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Informationen zum Dokument  BGer B 45/2003  Materielle Begründung
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BGer B 45/2003 vom 13.07.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 45/03
 
Urteil vom 13. Juli 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergerstrasse 21, 3011 Bern,
 
gegen
 
Pensionskasse der Stadt Q.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Hans Keller, Schwanengasse 9, 3011 Bern,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 25. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a B.________ (geb. 1948), von Beruf Krankenschwester mit Zusatzausbildung für den Bereich der Intensivpflege, war vom 7. August 1989 bis 31. Juli 1993 beim Verein P.________ mit einem Pensum zwischen rund 60 % und 80 % angestellt und dadurch bei der Versicherungskasse für das Personal der Einwohnergemeinde Q.________ (heute und nachfolgend: Pensionskasse der Stadt Q.________) vorsorgeversichert. Danach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung und absolvierte von Herbst 1993 bis März 1994 einen Bürofachkurs. Vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1995 war sie teilzeitlich im Alters- und Leichtpflegeheim X.________ beschäftigt und dadurch bei der Lebensversicherungsanstalt R.________ AG berufsvorsorgeversichert. In der Folge war sie bis 30. Juni 1997 als Pflegerin/Haushälterin in einem Privathaushalt teilzeitlich erwerbstätig (Arbeitgeberbericht vom 18. August 1997).
 
A.b Am 24. Juli 1997 meldete sich B.________ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie erklärte, seit dem 13. Juni 1997 "bis auf Weiteres" arbeitsunfähig zu sein. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie ein seit der Pubertät bestehendes psychisches Leiden sowie verschiedene, bis zur Geburt zurückreichende Geschehen, wie namentlich ein Cervicalsyndrom sowie beidseitige Ischialgien. Nach Abklärung der beruflichen, haushaltlichen und medizinischen Verhältnisse (worunter der Bericht der Frau Dr. med. G.________, Oberärztin am Psychiatriezentrum des Spitals Y.________, vom 4. Dezember 1997, worin eine bipolare affektive Störung F 31.6 gemäss ICD-10 diagnostiziert wurde, sowie der Abklärungsbericht Haushalt vom 13. August 1998) sprach ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. Januar 1999 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 1997 eine Viertelsrente, für die Dauer vom 1. September 1997 bis 30. September 1998 eine ganze und ab dem 1. Oktober 1998 eine halbe Rente zu. Laut Mitteilung der IV-Stelle vom 5. November 2002 gelangte die Verwaltung revisionsweise u.a. gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 15. Oktober 2002 zum Schluss, dass ab September 2001 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 82 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
 
A.c Am 9. Juni 1999 bestritt die Lebensversicherungsanstalt R.________ AG eine Leistungspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung des Alters- und Leichtpflegeheimes X.________. In der Folge lehnte die Pensionskasse der Stadt Q.________ als BVG-Versicherer des Vereins P.________ ihrerseits das Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente mit Schreiben vom 30. September 1999 ab.
 
B.
 
Die durch B.________ gegen die Pensionskasse der Stadt Q.________ erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Beizug der IV-Akten und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 25. März 2003).
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren:
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2003 sei aufzuheben.
 
2.1 Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Invaliditätsgrad der Klägerin ab April 1994 im Verfahren nach Art. 28 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse für das Personal der Einwohnergemeinde Q.________ vom 10. Dezember 1981 festzusetzen.
 
2.2 Eventualiter: Es sei der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab April 1994 richterlich festzusetzen.
 
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab April 1994, evtl. ab einem richterlich zu bestimmenden Zeitpunkt gestützt auf den (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 oben berechneten) Invaliditäts- grad Invalidenrenten, einschliesslich der Kinderrenten für den Sohn C.________, zu leisten.
 
4. Eventualiter: Der Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur heutigen Invalidität geführt hat, sei gerichtlich festzustellen."
 
Die Pensionskasse der Stadt Q.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte zur Stellungnahme aufgeforderte Lebensversicherungsanstalt R.________ AG bestreitet eine Leistungspflicht ihrerseits. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auch in Berufsvorsorgestreitigkeiten (Art. 73 Abs. 4 BVG) stattfindet (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 ff. OG), ist demnach das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung (letztinstanzlich: der kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs- gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 125 V 413 ff. Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a; Urteil M. vom 18. Juni 2004, B 75/03, mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 25 f.).
 
1.2 Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Lebensversicherungsanstalt R.________ AG gemäss Art. 110 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen hat, wird die Rechtskraft des letztinstanzlich gefällten Urteils auf die Beigeladene ausgedehnt, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenes gegen sich gelten lassen muss (BGE 125 V 94 Erw. 8b; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 257; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c und RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 237 Erw. 5.4; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 108 zu § 21; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 166 N 299). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente nach BVG (vgl. Erw. 1.1 hievor) - nicht erweitert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Lebensversicherungsanstalt R.________ AG als Beigeladene im letztinstanzlichen Prozess vernehmlassungsweise auf den Standpunkt stellt, ihrerseits nicht leistungspflichtig zu sein. Über Rechtsbegehren, welche die Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer Leistungspflicht) durch eine vorinstanzlich nicht eingeklagte Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, letztinstanzlich nicht zu befinden. Wohl kann das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine - analoge - Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass über die Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu befinden wäre, fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3 BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Ist sich eine (nicht anwaltlich vertretene) Partei dieses Umstandes offensichtlich nicht bewusst, ist ein entsprechender verfahrensrechtlicher Hinweis durch das mit der Sache befasste kantonale Gericht statthaft (vgl. zur richterlichen Prozessleitung: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 55). Schliesslich kann der Gefahr etwaiger Anspruchsvernichtung zufolge Verjährung durch die Einholung entsprechender Verzichtserklärungen entgegengewirkt werden.
 
1.3 Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Ziff. 4 gestellte Eventualbegehren (vgl. Sachverhalt Ziff. B hievor) zielt darauf, eine Leistungspflicht der Lebensversicherungsanstalt R.________ AG festzustellen, um einen erneuten Prozess zu verhindern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). Im Lichte der in Erw. 1.1 und 1.2 eben dargelegten Grundsätze zum Anfechtungs- und Streitgegenstand sowie zur Beiladung ist die Rechtsvorkehr in diesem Punkt nicht zulässig.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509 sowie Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (nicht publizierte Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
 
2.3 Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist zweierlei beizufügen:
 
2.3.1 Nach der Judikatur (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, insbesondere bezüglich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03, mit Hinweisen).
 
2.3.2 Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil P. vom 11.7.2000 Erw. 4d, B 47/98).
 
3.
 
Die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung qualifizierten die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. Juli 1997 als verspätet im Sinne des Art. 48 Abs. 2 erster Satz IVG, d.h. sie legten den Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1996 fest, wobei sie - implizit - den Tatbestand der unverschuldet verspäteten Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz IVG verneinten (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 23. Oktober 1998). Auf Grund der medizinischen Akten aus dem IV-Verfahren besteht sodann zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändern Differenzen diagnostischer Art unter den beteiligten Spezialärzten psychiatrischer Fachrichtung nichts: Während im Bericht der Frau Dr. med. G.________ (vom 4. Dezember 1997) eine bipolare affektive Störung (F 31.6 ICD-10) diagnostiziert wurde, spricht sich der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Revisionsverfahren beauftragte Dr. med. S.________ in der Expertise vom 15. Oktober 2002 für eine rezidivierende depressive Störung (bei gegenwärtig mittelgradiger und wiederholt schweren Episoden mit psychotischen Symptomen [F 33.1 respektive F 33.3 ICD-10]) aus.
 
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz im berufsvorsorgerechtlichen Prozess frei zu prüfen, ob die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, die in der Folge zur Invalidität führte, in der Zeit vom 7. August 1989 bis 30. August 1993 eingetreten ist, als die Beschwerdeführerin zufolge ihres Anstellungsverhältnisses beim Verein P.________ und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war.
 
4.
 
Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Beschwerden, die heute invalidisierend wirken würden, in der Zeit vom 7. August 1989 bis 30. August 1993 (als die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum ausweislich der Akten (behandlungsbedürftige und die körperliche Belastbarkeit einschränkende) Rückenbeschwerden aufgetreten seien, vermöchten die Kurzzeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. und 27. Mai sowie vom 10. Juni 1993, worin der Beschwerdeführerin ohne nähere Angaben eine krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, den erforderlichen Beweis nicht zu erbringen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen Störung sowie die Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens seien im Übrigen für sich allein betrachtet, d.h. soweit daraus keine Arbeitsunfähigkeiten resultieren würden, unter dem Blickwinkel des Art. 23 BVG nicht massgebend.
 
Die Beschwerdeführerin erneuert im Hauptpunkt ihr Rechtsbegehren, wonach die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Sie hält sinn-gemäss dafür, es seien die verschiedenen Berichte des (seit 1985 als behandelnder Arzt wirkenden) Dr. med. D.________ zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen jüngeren Datums, soweit sie sich zum hier interessierenden Zeitraum äussern würden.
 
5.
 
5.1 Nach Lage der Akten konsultierte die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum vom 7. August 1989 bis 30. August 1993 Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. D.________. Die behandelnden Ärzte äussern sich wie folgt:
 
5.1.1 Dr. med. I.________ gab im zuhanden der IV-Stelle erstatteten Bericht vom 18. August 1997 an, die Beschwerdeführerin habe ihn am 11. Januar 1993 erstmals wegen Beschwerden im Bereich Wirbelsäule konsultiert. Er diagnostizierte ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei ausgeprägter Streckhaltung der Halswirbelsäule, ein chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Abflachung der Kyphose der Brustwirbelsäule mit knickförmigem Übergang auf Höhe Brustwirbelkörper 9/10 sowie ein - ebenfalls chronisches - Lumbovertebralsyndrom bei betonter Lordosierung der Lumbalwirbelsäule sowie bei rechtskonvexer Skoliose.
 
5.1.2 Dr. med. D.________ bescheinigte der Beschwerdeführerin in den Kurzzeugnissen vom 18. und 27. Mai sowie 10. Juni 1993 ohne nähere Angaben eine krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. Mai bis 18. Juli 1993.
 
5.1.2.1 Im "Ärztlichen Zeugnis" vom 7. September 1993 führte dieser Arzt, wiederum ohne nähere Darlegungen, aus, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen die Anstellung beim Verein P.________ aufgeben müssen. Die abschliessende Bitte um Kenntnisnahme legt nahe, dass sich dieses Zeugnis an die Organe der Arbeitslosenversicherung richtete, bei denen sich die Beschwerdeführerin im Sommer 1993 zum Leistungsbezug angemeldet hatte.
 
5.1.2.2 Im zuhanden der Rentenanstalt/Swiss Life erstellten Zeugnis vom 13. Juli 1995 diagnostizierte Dr. med. D.________ ein chronisches depressives Geschehen mit einem akutem Schub, weshalb die Beschwerdeführerin vom 9. März bis 31. Juli 1995 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die seit Jahren auftretenden depressiven Zustände würden medikamentös und therapeutisch bei gelegentlicher Dekompensation stabilisiert.
 
5.1.2.3 Im Bericht vom 11. August 1997 sprach sich Dr. med. D.________ gegenüber der IV-Stelle dafür aus, der Gesundheitsschaden bestünde seit der Pubertät. Die Beschwerdeführerin sei seit 1985 behandlungsbedürftig; sie sei seit Mitte 1995 bis Ende Mai 1997 zu 50 % und ab Anfang Juni 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch wird u.a. auf psychotische Schübe "intermittierend seit 1994" hingewiesen.
 
5.1.2.4 Am 21. Dezember 1999 erklärte Dr. med. D.________, es bestünde klarerweise ein enger Zusammenhang zwischen der Invalidität und der Krankheit, "die zur Arbeitsunfähigkeit im Juni 1993 und später geführt habe". Die Stellenwechsel, auch die Aufgabe der Anstellung beim Alters- und Leichtpflegeheim X.________, seien Folge des psychischen Leidens.
 
5.1.2.5 Laut Zeugnis vom 14. Juni 2002 des Dr. med. D.________ schliesslich war als Folge eines Infektes sowie eines psychischen Belastungszustandes im Sommer 1993 eine Dekompensation eingetreten, welche eine längere Zeit dauernde medikamentöse Therapie bedingte. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeit habe auch die Periode vom 18. bis 31. Juli 1993 umfasst.
 
5.2 Weder die Expertise des Dr. med. S.________ (vom 15. Oktober 2002), die anlässlich der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nach IVG erstellt wurde und eine ausführliche und sehr detaillierte Darstellung der Anamnese beinhaltet, noch der Bericht der Frau Dr. med. G.________ (vom 4. Dezember 1997), der als Grundlage für die erstmalige Rentenzusprechung nach IVG diente, äussern sich ihrerseits ausdrücklich zur Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Zeit vom 7. August 1989 bis 30. August 1993 aus psychischen Gründen in ihrem Leistungsvermögen als Krankenschwester erheblich eingeschränkt war. Anamnestisch ist u.a. die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1976 im Rahmen einer depressiven Episode einen Suizidversuch unternommen habe (Bericht der Frau Dr. med. G.________, S. 3). Ferner habe sie Dr. med. D.________ im Jahre 1985, d.h. während ihrer von Oktober 1984 bis August 1988 dauernden Anstellung im Spital Z.________ kennen gelernt, wo dieser psychisch kranke Personen behandelt habe. Sie sei von ihm in den folgenden 15 Jahren erfolgreich ambulant medikamentös therapiert worden (Gutachten des Dr. med. S.________, S. 3 f.). Damit korreliert die von Dr. med. D.________ gegenüber der IV-Stelle gemachte Angabe vom 5. September 1997, wonach die Beschwerdeführerin "erst seit Juli 1997" in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung stehe. Insgesamt ist die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes im Laufe der Zeit und insbesondere in der hier ausschlaggebenden Periode (7. August 1989 bis 30. August 1993) nur unvollständig dokumentiert. Aussagekräftige echtzeitliche Arztzeugnisse, welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeitspanne belegten, fehlen. Dies gilt insbesondere auch für die in Erw. 4 und 5.1.2 bereits genannten Kurzzeugnisse des Dr. med. D.________ (vom 18. und 27. Mai sowie vom 10. Juni 1993), in welchen ohne nähere Angaben eine krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.
 
6.
 
6.1 Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 1993 unter Rückenbeschwerden litt, die zu Arbeitsunfähigkeiten führten. Beleg hiefür ist u.a. die Aufforderung des Vereins P.________ (vom 8. April 1993), die Beschwerdeführerin möge eine Bestätigung ihres Arztes beibringen, wonach sie ihren Rücken wieder belasten dürfe. Weiter findet sich in den Akten eine undatierte, von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Notiz mit dem Titel "B.________". Darin ist der Verlauf des Arbeitsverhältnisses vom 9. März 1993 mit dem Kommentar "Abmachung Datum Standortbestimmung und Aufforderung zur Selbstqualifikation" bis 19. April 1993 dokumentiert. Demnach stand die Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 25. März 1993 zwei Mal wöchentlich wegen Rückenbeschwerden in physiotherapeutischer Behandlung; weiter wird darin ein Zeugnis des Dr. med. I.________ (vom 25. März 1993) genannt, wonach die Beschwerdeführerin nicht mit Gewichten über 15 Kilogramm hantieren dürfe. Gestützt auf das Kündigungsschreiben vom 22. April 1993 sowie das Schreiben vom 9. August 1993, worin die Beschwerdeführerin ihre Gründe hiefür aufforderungsgemäss näher darlegte, ist sodann davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis durch Spannungen und Unverträglichkeiten im Verhältnis zur Teamleitung belastet war. Als unmittelbaren Anlass zur Kündigung nennt die Beschwerdeführerin das für sie völlig unbefriedigende Qualifikationsgespräch vom 18. März 1993 (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. August 1993, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass psychisch oder überhaupt gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Entschluss, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ausschlaggebend waren, finden sich weder im Schreiben vom 22. April 1993 noch in jenem vom 9. August 1993. Bei dieser Sachlage vermögen, entgegen der Beschwerdeführerin, die zum Teil mehrere Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses (am 30. August 1993) erstellten Arztberichte des Dr. med. D.________ (vgl. Erw. 5.1.2) ihrerseits den in Frage stehenden erforderlichen Beweis ebenfalls nicht zu erbringen.
 
6.2
 
6.2.1 Nach dem Gesagten ist weder erstellt noch durch weitere Abklärungen beweisbar, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 22. April 1993 sowie Arbeitsunfähigkeiten, die im Frühjahr/Sommer 1993 aufgetreten sind, ihren Grund im psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hatten. Wie es sich in der Zeit nach Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. August 1993 verhält, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Erw. 1.3).
 
6.2.2 Davon abgesehen verbliebe die Frage nach dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (Erw. 2.1 hievor). Hiefür ist bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 1980 über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nurmehr teilzeitlich erwerbstätig war, dies im Unterschied zu der Zeit vorher, als sie nach Lage der Akten regelmässig mit einem Vollpensum erwerbstätig gewesen war. Weiter fällt ins Gewicht, dass sie am 9. August 1993 gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung erklärte, sie sei bereit und in der Lage im Umfang von 60 % bis 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Dies entspricht exakt dem Beschäftigungsgrad mit dem sie vom 7. August 1989 bis 31. Juli 1993 beim Verein P.________ angestellt gewesen war. Insgesamt ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie seit Sommer 1993 arbeitslos gewesen war und einen Bürofachkurs absolviert hatte, ohne dass die Akten Anhaltspunkte für psychisch bedingte Absenzen enthielten, ihr Arbeitspensum bei Antritt des am 1. April 1994 beginnenden Anstellungsverhältnisses mit dem Alters- und Leichtpflegeheim X.________ aus psychischen Gründen auf ein 60 % Pensum beschränkte. Damit aber ist der zeitliche Konnex zu einer allfälligen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit während der berufsvorsorgerechtlichen Unterstellung bei der Beschwerdegegnerin unterbrochen. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb rechtens.
 
7.
 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Hinsichtlich der Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) ist vom Grundsatz auszugehen, dass Vorsorgeeinrichtungen als mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraute Organisationen im Sinne des Art. 159 Abs. 2 in fine auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen können. Hievon abzugehen, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin als leichtsinnig oder mutwillig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b) oder wegen der besonderen Natur des Prozesses (vgl. etwa BGE 128 V 134 Erw. 5b bezüglich des Haftungsprozesses nach Art. 52 BVG), besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Lebensversicherungsanstalt R.________ AG zugestellt.
 
Luzern, 13. Juli 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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