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Informationen zum Dokument  BGer H 170/2003  Materielle Begründung
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BGer H 170/2003 vom 30.06.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 170/03
 
Urteil vom 30. Juni 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
 
Parteien
 
G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, Pfluggässlein 2/
 
Freie Strasse 38, 4001 Basel,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 12. Mai 2003)
 
In Erwägung,
 
dass G.________ am 14. Juli 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2003 erheben liess,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 1. September 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung dem Rechtsvertreter von G.________ am 3. September 2003 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
 
Luzern, 30. Juni 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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