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Informationen zum Dokument  BGer 7B.68/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.68/2004 vom 05.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.68/2004 /rov
 
Urteil vom 5. Juli 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Betreibungskosten,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. März 2004 (NR040031/U).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Z.________ stellte am 3. Februar 2004 beim Betreibungsamt Zürich 3 das Betreibungsbegehren gegen die Y.________ AG für eine Forderung von 200 Mio. Franken und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 SchKG. Am 5. Februar 2004 forderte das Betreibungsamt zur Leistung des Kostenvorschusses auf. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Verfügung vom 1. März 2004 setzte der Vorsitzende der unteren Aufsichtsbehörde Z.________ Frist an, um näher bezeichnete Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit einzureichen, anderenfalls auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Beschwerde gegen die Vorschusspflicht im Betreibungsverfahren nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat.
 
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss und die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung des Kostenvorschusses seien aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass die Verfügung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt, die Verfügung des Vorsitzenden der Erstinstanz, mit welcher der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert wurde, stelle keinen anfechtbaren Entscheid dar. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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