotokollen des Belastungszeugen B.Y.________. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 teilte Herr M.________ mit, dass er die handgeschriebenen Protokolle nicht entziffern und den Text deshalb nicht übersetzen könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).
 
Die Auslieferung an Albanien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie dem ersten und zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZP; SR 0.353.11) bzw. dem 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe einen Alibibeweis erbracht. Es gehe nicht an, die Möglichkeit des Alibibeweises vom guten Willen des ersuchenden Staates abhängig zu machen, zumal die albanische Justiz es unterlassen habe, selbst Klarheit in die Angelegenheit zu bringen: Trotz mehrfachen Antrags des albanischen Anwalts des Beschwerdeführers habe das Gericht in Shkodra die Entlastungszeugen noch nicht einvernommen.
 
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG).
 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit eines Alibibeweises auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens (BGE 113 Ib 276 E. 3c S. 283 f. mit Hinweisen; kritisch Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Rz. 440 S. 476). Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 mit Hinweisen).
 
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zum Nachweis, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war, eine notariell beglaubigte Urkunde eingereicht. Darin bestätigen drei Freunde des Beschwerdeführers, sie seien am 12. Januar 2003 von 9 Uhr morgens bis 18 Uhr abends mit diesem in Fier (einer Stadt südlich von Tirana) zusammen gewesen. Sie hätten gemeinsam in der "Bar Rinia" zu Mittag gegessen. Während des Abendessens hätten sie ferngesehen und erfahren, dass A.X.________ beschuldigt werde, um die Mittagszeit in Shkodra ein Tötungsdelikt begangen zu haben.
 
Wie das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, können Zweifel an der Glaubwürdigkeit der angerufenen Zeugen nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, zumal die Erklärung von dem Verfolgten nahestehenden Personen stammt. Diese Zweifel können auch nicht unverzüglich und ohne Weiterungen ausgeräumt werden, würde dies doch rechtshilfeweise im Ausland einzuleitende Nachforschungen bedingen.
 
Dessen ungeachtet legte das Bundesamt die notarielle Erklärung der ersuchenden Behörde vor. Nachdem diese ihr Auslieferungsersuchen aufrecht erhielt, durfte die Auslieferung nicht gestützt auf Art. 53 Abs. 2 IRSG verweigert werden.
 
3.
 
Zu prüfen ist ferner, ob ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe vorliegt. Danach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Mitglied der Demokratischen Partei und der antikommunistischen Vereinigungen "13. Dezember 1990" und "2. April 1991" und somit Gegner der regierenden sozialistischen Partei von Ministerpräsident Fatos Nano. Bereits vor dem Untergang des kommunistischen Regimes habe er sich öffentlich gegen die kommunistische Herrschaft eingesetzt; er sei deshalb von Dezember 1983 bis Oktober 1985 inhaftiert und anschliessend, bis 1988, mit seiner ganzen Familie im Dorf Seman-Topoj interniert worden. Seit 1989 engagiere er sich an vorderster Front gegen die sozialistische Regierung.
 
Fatos Nano wirft er vor, zwischen 1997 und 2004 zahlreiche Morde an politischen Gegnern in Auftrag gegeben zu haben. Am 28. Mai 1997 seien der Bruder des Beschwerdeführers, B.X.________, zusammen mit dem Onkel seiner Frau, C.X.________, in Shkodra von einem Spezialkommando des Geheimdienstes ermordet worden, weil sie im Besitz von für die Sozialistische Partei belastendem Material gewesen seien. Die Ehefrau des Bruders habe, wie auch andere Familienmitglieder, Albanien verlassen und in Luxemburg Asyl erhalten.
 
Der Beschwerdeführer behauptet, das Tötungsdelikt in Shkodra sei aus politischen Gründen konstruiert worden, um seiner und seines Bruders D.X.________ habhaft zu werden. Zur Tatzeit sei er gar nicht in Shkodra, sondern in Fier gewesen, was durch die notarielle Erklärung vom 25. Oktober 2003 bewiesen werde. Der dem Auslieferungsersuchen angeblich zugrunde liegende Haftbefehl stamme vom 10. Februar 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe er in Shkodra gelebt; er sei erst am 14. August 2003 mit seiner Frau nach Belgien ausgereist, wo er heute lebe. Es sei deshalb schleierhaft, weshalb er nicht schon zuvor in Shkodra verhaftet worden sei bzw. völlig legal habe ausreisen können. Vermutlich habe die regierende Sozialistische Partei erst nach seiner Ausreise nach Belgien erfahren, dass er versuche, dem jetzigen Ministerpräsidenten Fatos Nano die von diesem angeordneten politischen Morde nachzuweisen. Aus diesem Grund werde er jetzt mit internationalem Haftbefehl gesucht.
 
Die Aussagen des Belastungszeugen B.Y.________ seien widersprüchlich und völlig unglaubhaft; es handle sich um Aussagen einer bezahlten Belastungsperson; vermutlich handle es sich sogar um Aussagen von zwei verschiedenen Personen. Die Einvernahme B.Y.________s sei vom Gericht in Shkodra immer wieder aus fadenscheinigen Gründen verschoben worden.
 
Der Beschwerdeführer fürchtet um sein Leben, wenn er nach Albanien ausgeliefert werde. Ein gelegentlicher Besuch der schweizerischen Vertretung könne nicht verhindern, dass er in Haft sterbe, sei es wegen der schlechten Haftbedingungen, sei es z.B. durch Gift.
 
3.2 Für das Bundesamt für Justiz findet sich für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer allein aus politischen Motiven verfolgt werde, in den Unterlagen keine Stütze. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern gerade der Beschwerdeführer von einer derartigen politischen Wichtigkeit sei, dass der Staat Albanien sich der Konstruktion eines völlig erfundenen Sachverhaltes bedienen sollte.
 
3.3 Aus den Auslieferungsakten, namentlich der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Shkodra vom 16. Juni und vom 3. Dezember 2003, geht hervor, dass ein Strafverfahren gegen A.X.________ und seinen Bruder D.X.________ eröffnet wurde, das zurzeit vor dem Bezirksgericht Shkodra hängig ist. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussage des Zeugen B.Y.________, dem Bruder des Opfers A.Y.________. Dieser habe folgendes ausgesagt:
 
Am 12. Januar 2002 seien er und sein Bruder A.Y.________ auf dem Weg nach Hause gewesen. Am Ort "Kafja e Madhe", vor der ihnen gehörenden Bar, hätten sie A.X.________ und dessen Bruder D.X.________ getroffen. D.X.________ habe sich B.Y.________ genähert, habe ihm zugerufen: "Grüsse B.X.________ von mir!" und habe sieben Mal auf ihn geschossen, allerdings ohne ihn zu treffen. In der Zwischenzeit habe A.X.________, in Begleitung seines Neffen "E.X.________", A.Y.________ bis in das Restaurant "Piazza" verfolgt; anschliessend seien Schüsse zu hören gewesen. B.Y.________ vermutete als Tatmotiv Blutrache: Vor vier Jahren sei B.X.________ zusammen mit einer anderen Person in Shkodra getötet worden; seine Brüder A.X.________ und D.X.________ hätten die Gebrüder A.Y.________/B.Y.________ als Täter verdächtigt. Sechs Tage nach der Tat habe A.X.________ über einen Dritten B.Y.________ ausrichten lassen, dass er A.Y.________ getötet habe.
 
Als weitere Beweismittel werden von der Staatsanwaltschaft Shkodra ein gerichtsmedizinisches Gutachten, ein ballistisches Gutachten, Fotos von der Leiche und vom Tatort sowie Aussagen weiterer Zeugen, namentlich von G.________ (Inhaber des Lokals "Piazza"), H.________ und I.________, genannt. A.Y.________ sei dem gerichtsmedizinischen Gutachten zufolge durch sechs Schüsse in den Kopf, die Lippe, den Hals, die Brust, die linke Hand und das rechte Bein getötet worden. Laut ballistischem Gutachten stammten die sechs am Tatort aufgefundenen Patronen aus zwei verschiedenen Waffen.
 
Die Staatsanwaltschaft von Shkodra erhob gegen A.X.________ Anklage wegen vorsätzlicher Tötung aus Rache (Art. 78 Abs. 2 alb. StGB) und unerlaubten Waffenbesitzes (Art. 278 alb. StGB); sein Bruder D.X.________ wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt. Die Sache wurde am 16. Juni 2003 dem Bezirksgericht Shkodra überwiesen.
 
3.4 Nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Tirana wurde in den albanischen Medien über das Tötungsdelikt in Shkodra berichtet, das als Fall von Blutrache bezeichnet worden sei. Tötungsdelikte wegen Blutrache seien im Norden Albaniens weit verbreitet. In den meisten Fällen handle es sich eher um private als um politische Konflikte, wenn auch in dieser Region beides eng miteinander verbunden sei. Shkodra sei bekannt als eine der Städte, in der der Konflikt zwischen Demokraten und Sozialisten besonders ausgeprägt sei und wo es regelmässig zu Zwischenfällen komme. Eine ähnliche Konfrontation bestehe zudem zwischen den Katholiken und den Muslimen; Shkodra sei vielleicht der einzige Ort in Albanien, in der es einen ernsthaften Antagonismus zwischen beiden Religionsgemeinschaften gebe.
 
3.5 Unstreitig wurde die Familie des Beschwerdeführers unter dem Regime Enver Hoxhas politisch verfolgt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über seine gegenwärtige politische Verfolgung stammen jedoch von der Demokratischen Partei Shkodras und den antikommunistischen politischen Vereinigungen "13. Dezember 1990" und "2. April 1991", welche die regierende sozialistische Partei bekämpfen. Es ist gerichtsnotorisch, dass zum politischen Kampf in Albanien auch Diffamierungen der jeweils anderen Partei gehören, der die Verfolgung und Unterdrückung politischer Gegner vorgeworfen wird. Skepsis ist vor allem angesichts der besonders gespannten Situation in Shkodra angebracht, in der die Konflikte zwischen Demokraten und Sozialisten besonders virulent sind.
 
3.5.1 Zwar trifft es zu, dass Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers in Luxemburg Asyl erhalten haben; die eingereichten Bestätigungen aus dem Zeitraum 1998 bis 2001 enthalten jedoch keinen Sachverhalt und keine Begründung und lassen keinen Schluss auf eine Verfolgung auch des Beschwerdeführers zu.
 
3.5.2 Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, das er bis August 2003 in Shkodra gelebt habe und am 14. August 2003 völlig legal nach Belgien ausgereist sei. Er macht nicht geltend, bis zu diesem Zeitpunkt Opfer konkreter politischer Verfolgungsmassnahmen gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass Shkodra nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Tirana von jeher eine Hochburg der Demokraten ist, d.h. von der Partei regiert wird, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist.
 
3.5.3 Der Beschwerdeführer macht als Motiv für eine politische Verfolgung geltend, er habe im Jahr 2001, vier Jahre nach dem Tod seines Bruders, aufgedeckt, dass der jetzt regierende Ministerpräsident Fatos Nano an diesem und zahlreichen anderen politischen Morden beteiligt gewesen sei. Er vermutet, dass die Regierung erst nach seiner Ausreise im August 2003 von seinen Recherchen erfahren habe und seither versuche, seiner habhaft zu werden. Er legt allerdings nicht dar, weshalb die Regierung erst zu diesem Zeitpunkt auf ihn und seine Recherchen aufmerksam geworden sein soll.
 
3.5.4 Gegen diese Hypothese spricht auch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer schon Monate vor seiner Abreise eingeleitet worden ist: Der Haftbefehl des Gerichts in Shkodra wurde am 10. Februar 2003 erlassen; die Aussagen des Belastungszeugen B.Y.________ stammen vom 16. Januar 2003 und vom 23. März 2003, wurden also zu einem Zeitpunkt gemacht, als der Beschwerdeführer noch in Albanien lebte. Auch die vom Beschwerdeführer benannten Alibizeugen haben in ihrer notariellen Erklärung vom 23. Oktober 2003 ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon am Tag des Tötungsdelikts in der abendlichen Fernsehsendung als Täter des Mordes an A.Y.________ verdächtigt worden. Der albanische Anwalt des Beschwerdeführers hat sodann bestätigt, dass die erste Verhandlung vor dem Bezirksgericht Shkodra auf den 1. Juli 2003 angesetzt worden ist. Dies alles spricht gegen die Hypothese eines erst nachträglich, d.h. nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Belgien im August 2003, aus politischen Gründen konstruierten Tötungsdelikts.
 
3.6 Der albanische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Shkodra mehrfach verschoben worden sei: Die Gerichtstermine vom 1. Juli, 16. Juli und 30. September 2003 seien wegen Nichterscheinens des Angeklagten verschoben worden; an der Sitzung vom 29. Oktober 2003 habe das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens suspendiert. Auf Antrag des Verteidigers sei das Verfahren am 22. Dezember 2003 wieder aufgenommen worden. Sämtliche daraufhin angesetzten Sitzungstermine hätten jedoch verschoben werden müssen, weil die Parteien nicht ordentlich geladen worden seien, Beteiligte und Zeugen nicht erschienen seien bzw. der Richter sich das Bein gebrochen habe. Diese Verzögerung des Strafverfahrens mag unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots problematisch sein, kann aber keine politische Verfolgung des Beschwerdeführers belegen.
 
3.6.1 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte für den Verdacht vor, der Beschwerdeführer werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Dann aber erübrigt es sich, zusätzliche Auskünfte und Unterlagen vom ersuchenden Staat einzuholen. Insbesondere erscheint es nicht geboten, eine leserliche Abschrift der Zeugenaussagen B.Y.________s zu verlangen, um diese übersetzen zu lassen: Es wird Aufgabe des zuständigen Strafgerichts in Shkodra sein, Identität und Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu prüfen und seine Aussagen denjenigen der Entlastungszeugen gegenüberzustellen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in Albanien herrschten keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, weshalb keine Auslieferung dorthin bewilligt werden dürfe.
 
4.1 Nach Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ist die Menschenrechtssituation in Albanien problematisch; u.a. seien willkürliche Festnahmen, polizeiliche Misshandlungen und schlechte Haftbedingungen an der Tagesordnung. Der Norden Albaniens sei rückständiger und weniger sicher als der Rest des Landes; Clans und der "Kanun" könnten sich in diesem Teil Albaniens immer wieder durchsetzen. Das heutige Justizsystem, die offenkundige Korruption und das Gefängnissystem seien Bereiche, die nicht ausser Acht gelassen werden dürften, wenn ein Auslieferungsentscheid getroffen werde. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit den Berichten des US State Department (Country Reports on Human Rights Practices, Albania 2003, vom 24. Februar 2004), von Amnesty International (2004) und Human Rights Watch (2003).
 
4.2 Zwar liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer persönlich drohende, schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte vor. In Anbetracht der allgemeinen Bedenken des EDA und der besonders problematischen Situation in Shkodra hat jedoch das Bundesamt die Auslieferung von der Abgabe geeigneter Garantien der albanischen Behörden abhängig gemacht. Mit diplomatischer Note an die Botschaft Albaniens in Bern vom 19. Mai 2004 wurden folgende Garantien verlangt:
 
a) La République d'Albanie s'engage à accorder à la personne extradée les garanties de procédure reconnues par le Pacte international du 16 décembre 1966 relatif aux droits civils et politiques (Pacte ONU II), spécialement en ses art. 2 ch. 3, 9, 14, 16 et 26.
 
b) Aucun tribunal d'exception ne pourra être saisi des actes délictueux imputés à la personne réclamée.
 
c) La peine de mort ne sera ni requise, ni prononcée, ni appliquée à l'égard de la personne réclamée. L'obligation de droit international contractée par la République d'Albanie à cet égard rend inopposable à la personne réclamée l'art. 6 ch. 2 du Pacte ONU II.
 
d) La personne extradée ne sera en outre soumise à aucun traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique (art. 7, 10 et 17 Pacte ONU II). La situation de la personne extradée ne pourra pas être aggravée lors de sa détention en vue du jugement ou de l'exécution de la peine, en raison de considérations fondées sur ses opinions ou ses activités politiques, son appartenance à un groupe social déterminé, sa race, sa religion ou sa nationalité (art. 2 let. b des la Loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale du 20 mars 1981, EIMP).
 
e) Aucun acte commis par la personne extradée antérieurement à la remise et pour lequel l'extradition n'a pas été consentie ne donnera lieu à poursuite, à condamnation ou à réextradition à un Etat tiers et aucun autre motif à l'extradition n'entraînera une restriction à la liberté individuelle de celle-ci (art. 15 acte ONU II). Cette restriction tombera si, dans le délai de quarante-cinq jours suivant sa libération conditionnelle ou définitive, la personne extradée n'a pas quitté le territoire albanais, après avoir été instruite des conséquences y relatives et après avoir eu la possibilité de s'en aller; il en va de même si la personne extradée retourne en République d'Albanie après l'avoir quitté ou si elle y est ramenée par un Etat tiers (art. 38 al. 2 EIMP).
 
f) Toute personne représentant la Suisse en République d'Albanie pourra rendre visite à la personne extradée, sans que les rencontres ne fassent l'objet de mesures de contrôle. En outre, ledit représentant pourra s'enquérir de l'état de la procédure et assister à tous les débats judiciaires. Un exemplaire de la décision mettant fin à la procédure pénale lui sera remis.
 
g) Les conditions de détention ne seront pas inhumaines ou dégradantes au sens le l'art. 3 de la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH).
 
La santé du prévenu sera assurée de manière adéquate, notamment par accès à des soins médicaux suffisants."
 
4.3 Der Beschwerdeführer hält diese Garantien für untauglich: Albanien habe bereits die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert; würden die Garantien dieser Staatsverträge nicht umgesetzt, so könne auch die Abgabe einer entsprechenden Garantie im Einzelfall daran nichts ändern.
 
Dem ist zu widersprechen: Verpflichtet sich der ersuchende Staat in einem konkreten Einzelfall zur Einhaltung gewisser Menschenrechte und Verfahrensgarantien, und kann dies durch die Schweizerische Botschaft vor Ort überprüft werden, z.B. durch unangemeldete Haftbesuche und eine Beobachtung des Strafverfahrens, so darf grundsätzlich von der Einhaltung der Garantie ausgegangen und die Auslieferung bewilligt werden. Würden sich die albanischen Behörden über die erwähnten Auflagen hinwegsetzen, würden sie Gefahr laufen, von der Schweiz (und wahrscheinlich auch von anderen Staaten) keine Rechtshilfe mehr zu erhalten und diplomatische Konsequenzen auszulösen.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
 
Da die Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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