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Informationen zum Dokument  BGer 1A.129/2004  Materielle Begründung
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BGer 1A.129/2004 vom 08.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.129/2004
 
1A.131/2004 /gij
 
Urteil vom 8. Juli 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
1A.129/2004
 
X.________, Beschwerdeführer 1, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,
 
und
 
1A.131/2004
 
Y.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Albanien
 
B 145022 und B 104205-BUG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Auslieferungsentscheide des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 23. April 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die albanischen Staatsangehörigen Y.________, geboren am ________1976, und X.________, geboren am ________1974, beantragten am 5. Februar 2004 Asyl in der Schweiz. Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Tirana wurden sie am 6. Februar 2004 in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
 
B.
 
Am 16. Februar 2004 reichte die albanische Botschaft in Bern beim Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsersuchen gegen Y.________ und X.________ ein.
 
Y.________ wird verdächtigt, zusammen mit seinem Cousin A.________, eine bewaffnete Bande geleitet zu haben. Zusammen mit anderen Bandenmitgliedern habe Y.________ im Zeitraum zwischen dem 2. Juni 1992 und dem 16. April 1996 in Tirana und Vlora insgesamt 15 Überfälle auf Banken, Tankstellen, Fluggesellschaften, Geschäfte und Privatpersonen begangen. Bei den Überfällen vom 15. Dezember 1993 und vom 12. April 1995 sei je eine Person getötet worden. Am 30. Juni 1993 soll er einen Polizisten in Tirana angegriffen haben, um diesem seine Dienstpistole zu entwenden; dabei sei der Polizist durch 5 Messerstiche schwer verletzt worden. Am 31. Oktober 1995 hätten er und andere Bandenmitglieder das Kind B.________ in Tirana entführt, um von den Eltern USD 200'000.-- Lösegeld zu erlangen; das Kind sei am 2. November 1995 freigelassen worden, als die Täter zur Überzeugung gelangt seien, dass die Eltern den geforderten Betrag nicht zahlen könnten. Am 26. Februar 1996 habe er neben dem Supermarkt "VEFA" Sprengstoff in einem Auto deponiert; bei der Explosion der Autobombe seien 4 Personen getötet und 11 Personen verletzt worden. Schliesslich soll er am 26. Juli 1996 in Tirana den Generaldirektor der Gefängnisse Albaniens, C.________, mit einer Schusswaffe getötet haben.
 
X.________ wird verdächtigt, als Mitglied der Bande an fünf Raubüberfällen in Tirana beteiligt gewesen zu sein, begangen zwischen dem 2. Juni 1992 und dem 21. Februar 1995.
 
C.
 
Am 17. Februar 2004 wurde die Albanische Botschaft in Bern zur Ergänzung des formellen Auslieferungsersuchens aufgefordert. Die Ergänzungen wurden mit Note vom 25. Februar 2004 eingereicht.
 
D.
 
Am 12. März 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylanträge Y.________s und X.________s ab. Diese erhoben dagegen Beschwerde an die Asylrekurskommission.
 
E.
 
Y.________ und X.________ widersetzen sich einer Auslieferung nach Albanien. Ihr gemeinsamer Rechtsvertreter reichte mehrere Stellungnahmen und zahlreiche Unterlagen ein und beantragte mit Schreiben vom 17. März und vom 13. April 2004 die Einholung ergänzender Unterlagen.
 
F.
 
Am 23. April 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz in zwei getrennten Verfügungen die Auslieferung von Y.________ und von X.________ für die dem Auslieferungsersuchen der Albanischen Botschaft vom 16. Februar 2004 zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids.
 
G.
 
Dagegen erhoben Y.________ und X.________ am 25. Mai 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, sie seien nicht nach Albanien auszuliefern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, ihnen Gelegenheit und Frist zu gewähren, um gewisse ergänzende Unterlagen einzureichen und zur Antwort des Bundesamtes auf ihre ergänzenden Anfragen Stellung zu nehmen; die Akten der Asylrekurskommission seien beizuziehen. Sodann ersuchen sie um die gemeinsame Behandlung ihrer Beschwerden.
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
 
H.
 
Mit Eingabe vom 11. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer, es sei das Bundesamt zu ersuchen, Stellung zu nehmen zur Frage, wie die schweizerische Vertretung in Albanien sich konkret für ein korrektes Verfahren nach den Grundsätzen des albanischen Rechts und unter Wahrung der Menschenrechte der Inhaftierten verwenden und einsetzen könne, und es sei ihrem Rechtsvertreter danach die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.
 
Am 15. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Prof. D.________, Präsident des albanischen Anwaltsverbands und Mitglied des europäischen Anwaltsverbands, ein.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Da beide Beschwerden im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen, beide Beschwerdeführer vom selben Rechtsanwalt vertreten werden und mit der gemeinsamen Behandlung ihrer Beschwerden einverstanden sind, rechtfertigt es sich, beide Verfahren zu vereinigen.
 
1.2 Angefochten sind zwei Auslieferungsentscheide des Bundesamts. Diese können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.
 
1.3 Die Auslieferung an Albanien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem ersten und zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (ZP, SR 0.353.11) bzw. dem 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
 
2.
 
Es ist unstreitig, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind. Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten sind auch nach schweizerischem Recht strafbar. Streitig ist einzig, ob ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe vorliegt bzw. der internationale Ordre public der Auslieferung entgegensteht.
 
2.1 Nach Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
 
Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention hat sodann dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Liegen ernstliche Gründe vor anzunehmen, der Verfolgte könne im ersuchenden Staat in einer gegen den internationalen Ordre public verstossenden Weise behandelt werden, so ist die Auslieferung zu verweigern (BGE 123 II 161 E. 6a S. 167, 511 E. 5a S. 517; 122 II 373 E. 2d S. 379 f.).
 
2.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen Folgendes geltend:
 
Kurz vor den Wahlen 1996 habe die Regierung von Sali Berisha eine "phantastische Politshow" inszeniert und eine Terrorgruppe "Hakmarrja par Drejtesi" ("Rache für Gerechtigkeit") erfunden, deren Ziel es sei, die Regierung zu stürzen, Sali Berisha zu töten, den Staat zu destabilisieren und der Opposition zur Macht zu verhelfen. Unmittelbar vor den Wahlen habe die Regierung die angebliche Terrorgruppe entdecken können, eine angeblich konspirative Wohnung gesprengt und darin Waffen, 1 Mio. Dollar und zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt. Dieser "Erfolg" habe massgeblich zum Wahlerfolg der Partei Sali Berishas beigetragen.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie und weitere Mitglieder und Freunde der Familie von Y.________ seien aus politischen Gründen beschuldigt worden, Mitglieder der angeblichen Terrororganisation zu sein. Der Vater Y.________s, der frühere Innenminister Albaniens E.________, sei beim damaligen Staatspräsidenten Berisha in Ungnade gefallen, da er sich diesem gegenüber kritisch geäussert habe. E.________ sei 1992 zu einer Gefängnisstrafe von 17 Jahren verurteilt worden.
 
Das Verfahren gegen die Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft immer wieder verschleppt worden. Im Jahre 2003, nach einem viereinhalbjährigen Prozess, der Einvernahme von rund 250 Zeugen und zahlreichen Gutachten, seien jedoch alle elf Angeklagten vom Gericht erster Instanz freigesprochen worden. Im Gerichtsverfahren sei erstellt worden, dass die Strafverfolgungsorgane selbst die Waffen in der Wohnung deponiert hätten; die angeblich entdeckten Unterlagen über die "Hakmarrja" und die angeblich beschlagnahmten 1 Mio. US Dollar seien dem Gericht nie vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe Unterschriften auf Protokollen gefälscht, Zeugen bedroht bzw. bestochen und inhaftierte Angeklagte gefoltert, um Geständnisse zu erpressen.
 
Der Freispruch sei von der Demokratischen Partei Sali Berishas, die zurzeit in der Opposition sei, im Hinblick auf die im Herbst 2004 stattfindenden Wahlen ausgeschlachtet worden. Der erstinstanzliche Entscheid sei auf Rekurs der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht aufgehoben worden. Auf die zuständige Richterin des Appellationsgerichts sei politischer Druck ausgeübt worden: Diese habe nach einem nur vier- bis fünfminütigem Verfahren über die Sache entschieden und sei seither mit der Stimme Sali Berishas zur Vorsitzenden des Ausschusses für die Kontrolle des Vermögens für Politiker und Beamte befördert worden.
 
Mit Entscheid vom 4. September 2003 habe das Strafgericht die Akten zur Ergänzung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die gesetzliche Frist hierfür betrage drei Monate. Diese Frist sei jedoch seither immer wieder verlängert worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft auch nur eine neue Tatsache vorgelegt habe.
 
Generalstaatsanwalt F.________, der die Auslieferung der Beschwerdeführer verlange, sei ein enger Vertrauter von Sali Berisha, dessen persönlicher juristischer Berater er 1996 gewesen sei. Die Beschwerdeführer befürchten, dass sie nach einer Auslieferung inhaftiert würden, ohne dass es je zum Prozess komme. Vielmehr würden sie in der Haft "vergessen" oder sogar umgebracht werden. Zudem drohe ihnen die Folter. Sie verweisen auf den Mitangeklagten G.________, der Ende 1998 im Gefängnis des Geheimdienstes im Berg Dajti in Haft genommen und später tot aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer 1 und H.________, der Bruder des Beschwerdeführers 2, seien in Haft gefoltert worden, um Geständnisse zu erwirken.
 
2.3 Das Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, es seien keine Gründe für eine Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund politischer Anschauungen bzw. für eine Erschwerung ihrer Lage aus politischen Gründen i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 EAUe ersichtlich. Die Beschwerdeführer seien weder Mitglied einer politischen Partei noch anderweitig politisch tätig gewesen. Selbst wenn zwischen dem Vater des Beschwerdeführers 2 und Sali Berisha eine Feindschaft bestehen sollte, sei es nicht plausibel, dass der politisch nicht aktive Sohn und sein Freund deshalb Zielscheibe eines jahrelangen, politisch motivierten Prozesses sein sollten.
 
Auf das erstinstanzliche Urteil vom 12. Februar 2003 könne nicht mehr abgestellt werden, nachdem dieses am 30. April 2003 vom Appellationsgericht aufgehoben worden sei. Der Rekurs der Angeklagten gegen das Berufungsurteil sei vom Obersten Gericht am 12. Juni 2003 abgewiesen worden. Diese Urteile wie auch die anschliessende Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zeigten, dass der Instanzenzug in Albanien funktioniere und eingehalten werde und dass die albanischen Behörden differenziert ermittelten.
 
Die Beschwerdeführer hätten auch keine konkreten auf ihre Person bezogenen Gefahren einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte aufgezeigt. Albanien habe die EMRK ratifiziert. Von einer Vorverurteilung in den Medien könne nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Medienpräsenz des Falles zusätzliche Sicherheit betreffend die Einhaltung von grundlegenden Verfahrensgrundsätzen schaffen werde. Auch die schweizerische Vertretung in Albanien, die bereits über das vorliegende Verfahren informiert sei, werde die Möglichkeit haben, den Prozess zu beobachten. Ein Verschwinden der Beschwerdeführer, wie dies befürchtet werde, erscheine deshalb nicht als glaubhaft. Die albanischen Behörden hätten den Verfolgten im Auslieferungsersuchen ein gesetzliches Verfahren unter Beachtung der Menschenrechte und der Verteidigungsrechte zugesichert. Unter diesen Umständen erübrige sich auch das Einholen weiterer Garantien.
 
3.
 
3.1 Zunächst ist mit dem Bundesamt festzuhalten, dass im Auslieferungsverfahren grundsätzlich auf die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates abzustellen ist, sofern diese keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Schuld- und Tatfragen sind vom zuständigen ausländischen Strafrichter und nicht von den schweizerischen Auslieferungsbehörden zu prüfen. Der ersuchende Staat ist deshalb auch nicht verpflichtet, Beweise für die Täterschaft der Auszuliefernden vorzulegen.
 
Dagegen prüfen die Auslieferungsbehörden frei, ob "ernstliche Gründe" vorliegen, die für eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 3 Ziff. 2 EAUe sprechen bzw. ob der internationale Ordre public der Auslieferung entgegensteht. Dabei trifft den Verfolgten eine Mitwirkungspflicht: Nach der Rechtsprechung muss er glaubhaft machen, dass er Opfer einer politischen Verfolgung ist oder dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (BGE 123 II 511 E. 5b S. 517, 161 E. 6b S. 167; 122 II 373 E. 2a S. 377 mit Hinweisen). Kann er konkrete Umstände oder Unterlagen benennen, aus denen sich ein solcher Verdacht ergibt, ist das Bundesamt verpflichtet, diesen Hinweisen nachzugehen und, wenn nötig, ergänzende Unterlagen einzuholen.
 
3.2 Im vorliegenden Fall belegen die Beschwerdeführer ihre Darstellung vor allem mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. Februar 2003 und den im erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemachten Zeugenaussagen. Diese sind, wie das Bundesamt zutreffend dargelegt hat, nicht Grundlage des Auslieferungsersuchens, nachdem das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren aufgehoben worden ist. Sie sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung bzw. für schwerwiegende Verletzungen der Menschen- und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer ergeben.
 
3.2.1 Die Beschwerdeführer haben eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils mit auszugsweiser Übersetzung eingereicht. Daraus ergibt sich Folgendes:
 
Die Staatsanwaltschaft habe ihre Vorwürfe gegen die Angeklagten massgeblich auf die in der Wohnung von G.________ am 11. Oktober 1996 gefundenen Waffen gestützt, unter denen sich laut ballistischem Gutachten die Tatwaffen mehrerer Raubüberfälle befunden hätten. In der Gerichtsverhandlung hätten jedoch alle Polizeibeamten bestritten, bei der Sicherstellung der Waffen anwesend gewesen zu sein. Hinsichtlich anders lautender Protokollaufnahmen seien graphologische Expertisen angeordnet worden. Diese hätten ergeben, dass zwei der Unterschriften gefälscht worden seien. Die anderen Unterzeichnenden hätten ausgesagt, dass sie das Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt im Büro der Polizeidirektion unterschrieben hätten, nachdem ihnen das beschlagnahmte Material gezeigt worden sei.
 
Hinsichtlich des Raubes zu Lasten der "Shkumbini Petrol" liege als Beweismittel nur das verbrannte Auto der Täterschaft vor. Am Tatort seien zwar Blutspuren der Blutgruppe 1 (O) sichergestellt worden, die Staatsanwaltschaft habe aber nie versucht, das Blut individuell einem der Angeklagten zuzuordnen.
 
Zur Entführung des Kindes B.________ hält das Urteil fest, dass die Beschreibung des Kindes über den Ort, an dem es vier Tage lang festgehalten worden sei, nicht mit dem Aussehen der Wohnung übereinstimme, in der das Kind laut Staatsanwaltschaft von den Angeklagten festgehalten worden sei.
 
Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag beim Supermarkt "VEFA" habe der Belastungszeuge I.________ vor Gericht seine Aussage im Zusammenhang mit dem Täterfahrzeug widerrufen; er habe seine falsche Aussage nur unter Druck der Polizeibeamten gemacht.
 
Zu allen anderen Anklagepunkten hält das Gericht fest, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Beweismittel vorgebracht habe, um die Täterschaft der Angeklagten zu belegen. Keiner der vom Gericht befragten Zeugen der verschiedenen Raubüberfälle habe die Angeklagten als Täter identifizieren oder präzise Angaben über Aussehen oder Eigenschaften der Täter machen können, die deren Identifizierung erlaubt hätten.
 
Die Ermordung des Generaldirektors der Gefängnisse, C.________, am 26. Juli 1996 sei von mehreren Zeugen aus kurzer Entfernung und bei guten Lichtverhältnissen beobachtet worden; keiner der Zeugen hätte jedoch die Angeklagten als Täter identifiziert. Die Staatsanwaltschaft hätte denn auch nicht einmal versucht, die Täterschaft der Angeklagten zu beweisen, sondern lediglich Mutmassungen zu einem möglichen Motiv vorgelegt.
 
3.2.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 im albanischen Strafverfahren, Rechtsanwalt J.________, hat dem Bundesamt Kopien mehrerer Einvernahmeprotokolle des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens übermittelt.
 
Danach sagte der Zeuge K.________ vor dem Strafgericht aus, er habe Anfang Oktober 1996, als Mitarbeiter des albanischen Geheimdienstes, zusammen mit einem Kollegen Waffen in der von G.________ gemieteten Wohnung deponiert.
 
Dies wurde vom Zeugen L.________ bestätigt. Er schilderte dem Gericht, dass er am 10. Oktober 1996 von der Terrasse eines Cafés aus beobachtet habe, wie zwei Personen mehrere Taschen in die gegenüberliegende Wohnung getragen hätten. Einige Tage nach der Fernsehnachricht über die Entdeckung von Waffen in dieser Wohnung sei er von Polizeibeamten bedroht worden, damit er keine Aussage mache.
 
Der Zeuge M.________ sagte sodann aus, er habe 1996 als Polizist in den Isolationszimmern des Polizeikommissariats von Durres gearbeitet und dort Angeklagte des Prozesses, darunter auch H.________ und X.________, kennen gelernt. Diese seien Tag und Nacht in Handschellen gewesen. Sie seien spät in der Nacht, zwischen ein und drei Uhr morgens, verhört worden. Er habe die Verhafteten in den Untersuchungsbüros vor Schmerzen schreien hören. Als er sie zur Toilette begleitet habe, habe er blaue Flecken von Gummistäben auf ihrem Gesicht und am Körper gesehen. Die Verhöre seien von N.________ und O.________ geleitet worden, d.h. von hochrangigen Polizeioffizieren.
 
3.2.3 Die Beschwerdeführer haben sodann zahlreiche albanische Zeitungsartikel eingereicht. Diese differieren - je nach parteipolitischer Couleur - in der Beurteilung des Prozesses und des erstinstanzlichen Entscheids:
 
Die der Opposition (Demokratische Partei Sali Berishas) zuzurechnenden Zeitungen bewerten den erstinstanzlichen Freispruch als Skandal, bezeichnen die Richter als "Angsthasen" und werfen dem Regierungschef Fatos Nano vor, Terroristen zu protegieren; Sali Berisha wird in der Zeitung "Koha Jone" vom 20. Februar 2003 mit der Aussage zitiert, für ihn seien die Richter selbst Mitglieder der terroristischen Organisation.
 
Andere Zeitungen berichten dagegen zustimmend vom Prozessausgang, bezeichnen das Untersuchungsverfahren als "politisches Fiasko", weisen auf die vom Geheimdienst und der Staatsanwaltschaft manipulierten Beweismittel und die durch Folter erpressten Aussagen hin und bringen Interviews mit den Angeklagten bzw. deren Verteidigern und Angehörigen über die angebliche politische Verfolgung der Familie von Y.________.
 
Unabhängig von der Richtigkeit der einen oder der anderen Beurteilung, bestätigen diese Artikel, dass der Prozess gegen die Mitglieder der angeblichen "Hakmarrja" ein Politikum im Wahlkampf zwischen der Demokratischen Partei Sali Berishas und der Sozialistischen Partei ist.
 
3.3 Insgesamt enthalten die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass Beweismittel zu Lasten der Angeklagten vom albanischen Geheimdienst fabriziert, Zeugen von der Polizei unter Druck gesetzt und Angeklagte gefoltert worden sind, um Geständnisse zu erwirken. Damit wird nicht nur die Fairness des albanischen Strafverfahrens in Zweifel gezogen, sondern auch der Verdacht begründet, die Strafverfolgung könne einen politischen Hintergrund haben. Skeptisch stimmt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 zurzeit des ersten Raubüberfalls erst 15 Jahre alt war und in diesem jugendlichen Alter bereits eine bewaffnete Bande mit zahlreichen, durchwegs älteren Mitgliedern geleitet haben soll. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass nach der Einschätzung des US-State Department vom 24. Februar 2004 (Country Reports on Human Rights Practices, Albania 2003, S. 4 Abschnitt 1e) die Unabhängigkeit der albanischen Gerichte in vielen Fällen nicht gewährleistet sei; als Grund dafür wird an erster Stelle politischer Druck und Einschüchterung der Richter genannt (vor endemischer Korruption, Bestechung und mangelnden Ressourcen).
 
Unter diesen Umständen wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, den von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt näher abzuklären. Insbesondere wäre es verpflichtet gewesen, dem Beweisantrag der Beschwerdeführer vom 17. März 2004 statt zu geben, wonach Albanien zu ersuchen sei, dem Bundesamt das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts, die angeblichen Appellationen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer, die Urteile der oberen Gerichte sowie eine Darstellung der Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen zuzustellen. Durch diese Unterlagen hätte die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente und deren Übersetzung überprüft werden können. Zum anderen hätte damit abgeklärt werden können, weshalb und unter welchen Umständen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sind.
 
3.4 Sollte das Bundesamt für Justiz nach weiteren Abklärungen zum Ergebnis gelangen, dass keine ernstlichen Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung vorliegen, müsste es sich näher mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandersetzen, wonach ihnen in Albanien Folter drohe.
 
Aus den Berichten des US State Department (Albania 2003, S. 2), von Amnesty International (2004) und Human Rights Watch (2003), ergibt sich, dass Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam auch heute noch häufig sind und die verantwortlichen Polizisten in aller Regel ungestraft bleiben.
 
Die Beschwerdeführer haben dargelegt und durch die Zeugenaussage M.________s sowie diverse Zeitungsartikel glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 und andere Angeklagte des "Hakmarrja"-Prozesses, darunter der Bruder des Beschwerdeführers 2, im Untersuchungsverfahren gefoltert worden sind.
 
Nach Auffassung des Bundesamts genügt dies nicht für die Annahme einer unmittelbaren, künftigen Gefahr. Damit stellt das Bundesamt überzogene Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer: Macht der Verfolgte glaubhaft, er oder seine nächsten Angehörigen seien im Rahmen des Untersuchungsverfahren, für das die Auslieferung begehrt wird, bereits gefoltert worden, so begründet dies auch eine konkrete, auf seine Person bezogene Gefahr künftiger Folter, es sei denn, die Verhältnisse im ersuchenden Staat hätten sich seither wesentlich verändert.
 
Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, auch zur Frage der drohenden Folter weitere Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Auslieferung gegen Zusicherungen des ersuchenden Staates gewährt werden kann (vgl. z.B. die in BGE 122 II 373 Disp.-Ziff. 3 S. 38 verlangten Garantien). Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit der schweizerischen Botschaft, den Prozess zu beobachten, bietet dagegen keinen genügenden Schutz gegen allfällig drohende Folter in der Untersuchungshaft.
 
4.
 
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und die Beschwerdeführer sind für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 156 und 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutgeheissen und die Auslieferungsentscheide des Bundesamtes der Justiz vom 23. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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