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Informationen zum Dokument  BGer 4C.155/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.155/2004 vom 06.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.155/2004 /dxc
 
Urteil vom 6. Juli 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre A. Montellese,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, vertreten durch Fürsprecher Felix Baumann, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag; Generalplanervertrag,
 
Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die X.________ AG (Klägerin) gewann 1998 den Ideenwettbewerb mit dem Thema "Nachhaltige Entwicklung" für die Expo.01. Am 13./ 26. Juni 1999 schloss sie mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beklagte) und dem Verein Expo.01 einen Vertrag über das Vorprojekt "Le palais de l'Equilibre", insbesondere für die Erstellung von Konzepten sowie Projektplänen und das Ermitteln aller Kosten. Die Klägerin lieferte das Vorprojekthandbuch fristgerecht am 30. Juni 1999 ab und ihr Honorar wurde im Juli 1999 in zwei Tranchen bezahlt. Damit war der Vertrag unbestritten von beiden Vertragsparteien erfüllt.
 
Die Beklagte und der Verein Expo.01 setzten eine interdepartementale Koordinationsgruppe ("groupe interdépartemental de coordination", GIC) ein, die sich am 24. Juni 1999 zu einer Sitzung über die vier Bundesprojekte der Expo traf. Der für den "palais de l'Equilibre" zuständige Projektleiter, A.________, unterbreitete dem GIC den Vorschlag, die Ausführung des Projektes an eine Arbeitsgemeinschaft unter Führung der Klägerin zu vergeben. Diesem Vorschlag wurde grundsätzlich zugestimmt, was GIC-Mitglieder den Vertretern der Klägerin mitteilten. In einer Sitzung vom 25. Juni 1999, an der die Klägerin vertreten war, wurden unter anderem das Kostendach für die Ausstellung auf 15 Millionen Franken festgelegt und die Kompetenzen festgehalten.
 
Am 27. Oktober 1999 beschloss der Bundesrat, die Expo um ein Jahr zu verschieben. Die Organisation der Bundesprojekte wurde neu dem EVD unter der Aufsicht des Chefs der Gruppe Rüstung unterstellt; es wurde ein Projektleiter für alle vier Bundesprojekte eingesetzt und als Teilprojektleiter für den "palais de l'Equilibre" wurde A.________ bestätigt. Die Klägerin stellte für ihre Leistungen am 8. November 1999 Rechnung in Höhe von Fr. 1'072'939.65. Diese Rechnung beglich die Beklagte nach einigem Hin und Her Ende April 2000.
 
Die Parteien führten auch Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages über die Erarbeitung eines ausschreibungsreifen Projektes für die Expo.02 mit Option auf Realisierung und Betrieb des Palais. Sie diskutierten mehrere Entwürfe, gelangten aber insbesondere wegen des Kostendaches zu keiner Einigung. In einem Schreiben vom 14. Juni 2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sämtliche Arbeiten am Projekt "palais de l'Equilibre" definitiv einstelle. Die Beklagte erhöhte darauf nach einer letzten Sitzung vom 28. Juni 2000 das Kostendach auf 16 Millionen Franken und stellte am 7. Juli 2000 einen letzten Vertragsentwurf zu. Die Klägerin machte weitere Verhandlungen davon abhängig, dass eine Vereinbarung über die Bezahlung der bisherigen Leistungen getroffen werde und sie im Falle des vorzeitigen Arbeitsabbruchs die volle Entschädigung für das "Team X.________" und dessen Subunternehmer erhalte. Die Beklagte teilte der Klägerin am 28. August 2000 mit, sie verzichte auf eine weitere Zusammenarbeit.
 
Am 8. September 2000 stellte die Klägerin Rechnung für Honorar inklusive Auslagen in Höhe von Fr. 58'486.00 sowie für "Entschädigung für reservierte Kapazitäten" in Höhe von Fr. 495'935.05. Die Rechnung blieb unbezahlt.
 
B.
 
Am 11. September 2001 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VII Bern-Laupen das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 533'130.20 nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 2000 zu bezahlen. Sie begründete ihre Forderung im Wesentlichen mit erbrachten Planungsleistungen zwischen November 1999 und August 2000 sowie mit vertragsgemäss reservierten Kapazitäten von Juni 2000 bis Dezember 2000.
 
Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 hiess der Gerichtspräsident die Klage teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 12'940.50 nebst Zins zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei am 24. Juni 1999 kein Vertrag über die Ausführung des Bundesprojekts "palais de l'Equilibre" zustande gekommen; sie hätten sich bestenfalls verpflichtet, einen solchen Vertrag schriftlich abzuschliessen. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags über das Projekt kam es nach den Feststellungen des Gerichtspräsidenten in der Folge nicht; die Parteien schlossen aber nach seinen Erwägungen durch konkludentes Verhalten einen Vertrag, der Leistungen zum Inhalt hatte, die der Erarbeitung eines ausführungsreifen Projekts dienten. Diesen Vertrag qualifizierte der Gerichtspräsident als gemischten Vertrag aus Elementen des Auftrags und des Werkvertrags, wobei der Schwerpunkt auf dem Auftragsrecht liege. Dieser Vertrag wurde nach dem Urteil des Gerichtspräsidenten von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2000 fristlos gekündigt, worauf die Beklagte versuchte, eine vertragliche Regelung über die weitere Zusammenarbeit zu finden, auf die sie am 28. August 2000 verzichtete. Der Gerichtspräsident sprach der Klägerin eine Entschädigung für die nachgewiesenen Leistungen zu, welche sie seit November 1999 für die Beklagte erbracht hatte.
 
Der Appellationshof des Kantons Bern entschied am 30. Januar 2004 über die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Appellation der Klägerin und die Anschlussappellation der Beklagten. Er verurteilte die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin den Betrag von Fr. 13'090.50 nebst Zins zu bezahlen. Soweit weitergehend wies er die Klage ab. Der Appellationshof folgte im Wesentlichen der Begründung der ersten Instanz. Er kam insbesondere in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Klägerin ebenfalls zum Schluss, dass den Vertretern der Klägerin am 24. Juni 1999 die Absicht mitgeteilt worden war, einen näher zu bestimmenden Vertrag abzuschliessen; dass die Parteien in der Folge konkludent durch Erbringung und widerspruchslose Entgegennahme sowie Abgeltung von Leistungen einen Vertrag schlossen, dessen Inhalt auf die tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt war; und dass diese Zusammenarbeit von der Klägerin mit einem Schreiben vom 14. Juni 2000 beendet wurde, das von der Beklagten als Kündigung aufgefasst werden musste. Der Appellationshof erhöhte den vom erstinstanzlichen Richter zugesprochenen Betrag für die nachgewiesenen tatsächlichen Leistungen der Klägerin ab November 1999, weil er zusätzliche Vorbereitungszeit berücksichtigte. Im Übrigen wies er die Klage ab und sprach mit der ersten Instanz insbesondere auch keinen Schadenersatz aus culpa in contrahendo zu mit der Begründung, die Beklagte habe das Scheitern der Vertragsverhandlungen nicht treuwidrig verschuldet.
 
C.
 
Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 30. Januar 2004 sei aufzuheben und die Beklagte sei gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 533'130.20 nebst Zins zu 5% seit 16.10.2000 zu bezahlen; eventualiter sei der Prozess gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG zur Aktenergänzung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe ihr die Generalplanung des Bundesprojekts "le palais de l'Equilibre" übertragen. Sie bringt unter dem Titel "Rüge der falschen Vertragsauslegung" vor, sie habe sich nach der mündlichen Eröffnung des GIC-Beschlusses vom 24. Juni 1999 als Generalplanerin bzw. sogar Totalunternehmerin verstehen dürfen und sei von der Beklagten während der gesamten Zeit der Vertragsverhandlungen in diesem Glauben belassen worden. Mit der "Rüge der Unvollständigkeit des Sachverhaltes" behauptet sie, der exakte Vertragsinhalt sei durch die Vorinstanz nie eingehend geprüft worden, und mit der "Rüge der falschen Subsumtion" macht sie geltend, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei den Bestimmungen des Werkvertrags zu unterstellen. Schliesslich bestreitet sie, dass ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 als Kündigung verstanden worden sei.
 
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
 
1.1 Die Klägerin verkennt die Tragweite dieser Grundsätze. Sie bemerkt zwar selbst, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren nur Rechtsfragen, keine Tatfragen prüft. Sie setzt sich jedoch über die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hinweg, wenn sie etwa behauptet, die Projektkosten seien mit rund CHF 18,5 Mio. in Zusammenarbeit mit der Beklagten veranschlagt und ihre Tätigkeit als Generalplanerin auf dieser Grundlage genehmigt worden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz scheiterte der Abschluss des Vertrages über die Projektierung und Realisierung des Projektes im Gegenteil gerade an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die höchstmöglichen Kosten (das Kostendach) für die Ausstellung. Da die Klägerin weder ein Versehen noch die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften rügt, ist sie nicht zu hören, soweit sie einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet oder ihre Rügen darauf stützt.
 
1.2 Ergänzungsbedürftig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG ist der Sachverhalt, wenn das kantonale Gericht über behauptete Tatsachen keine verbindlichen Feststellungen trifft, weil es sie aufgrund eines fehlerhaften Rechtsverständnisses für unerheblich hält. Die Klägerin behauptet insofern, die Vorinstanz habe den Vertragsschluss über die Generalplanung des Projekts "palais de l'Equilibre" zu Unrecht verneint und ihr zu Unrecht vorgehalten, sie habe es versäumt, konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten Generalplanervertrages zu machen. Die Klägerin beruft sich in dieser Hinsicht auf einen detaillierten Leistungsnachweis vom 7. Januar 2000 über damals bereits erbrachte Werkleistungen, eine Ablaufplanung vom 18. Mai 2000 sowie einen Anhang zum schriftlichen Komplementärvertrag vom 7. Juli 2000. Die Klägerin verweist zwar auf Aktenbeilagen, belegt jedoch nicht, dass sie entsprechende Behauptungen zum Leistungsinhalt des angeblich bereits am 24. Juni 1999 abgeschlossenen Generalplanervertrages frist- und formgerecht im kantonalen Verfahren aufgestellt hätte. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Sachverhaltes sind nicht dargetan.
 
2.
 
Die Klägerin hält dafür, die Vorinstanz habe den Konsens über einen Generalplanervertrag zur Ausführung des Projektes "palais de l'Equilibre", der ihrer Ansicht nach als Werkvertrag qualifiziert werden müsste, bundesrechtswidrig verneint.
 
2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde zunächst für die Ausführung des Projektes, dessen Vergabe an eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Klägerin vorgesehen war, die Schriftform vorbehalten, was die Klägerin nicht in Frage stellt. Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass in der Folge ein schriftlicher Vertrag nicht zustande kam. Ihre Rüge "falscher Vertragsauslegung" bezieht sich auf die Erwägungen der Vorinstanz, in denen diese den Abschluss eines Vertrages über Kommunikation, Planung, Szenographie oder Ähnliches mit der Klägerin aufgrund des GIC-Beschlusses vom 24. Juni 1999 verneint. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte am 24. Juni 1999 über keine Grundlage verfügte, um einen so genannten Generalplanervertrag abzuschliessen, nachdem die Klägerin das Vorprojekthandbuch erst am 30. Juni 1999 ablieferte; die Beklagte hätte anhand der Zielsetzung des Vorprojekts sogar davon ausgehen dürfen, dass ein solcher nicht mehr notwendig sei, da ein ausschreibungs- und ausführungsreifes Projekt inklusive Plänen, detaillierter Kostenrechnung mit quantitativen Angaben etc. schon aufgrund des Vorprojektes geschuldet gewesen sei. Die Vorinstanz konnte sich nach dem angefochtenen Entscheid kein Bild darüber machen, welcher Arbeitserfolg zusätzlich zu den mit dem Vorprojekt angestrebten Erfolg Gegenstand des von der Klägerin behaupteten Generalplanervertrages gewesen sein sollte.
 
2.2 Der Vertragsschluss bedarf des Konsenses der Parteien über sämtliche wesentlichen Vertragspunkte (BGE 127 III 248 E. 3d). Die objektiv wesentlichen Vertragspunkte umfassen den unentbehrlichen Geschäftskern, das heisst die Elemente, die nach den Umständen ein sinnvolles Ganzes darstellen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches OR Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003 Bd. I, N 332; Bucher, Basler Kommentar, N 23 zu Art. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, N 7 zu Art. 2 OR). Die Klägerin unterlässt es auch in ihrer Berufung an das Bundesgericht, anzugeben, was ihrer Ansicht nach Gegenstand des - in Weiterführung des Vorprojektes angeblich abgeschlossenen - Generalplanervertrages gewesen sein soll. Sie sucht vielmehr den Erwägungen der Vorinstanz Feststellungen zu entnehmen, die sich darin nicht finden; namentlich wenn sie behauptet, die Beklagte habe ihr bereits mit Abschluss des Vorprojektvertrages einen Auftrag zur Erarbeitung eines ausführungsreifen Projektes als Gegenstand eines weiteren Vertrages erteilt. Nach den Erwägungen der Vorinstanz war unter den Parteien umstritten, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Parteien am 24. Juni 1999 - im Anschluss an die Vorprojektierung - einen Vertrag abschlossen. Die Vorinstanz kam insofern zum Schluss, dass sich die Parteien über den Vertragsgegenstand und insbesondere den von der Klägerin angeblich geforderten Arbeitserfolg nicht zu einigen vermochten, sondern dass sie ihre Zusammenarbeit in konkludenter Einigung über beschränkte Arbeitsleistungen der Klägerin weiterführten. Diese Qualifikation ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorbringen der Klägerin beziehen sich auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, soweit sie überhaupt verständlich sind.
 
3.
 
Die Klägerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 als Kündigung der - auf die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistungen beschränkten - Zusammenarbeit der Parteien qualifizierte.
 
3.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz weist das Schreiben der Klägerin vom 14. Juni 2000 nach seiner Wortwahl und den darin skizzierten Folgen der definitiven Auflösung (Urheberrechte, Rechnungsstellung etc.) eindeutig die Merkmale eines Kündigungsschreibens auf und musste von der Beklagten auch so verstanden werden. Dass das Schreiben neben der Klägerin von weiteren Personen unterzeichnet wurde, deren Einbezug in die Arbeitsgruppe beabsichtigt gewesen war, hielt die Vorinstanz für unerheblich. Auch dass die Beklagte nach einem Versuch, mit der Klägerin doch noch eine Einigung über die Weiterführung der Zusammenarbeit zu finden, am 28. August 2000 ihrerseits mit sofortiger Wirkung auf eine weitere Zusammenarbeit verzichtete, ändert nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil nichts daran, dass die Klägerin gültig die Zusammenarbeit bereits am 14. Juni 2000 gekündigt hatte.
 
3.2 Die Klägerin macht auch in der Berufung geltend, ihr Schreiben vom 14. Juni 2000 könne nicht als Kündigung verstanden werden, weil es von Personen unterzeichnet worden sei, die nicht Vertragspartei waren. Entgegen ihrer Ansicht ändert dieser Umstand nichts daran, dass das Schreiben nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von zeichnungsberechtigten Personen der Klägerin unterschrieben war und somit als deren Willenserklärung verstanden werden durfte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus diesen zusätzlichen Unterschriften hätte schliessen müssen, das Schreiben sei entgegen dessen Wortlaut nicht als Kündigung zu verstehen. Soweit die Klägerin im Übrigen vorbringt, sie selbst habe das Schreiben nicht als Kündigung, sondern bloss als Sistierung der Zusammenarbeit verstanden, verkennt sie, dass sie sich ihre Äusserungen nach dem Vertrauensgrundsatz so entgegenhalten lassen muss, wie sie die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstehen durfte. Dass das Schreiben vom 14. Juni 2000 von der Beklagten aufgrund der Umstände als Kündigung verstanden werden durfte und musste, hat die Vorinstanz bundesrechtskonform bejaht. Soweit die Klägerin im Übrigen behauptet, die Beklagte habe das Schreiben tatsächlich anders verstanden, wendet sie sich wiederum gegen verbindliche Feststellungen der Vorinstanz und ist nicht zu hören (BGE 118 II 365).
 
4.
 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beklagten überdies deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
 
3.
 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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