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Informationen zum Dokument  BGer 6P.59/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.59/2004 vom 08.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.59/2004
 
6S.303/2003 /kra
 
Urteil vom 8. Juli 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Walter Düggelin (6P.59/2004), bzw. Advokatin Dr. Suzanne Lehmann (6S.303/2003),
 
gegen
 
6P.59/2004
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich,
 
und
 
6S.303/2003
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich
 
Gegenstand
 
6P.59/2004
 
Art. 9, 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
6S.303/2003
 
Strafzumessung (Art. 63 StGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.59/2004) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004 und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.303/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, von Mitte Februar 2002 bis zu seiner Verhaftung am 22. Mai 2002 mit rund 26½ Kilogramm Heroingemisch bzw. mit etwa 8½ Kilogramm reinem Heroin-Hydrochlorid gehandelt zu haben.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 13. Januar 2003 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit 6½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Polizeiverhaft sowie der Untersuchungs-und Sicherheitshaft. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren aus.
 
Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Juni 2003 das erstinstanzliche Urteil.
 
Am 30. März 2004 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts und beantragt, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2004
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe zu Unrecht verneint, dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei und das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt habe. Seine Verurteilung beruhe einzig auf den als krass widersprüchlich zu bezeichnenden Aussagen des Belastungszeugen. Ausserdem seien ihm auch angebliche Widersprüchlichkeiten im eigenen Aussageverhalten angelastet worden.
 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 129 I 113 E. 2.1). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn ein Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, die kantonalen Instanzen seien in Willkür verfallen. Vielmehr muss er im Einzelnen zeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll. Auch soweit ein Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend macht, hat er detailliert aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass das Obergericht ihn verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestehen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
 
1.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vom 5. Mai 2004 im Wesentlichen die vor Kassationsgericht erhobenen Rügen, ohne sich mit dessen einlässlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen. Er begründet nicht, weshalb das Kassationsgericht die beanstandeten Verletzungen des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung zu Unrecht verneint habe bzw. weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar sein soll. Seine allgemein gehaltene Kritik erschöpft sich in der Darlegung seiner eigenen Sichtweise. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2003
 
2.
 
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB.
 
Soweit der Beschwerdeführer von einem andern Sachverhalt als die Vorinstanz ausgeht, ist er mit seinen Vorbringen nicht zu hören. Denn damit wendet er sich gegen deren tatsächlichen Feststellungen, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Ebenso wenig kann mit diesem Rechtsmittel eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt werden (vgl. Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
 
2.1 Das Bundesgericht hat die massgebenden Elemente der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB und die Anforderungen an ihre Begründung in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 150 E. 2a). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, sein subjektives Tatverschulden sei nicht analysiert worden. Zwar treffe zu, dass mangels entsprechender Aussagen keine diesbezüglichen Kriterien vorlägen. Die Vorinstanz wäre indes verpflichtet gewesen, seine Beweggründe unter Heranziehung vergleichbarer Fälle zu rekonstruieren. Indem sie eine solche Beurteilung unterlassen habe, sei er zu einer Strafe verurteilt worden, die seinem Verschulden nicht entspreche.
 
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich das subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers nicht abschliessend bestimmen lasse, weil dieser nicht geständig gewesen sei. Die Motivation für sein deliktisches Handeln könne daher nicht ergründet werden. Diese Beurteilung ist zutreffend, hat doch der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten stets bestritten, so dass dessen Beweggründe in der Tat nicht offen erkennbar waren. Soweit als möglich hat die Vorinstanz die Motivation bzw. Zielsetzung des Beschwerdeführers aber einzugrenzen versucht. Sie hat erwogen, dass der nicht drogenkonsumierende Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung seiner Drogensucht gehandelt habe. Ebenso wenig habe er sich aufgrund einer finanziellen Notlage am Drogenhandel beteiligen müssen, da er über ein - unter Berücksichtigung der kosovarischen Verhältnisse - überdurchschnittliches Einkommen verfügt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei vollständigem Gelingen des Drogengeschäfts einen gewissen finanziellen Vorteil erlangt hätte. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz die subjektiven Strafzumessungskomponenten berücksichtigt hat. Die Forderung, dass sie darüber hinaus gleich oder ähnlich gelagerte Fälle hätte heranziehen müssen, um zusätzliche Erkenntnisse über die Motive des Beschwerdeführers zu erlangen, ist abzulehnen. Denn die Beweggründe eines Täters sind individualspezifisch und können deshalb nicht auf andere übertragen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
 
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es in subjektiver Hinsicht nicht auf die Menge der gehandelten Droge ankomme. Insoweit spiele es keine Rolle, ob er mit einem oder acht Kilo Heroin gehandelt habe. Entscheidend sei vielmehr seine Zielsetzung. Dies habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 63 StGB verkannt.
 
Mit der gehandelten Heroinmenge hat der Beschwerdeführer seinen Willen bzw. seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, in diesem Umfang im illegalen Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Dies ist für die Bestimmung der subjektiven Tatschwere relevant. Die Kritik des Beschwerdeführers geht insoweit an der Sache vorbei.
 
2.4 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Sie hat insbesondere zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besessenen Drogenmenge und der Möglichkeit, diese relativ rasch zu beschaffen, eine etwas gehobene Position in der Drogenhandelshierarchie eingenommen hat. Diesen Umstand durfte die Vorinstanz straferhöhend gewichten. Auf ihre insgesamt zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
 
2.5 Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
-:-
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 152 OG). Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Beschwerden von Anfang an aussichtslos erschienen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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