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Informationen zum Dokument  BGer 4C.146/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.146/2004 vom 19.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.146/2004 /kra
 
Urteil vom 19. Juli 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Charif Feller.
 
Parteien
 
Genossenschaft X.________, F
 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
 
gegen
 
A.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber
 
Gegenstand
 
Innominatvertrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Im September 1994 kaufte die Beklagte von einer Garage ein Auto (Suzuki Vitara 1.6 Cabrio) zum Preis von Fr. 23'600.--. Im Fahrzeugausweis wurde die Beklagte als Halterin eingetragen. Vor dem oder am 28. Mai 1998 wurde das Eigentum am Auto auf die Z.________AG übertragen. Am 28. Mai 1998 unterzeichnete die Beklagte als Mieterin und die Z.________AG als Vermieterin einen "Mietvertrag (Schuldanerkennung)". Darin wird festgehalten, dass die Beklagte von der Z.________AG das Auto mietet. Dem Vertragstext kann weiter entnommen werden:
 
"Die geplante Vertragsdauer beträgt 60 Monate. Bei ordentlichem Ablauf verbleibt ein Restwert des Mietobjektes von Fr. 2'180.--. [...]
 
Die monatliche Miete beträgt Fr. 541.--, zahlbar jeweils am 5. des Monats, erstmals bei Unterzeichnung dieses Vertrages, die zweite demzufolge am 06.07.1998.
 
Mit Ausnahme der bei Unterzeichnung fälligen Miete, die direkt dem Vermieter zu leisten ist, sind sämtliche Mietraten pünktlich bei Verfall ausschliesslich an die Genossenschaft X.________ in Y.________ zu bezahlen.
 
Der Mieter anerkennt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages auch die beiliegenden Vertragsbedingungen. Dem Mieter ist bekannt, dass er über die Mietgegenstände (ausser dem Gebrauch) in keiner Weise verfügen kann. Andere in diesem Vertrag nicht vorgemerkte Abmachungen haben keine Gültigkeit.
 
Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass sämtliche Rechte aus diesem Mietvertrag vom Vermieter an die Genossenschaft X.________ in Y.________ abgetreten werden. Die vereinbarte Miete kann deshalb mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Genossenschaft X.________ bezahlt werden. [...]".
 
-:-
 
Die Z.________AG bestätigte auf dem Vertragsdokument, den Betrag von Fr. 541.-- als erste Miete bis zum 6. Juli 1998 erhalten zu haben.
 
Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Mietvertrags-Bedingungen angeheftet. Darin wird unter anderem festgehalten, dass das Eigentum am Mietgegenstand uneingeschränkt bei der Vermieterin bzw. bei der Klägerin verbleibe. Die Vermieterin kaufe den bezeichneten Vertragsgegenstand gemäss den Angaben des Mieters, der diesen beim Lieferanten selbst ausgewählt habe, und die Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Mieter könne direkt durch den Lieferanten erfolgen. Die Klägerin sei allein über das Mietobjekt verfügungsberechtigt. Der Mieter nehme es bei der Ablieferung als Vertreter der Vermieterin in Besitz.
 
Ebenfalls am 28. Mai 1998 unterzeichnete die Beklagte eine "Abtretungserklärung/Zession" zu Gunsten der Klägerin, womit sie als Versicherungsnehmerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegenüber den von ihr für das Auto abgeschlossenen Versicherungen an die Klägerin abtrat. Am gleichen Tag beauftragten die Klägerin als Eigentümerin und die Beklagte als Halterin des Autos die Zulassungsbehörde, im Fahrzeugausweis der Beklagten den Zusatz "Halterwechsel verboten" anzubringen, was in der Folge ausgeführt wurde.
 
A.b Am 2. Juni 1998 unterzeichnete die Z.________AG eine "Abtretungs-Erklärung" zu Gunsten der Klägerin, worin namentlich Folgendes festgehalten wird:
 
"Zur Deckung des uns gewährten Vorschusses treten wir Ihnen sämtliche uns zustehenden Ansprüche aus obigem Mietvertrag, insbesondere alle Forderungen auf zukünftige Mietraten sowie alle Nebenrechte bis zum obgenannten Versicherungswert, ferner das Eigentum am Mietobjekt ab. [...]
 
Sollte der Versicherungswert wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder aus anderen Gründen (Auflösung des Mietvertrages) vom Mieter nicht vollständig bezahlt werden, verpflichten wir uns, der Genossenschaft X.________ den Versicherungswert, abzüglich bereits geleisteten Mietraten und der noch nicht fällig gewordenen Zinsen, zurückzuerstatten.
 
Bei Auflösung des Mietvertrages nehmen wir den Mietgegenstand zurück. Den resultierenden Restwert begleichen wir innerhalb von 10 Tagen ".
 
Am 4. Juni 1998 unterbreitete die Klägerin der Z.________AG ihre Abrechnung, wonach der Objektwert Fr. 21'800.--, die Monatsmiete Fr. 541.-- und die Auszahlung Fr. 21'259.-- betrage.
 
A.c Am 9. Juni 1998 unterzeichnete die Beklagte die von der Z.________AG am 4. Juni 1998 erstellte "Abrechnung/Mietvertrag", welche folgende Zahlen aufwies:
 
Betrag Fr. 21'800.--
 
./. MWST Fr. 1'417.--
 
./. Kaution, Fr. 2'180.--,wovon Fr. 1'000.--
 
bereits erhalten Fr. 1'180.--
 
./. Sicherheitsleistung Fr. 6'713.--
 
./. 1. Miete Fr. 541.--
 
./. Bearbeitungsgebühr 10% Fr. 2'180.--
 
./. Einlösungsgebühren Fr. 169.--
 
AUSZAHLUNG Fr. 9'600.--
 
Die Abrechnung sah zudem vor, dass der Betrag "Sicherheitskonto" von Fr. 6'713.-- an den Mieter nach Zahlung der 12. Rate ausbezahlt werden soll, lediglich bei einwandfreier und vertragsgerechter Erfüllung des aufgeführten Mietvertrages, speziell der damit verbundenen Schuldanerkennung.
 
Am 26. Juni 1998 erkundigte sich die Beklagte bei der Klägerin, wie hoch die momentane Rückzahlung sei, da noch Fr. 6'713.--Sicherheitsleistung und Fr. 2'180.-- abgezogen werden können. Am 30. Juni 1998 antwortete die Klägerin der Beklagten, es komme darauf an, ob die Beklagte das Auto zurückgeben oder wieder kaufen wolle. Im ihr vorliegenden Vertrag sei lediglich die 1. Miete quittiert; es sei weder eine Kaution noch sonst eine Sicherheitsleistung aufgeführt. Am 10. August 1998 bezahlte die Beklagte der Klägerin eine zweite Rate im Betrag von Fr. 541.--.
 
Am 24. August 1998 liess die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass es sich beim fraglichen Vertrag nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen verkappten Abzahlungsvertrag handle, der den Anforderungen von Art. 226a OR nicht genüge und daher nichtig sei. Letzteres gelte auch für den mit der Z.________AG abgeschlossenen Fahrzeugübereignungsvertrag. Die Beklagte bot der Klägerin die Rückabwicklung des Vertrages an.
 
Am 15. September 1998 bestätigte die Klägerin der Beklagten die bisherige Bezahlung von insgesamt zwei Raten von total Fr. 1'082.-- und mahnte sie zugleich, dass sie mit einer weiteren Rate in Verzug sei. Am 5. Oktober 1998 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut und setzte ihr eine Frist zur Bezahlung bis zum 19. Oktober 1998. Da die Beklagte nicht reagierte, erklärte die Klägerin am 26. Oktober 1998, dass sie sich gezwungen sehe, am 5. November 1998 gegen die Beklagte die Betreibung einzuleiten. Mit Brief vom 13. November 1998 kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten fristlos und forderte diese auf, ihr den Mietgegenstand bis zum 30. November 1998 zurückzugeben.
 
B.
 
Am 6. September 2000 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Hinwil Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und Bezahlung von Fr. 13'525.-- nebst Zins. Die vom Gericht nach der Hauptverhandlung vom 1. März 2001 unterbreitete provisorische Vereinbarung lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 mahnte sie die Beklagte nochmals für den Fall, dass keine gültige Kündigung vorliegen sollte, und am 7. November 2001 kündigte sie den Vertrag nochmals fristlos. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2003 ab.
 
Auf Berufung hin wies auch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Klage am 26. Februar 2004 ab.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil führt die Klägerin eidgenössische Berufung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Beurteilung der Frage, ob das "reine" Mietvertragsverhältnis der Parteien weiteren Bestimmungen des Bundesrechts, wie beispielsweise den Abzahlungsvorschriften, nicht standhalte.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 OR. Sie behauptet, die Vorinstanz habe das Vertragsverhältnis der Parteien rechtlich unrichtig beurteilt und somit Art. 18 Abs. 2 OR in Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt.
 
Zur Begründung ihres Standpunktes macht die Klägerin geltend, sie habe keine Kenntnis von der am 9. Juni 1998 von der Beklagten unterzeichneten und zuvor von der Z.________AG am 4. Juni 1998 erstellten "Abrechnung/Mietvertrag" gehabt. Auch sei die in dieser Abrechnung vereinbarte Kaution von Fr. 2'180.-- im ihr einzig vorgelegten Mietvertrag vom 28. Mai 1998 nicht aufgeführt, weshalb sie vom Kaufpreis einzig die Erstmiete zur Verrechnung gebracht habe. Dies sei, entgegen der Beurteilung der Vorinstanz, nicht unwesentlich, da gemäss Art. 18 Abs. 2 OR die Beklagte als Schuldnerin der Klägerin als Dritte die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen könne, wenn Letztere die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben habe. Sie habe einzig annehmen dürfen, dass die Beklagte ein von der Z.________AG zugekauftes Fahrzeug gemietet hatte, und habe sich deshalb zum Kauf des Fahrzeugs von der Z.________AG und zur Bezahlung des Kaufpreises entschlossen. Es sei ihr weder bekannt noch sei es für sie erkennbar gewesen, dass die Beklagte und die Z.________AG nicht ein Mietvertragsverhältnis sui generis begründen wollten, sondern dass die Z.________AG der Beklagten ein Darlehen gewähren wollte. Im Mietvertrag lasse sich weder dazu noch zur bewusst später, nach Abschluss des Mietvertrages, erstellten "Abrechnung/Mietvertrag" ein Vermerk finden. Die Beklagte habe aber aufgrund des ihr bekannten Mietvertrages gewusst, dass die Klägerin sowohl Eigentümerin als auch Vermieterin des Fahrzeugs war, weshalb diese sich auf Art. 18 Abs. 2 OR berufen könne. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei als reiner Mietvertrag zu qualifizieren, unter Ausschluss der ihr nicht bekannten Darlehensabreden zwischen der Beklagten und der Z.________AG.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat zunächst - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug am 28. Mai 1998 der Z.________AG verkaufte, um es umgehend zurück zu mieten.
 
2.2 Sodann hat die Vorinstanz bei der Auslegung des Vertrages vom 28. Mai 1998 erwogen, das von der Beklagten mit der Z.________AG abgeschlossene Rechtsgeschäft habe nicht bezweckt, der Beklagten ein Auto oder die Möglichkeit der Benützung eines Autos zu verschaffen. Dafür hätte die Beklagte mit der Z.________AG gar nicht erst in Kontakt treten müssen. Wirtschaftlicher Zweck dieses Rechtsgeschäftes sei offensichtlich viel mehr gewesen, der Beklagten ein eigentliches Darlehen zu gewähren. Die Vertragsparteien hätten mit dem gleichzeitigen Abschluss des Kauf- und des Mietvertrages bewirkt, dass die Beklagte in der Form des Kaufpreises finanzielle Mittel ausbezahlt bzw. versprochen erhalten habe und gleichzeitig ihr Auto weiterhin habe benutzen können. Dass nicht der Kauf des Autos, sondern das entgeltliche Darlehen im Vordergrund gestanden sei, werde daran verdeutlicht, dass die Z.________AG - und später die Klägerin - sich für den realen Wert des Autos wenig interessiert hätten. Die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug von der Beklagten auf die Z.________AG ergebe keinen anderen Sinn, als dass damit eine Realsicherheit für den von der Beklagten erhaltenen Geldbetrag hätte gewährleistet werden sollen. Die Klägerin sei am Auto nicht bzw. nur im Sinne einer Sicherheit interessiert gewesen, was sich daran zeige, dass die Laufzeit des Vertrages sich etwa mit der voraussichtlichen Restlebensdauer des Autos decke.
 
2.3 Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht um ein simuliertes Vertragswerk handle. Die Beklagte habe von der Z.________AG ein Darlehen erhalten, das sie mit Darlehenszinsen laufend in Raten zurückzuzahlen hatte, obwohl sie formell einen Kaufpreis ausbezahlt erhielt und Mietzinsraten zu bezahlen hatte. Den wirtschaftlichen Zweck habe die Beklagte mittels Koppelung eines Kaufvertrages mit einem Mietvertrag (sale and lease back) erreichen wollen, was rechtlich zulässig sei.
 
2.4 Zu der am 9. Juni 1998 von der Beklagten unterzeichneten und zuvor von der Z.________AG am 4. Juni 1998 erstellten "Abrechnung/Mietvertrag" hielt die Vorinstanz fest, dass sie direkt Bezug auf den Mietvertrag vom 28. Mai 1998 nehme. Darin könne nicht der Abschluss eines neuen oder weiteren Rechtsgeschäftes zwischen der Beklagten und der Z.________AG erblickt werden, und es handle sich auch nicht um irgend welche Nebenabreden zwischen diesen Parteien. Es ergebe sich aus dem Wort "Abrechnung", dass in diesem Dokument nur eine nachträgliche schriftliche Fixierung einer früher abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung erblickt werde. Dies widerlege die Behauptung der Klägerin, die Beklagte und die Z.________AG hätten mittels dieser Abrechnung erneut über das Fahrzeug verfügt, obwohl sie alleinige Eigentümerin des Autos gewesen sei. Auch sei es irrelevant, ob die Klägerin von diesem Dokument Kenntnis hatte oder nicht. Es brauche nicht weiter abgeklärt zu werden, warum im Mietvertrag keine Kaution vorgesehen wurde, weil dies für die Entscheidfindung ohne Belang sei.
 
Aus dem Vergleich der verschiedenen Dokumente ergebe sich, dass die Klägerin der Z.________AG für das Fahrzeug Fr. 21'800.-- bezahlt und Letztere genau diesen Betrag in die Abrechnung übernommen habe. Davon habe die Z.________AG verschiedene Beträge abgezogen, sodass ein Restbetrag von Fr. 16'313.-- für die Beklagte bestimmt gewesen sei, ausbezahlt in zwei Raten, nämlich Fr. 9'000.-- (recte: Fr. 9'600.--) umgehend und Fr. 6'713.-- nach Zahlung der 12. Mietrate durch die Beklagte. Hätte die Z.________AG der Beklagten ein selbständiges Darlehen in der Höhe der beiden Beträge gewähren wollen, dann hätte sie deren Auszahlung nicht in den Zusammenhang mit dem Mietvertrag bringen müssen. Die Abrechnung sei auch kein "Fantasiegebilde", da die Beklagte den Betrag von Fr. 9'600.-- erhalten habe.
 
3.
 
3.1 Die Ausführungen der Vorinstanz sind so zu verstehen, dass diese zunächst den wirklichen Willen der Beklagten und der Z.________AG festgestellt hat. Sie geht davon aus, dass die Beklagte mit Hilfe der Z.________AG ein Darlehen aufnehmen wollte. Zu diesem Zweck habe die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug der Z.________AG verkauft und es umgehend zurück gemietet, um auf dessen Gebrauch nicht verzichten zu müssen. Der tatsächliche Parteiwille bei der Durchführung von Kauf und Miete sei die Darlehens- bzw. die Kreditgewährung gewesen.
 
Sodann hat die Vorinstanz durch Auslegung des Mietvertrages vom 28. Mai 1998 den mutmasslichen Willen der am Abschluss dieses Dokumentes beteiligten Parteien ergründet. Dabei hat sie auch die unmittelbar und durch spätere Zession an diesem Vertrag beteiligte Klägerin mitberücksichtigt. Sie legte den Mietvertrag nach dessen Zweck und den weiteren Umständen aus, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b).
 
3.2 Was das von der Beklagten und der Z.________AG unterzeichnete Dokument "Abrechnung/Mietvertrag" betrifft, stützte sich die Vorinstanz bei dessen Auslegung auf den Wortlaut sowie auf weitere Umstände ab, um es unter den übrigen Dokumenten rechtlich einordnen zu können. Die Vorinstanz hielt es jedoch für irrelevant, ob die Klägerin von diesem Kenntnis hatte oder nicht. Sie hat mithin diese Frage offen gelassen. Die Klägerin behauptet aber, es sei urkundlich bzw. durch die Datumsangaben nachgewiesen, dass sie von diesem Dokument keine Kenntnis hatte. Diese Berichtigung bzw. Ergänzung des Sachverhalts ist unzulässig. Jedenfalls hat die Klägerin in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihres Anspruchs auf Zulassung zum Beweis (Art. 8 ZGB) geltend gemacht. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche von ihr angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen, und es liegen nicht die erforderlichen Hinweise vor, dass sie diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat (BGE 114 II 289 E. 2a).
 
3.3 Die Frage, ob die Klägerin vom strittigen Dokument wusste, konnte ohnehin offen bleiben. Ausgangspunkt ist der für das Bundesgericht verbindlich festgestellte tatsächliche Wille der Beklagten und der Z.________AG, ein Darlehens- bzw. Kreditgewährungsgeschäft abzuschliessen (hiervor E. 3.1). Nach den weiteren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die Klägerin insbesondere Kenntnis davon, dass die Beklagte ihr eigenes Fahrzeug an die Z.________AG verkauft hatte. Zudem steht fest, dass sie sich für das Fahrzeug nicht eigentlich, sondern nur im Sinne einer Sicherheit interessierte, wofür auch der im Jahr 1998 offensichtlich überhöhte Kaufpreis spricht. Die Klägerin musste daher wissen, worum es bei diesem Geschäft ging, obwohl sie in dieses unmittelbar nur durch den Mietvertrag vom 28. Mai 1998 und durch die gleichentags bzw. später erfolgten Zessionen involviert war. Dass im Mietvertragstext die in der "Abrechnung/Mietvertrag" vorgesehene Kaution von Fr. 2'180.--, die im Übrigen dem im Mietvertrag vorgesehenen Restwert des Mietobjekts entspricht, nicht aufgeführt ist, ist unter diesen Umständen nicht von Belang.
 
3.4 Ging es der Beklagten und der Z.________AG tatsächlich um die Einräumung eines Kredits und war dies, wie erwähnt, für die Klägerin erkennbar, stellt sich die Frage einer im Sinne von Art. 18 Abs. 2 OR unzulässigen Berufung auf eine Simulation gegenüber der Klägerin nicht. Die Beklagte hat denn auch eine solche Einrede gar nicht erhoben. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin ist damit vom Vorliegen eines Kreditbeschaffungsgeschäfts auszugehen.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz erwog, die verschiedenen Rechtshandlungen der Beklagten und der Z.________AG müssten nicht nur als wirtschaftliche, sondern auch als rechtliche Einheit betrachtet werden. Sie hätten Bezug zum Kauf-, zum Miet-, zum Darlehens- sowie zum Kreditsicherungsrecht und seien dem Finanzierungsleasing-Geschäft zuzuordnen. Es handle sich um ein sale and lease back-Geschäft, d.h. um einen zusammengesetzten oder gemischten Innominatvertrag. Dieser könne dem Konsumkreditvertrag (aKKG vom 8. Oktober 1993, AS 1994 I 367 ff.) zugeordnet werden, der der Kreditbeschaffung im weiteren Sinne diene. Da der Vertrag offensichtlich nicht allen vorgeschriebenen gesetzlichen Erfordernissen entspreche, sei er, wie sich aus dem aKKG ergebe, nichtig. Die Nichtigkeit wirke sich auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
 
Das nichtige Verpflichtungsgeschäft habe zur Folge, dass keine Eigentumsübertragung erfolge. Die Beklagte sei daher weiterhin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben. Da weder die Z.________AG noch die Klägerin je (un)mittelbare Besitzer des Autos geworden seien, stelle sich die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin nicht (vgl. Art. 714 in Verbindung mit Art. 933 ZGB).
 
4.2 Die Klägerin beschränkt sich in der Berufung darauf geltend zu machen, als für sie massgebliches Rechtsgeschäft liege bloss ein Mietvertrag vor. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Zur von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des Kreditbeschaffungsgeschäftes äussert sie sich nur insofern, als sie einräumt, dass die zwischen der Beklagten und der Z.________AG vereinbarte vertragliche Konstruktion vor den Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes nicht standhalten würde, wenn Inhalt und Zweck der vertraglichen Abreden dieser Parteien nicht die Miete eines Fahrzeugs, sondern die Darlehensgewährung bzw. die Kreditbeschaffung sein sollte. Mit anderen Worten geht auch die Klägerin für diesen Fall von der Nichtigkeit des vereinbarten Geschäftes aus. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 117 II 199 E. 1; Urteil 4C.261/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 1a mit Hinweisen, teilweise wiedergegeben in: AJP 2002 845 ff., 846).
 
5.
 
Die Berufung ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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