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Informationen zum Dokument  BGer 5P.201/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.201/2004 vom 05.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.201/2004 /dxc
 
Urteil vom 5. Juli 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
 
Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Ehescheidung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 16. März 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Rahmen des seit 1997 hängigen Scheidungsverfahrens schlossen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) am 25. Februar 2003 eine Teilvereinbarung ab: Neben der Scheidung nach Art. 112 ZGB beantragten sie, das gemeinsame Kind Z.________, geb. 1994, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und einigten sich über das Besuchsrecht des Vaters. Mit Urteil vom 26. November 2003 genehmigte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen diese Vereinbarung und urteilte über die noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung: Unter anderem verpflichtete er X.________ zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'280.-- an seine Tochter und von Fr. 1'500.-- (befristet bis April 2010) an Y.________. Zudem wurde Y.________ aus Güterrecht ein Betrag von Fr. 140'500.-- nebst Zins zugesprochen.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. März 2004 erhöhte dieser die von X.________ zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Tochter auf Fr. 2'500.-- und jene an Y.________ auf ebenfalls Fr. 2'500.-- (befristet bis April 2010). Die Güterrechtsforderung setzte er auf Fr. 143'000.-- fest.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend die an Y.________ geschuldeten Unterhaltsbeträge, die Entschädigung aus Güterrecht sowie die kantonale Kostenregelung.
 
X.________ ist in der gleichen Sache auch mit Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.110/2004).
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
 
2.
 
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Appellationshofes stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, insbesondere einen Verstoss gegen das Willkürverbot, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als grundsätzlich zulässig.
 
3.
 
Strittig ist zunächst der Wert einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft: Der Appellationshof hat festgehalten, bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrswert von Fr. 650'000.-- handle es sich um eine reine Parteibehauptung und ohne entsprechende Belege könne ein Wertverlust nicht berücksichtigt werden; es sei daher auf den (ursprünglichen) Kaufpreis von Fr. 775'000.-- abzustellen.
 
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt nur seine Behauptung, der Wert der Liegenschaft habe abgenommen. Hingegen legt er nicht dar, dass er die Wertabnahme bereits im kantonalen Verfahren - entgegen den Ausführungen des Appellationshofes - hinreichend nachgewiesen hat. Damit kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der vor Bundesgericht neu eingereichte Kaufvertrag vom 6. April 2004 über die Liegenschaft sowie weitere Belege können nicht berücksichtigt werden, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel eingereicht werden dürfen (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).
 
4.
 
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von Einzahlungen an die 3. Säule der Beschwerdegegnerin im Umfang Fr. 17'241.-- an ihre Errungenschaften.
 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei diesem Betrag indes um Einzahlungen an die 2. Säule der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, dem Appellationshof sei bei der Zuordnung der Einzahlungen ein Fehler unterlaufen. Darüber hinaus stellt es eine Rechtfrage dar, wie Guthaben der beruflichen Vorsorge im Scheidungsverfahren aufzuteilen sind und kann daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S.303).
 
5.
 
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Zusammenstellung seiner Vermögenssituation, wie sie durch den Appellationshof vorgenommen worden ist.
 
5.1 Als Erstes macht er geltend, bei seinen Errungenschaften sei ein Posten "Vermögensverzehr" (offenbar für Steuerabzahlungen) zu berücksichtigen. Der Appellationshof hat festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt könnten weder nachvollzogen werden, noch seien sie durch irgendwelche Zahlen oder Unterlagen präzisiert. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Appellationshof durch die Annahme, das Vorbringen sei ungenügend substantiiert, Verfassungsrecht verletzt haben soll. Auf diese Rüge kann damit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
5.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, bei der Berechnung seiner Errungenschaften Schulden zu berücksichtigen, die während der Trennungszeit dadurch entstanden sind, dass er an die Beschwerdegegnerin und sein Kind hohe Unterhaltsbeiträge habe leisten müssen. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Appellationshofes auseinander, welcher festgehalten hat, die Berücksichtigung dieser Schulden würde dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge via Güterrecht teilweise selber bezahlen müsste. Zudem stellt es ohnehin eine Rechtsfrage dar, welche Aufwendungen in welcher Weise beim Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf das Vorbringen bezüglich Anrechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung eingetreten werden.
 
6.
 
Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufhebung der kantonalen Kostenregelung beantragt, fehlt dazu eine eigenständige Begründung, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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