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Informationen zum Dokument  BGer 4C.125/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.125/2004 vom 29.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.125/2004 /lma
 
Urteil vom 29. Juni 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
 
gegen
 
B.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Onnen.
 
Gegenstand
 
Pauschalreisevertrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Herbst 1999 buchte B.________ (Kläger) beim C.________ Club, zwei Reisen: Die eine für sich und seine Familie auf die Seychellen, die andere - im Anschluss an den Aufenthalt auf den Seychellen - für ihn allein ins südliche Afrika. Für beide Reisen bezahlte er zum Voraus den Betrag von insgesamt Fr. 35'785.--. Die Reise auf die Seychellen buchte der C.________ Club in vollem Umfang und die Reise ins südliche Afrika zu einem kleinen Teil (Flüge und Safari) bei der A.________ AG (Beklagte), zum Preis von Fr. 26'583.50. Der C.________ Club bezahlte in der Folge die bei der Beklagten gebuchte Reise nicht, sondern deckte mit der geleisteten Vorauszahlung laufende Unkosten. Aus diesem Grund erhielt der Beschwerdegegner keine Reiseunterlagen. Er konnte die Reise erst antreten, nachdem er sie nochmals - mit kleinen Änderungen - direkt bei der Beschwerdeführerin gebucht und eine zweite Zahlung von Fr. 33'402.50 geleistet hatte.
 
B.
 
Am 20. Dezember 2000 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht Schaffhausen sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 26'583.50 zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2002 gut.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Berufung der Beklagten am 20. Februar 2004 ab, hiess die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 26'583.50 zu bezahlen. Das Obergericht kam mit der ersten Instanz zum Schluss, dass für die beim C.________ Club gebuchte Seychellenreise zwischen dem Kläger und der Beklagten als Veranstalterin ein Vertrag zustande gekommen sei.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen hat die Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. Mit Berufung stellt sie die Rechtsbegehren, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Streitsache zur Abklärung der fehlenden Tatbestandselemente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
 
1.1 Die Beklagte missachtet die prozessualen Anforderungen an die Berufung, wenn sie in appellatorischer Kritik den Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellt und unter Vermengung die Beweiswürdigung sowie die Rechtsanwendung der Vorinstanz kritisiert, ohne die einzelnen Tatsachenfeststellungen anzuführen, die an einem Mangel im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG leiden sollen Die Berufung genügt insoweit nicht den Anforderungen von Art. 55 OG. Die Beklagte beanstandet etwa, die Vorinstanz habe zahlreiche ihrer Vorbringen schlicht übergangen, die für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sowohl für den Vertragsabschluss als auch für den Vertragsinhalt wesentlich seien und führt in der Folge Umstände an, mit denen sich die Vorinstanz ausdrücklich, insbesondere auch in Erwägung 3b/bb, auseinander gesetzt hat. Sie beanstandet überdies in unzulässiger Weise die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens durch die Vorinstanz, wenn sie etwa aufgrund des nachträglichen Verhaltens des Klägers eine Vertragsinterpretation in ihrem Sinne befürwortet (vgl. dazu BGE 118 II 365 E. 1) oder die von der Vorinstanz tatsächlich festgestellte Ermächtigung des C.________ Club als Buchungsstelle für ihre im Katalog aufgeführten Pauschalreisen unter Berufung auf Art. 8 ZGB (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2; 122 III 219 E. 3c) in Frage stellt.
 
1.2 Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert oder ihre Rügen der Verletzung von Bundesrechtsnormen auf eine Sachdarstellung stützt, die von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese ergänzt, ist sie nicht zu hören.
 
2.
 
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, die Parteien hätten einen Pauschalreisevertrag für die Seychellenreise geschlossen, die der Kläger für sich und seine Familie beim C.________ Club gebucht hatte. Sie hat dabei insbesondere die Beklagte als Veranstalterin und den C.________ Club als blossen Vermittler betrachtet. Die Vorinstanz ist der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt, wonach der C.________ Club sowohl die Reise auf die Seychellen als auch jene ins südliche Afrika als einheitliche Reise veranstaltet und daher den Pauschalreisevertrag mit dem Kläger selbst abgeschlossen habe.
 
2.1 Als Pauschalreisevertrag gilt nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (Pauschalreisegesetz; SR 944.3) die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen der Beförderung, Unterbringung oder von anderen touristischen Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und mehr als 24 Stunden dauert. Der Reisevermittlungsvertrag dagegen ist als einfacher Auftrag zu qualifizieren und wird nicht vom Pauschalreisegesetz geregelt (BGE 115 II 474 E. 2a; V. Roberto, Basler Kommentar zum OR, 3. Aufl. 2003, N 1/2 zu Art. 1 Pauschalreisegesetz sowie N 2 ff. zu Art. 2 Pauschalreisegesetz; Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl. 2003, S. 436; Tercier, Les contrats spéciaux, 3. Aufl. 2003, N 5671; Sandro Hangartner, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 24/27; Alessandro Martinelli, Die Haftung bei Pauschalreisen, Basel 1997, S. 22; M. Koller-Tumler, Der Konsumentenvertrag im schweizerischen Recht, Bern 1995, S. 202/204; unklar Frank, Bundesgesetz über Pauschalreisen, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 18 ff. zu Art. 2). Der Vermittler ist nicht Vertragspartei des Pauschalreisevertrags. Er erbringt keine eigenen Reiseleistungen, sondern bietet die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise in fremdem Namen als Stellvertreter an (Roberto, a.a.O., N 8 zu Art. 2 Pauschalreisegesetz; Hangartner, a.a.O., S. 31). Die Abgrenzung des Vermittlers einer Pauschalreise vom Veranstalter beurteilt sich nach vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten, wobei entscheidend ist, wen der Konsument nach den gesamten Umständen als seinen Vertragspartner ansehen durfte und musste (Roberto, a.a.O., N 9 zu Art. 2 Pauschalreisegesetz). Als wesentliche Umstände fallen dafür nicht nur Bestimmungen in allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht, sondern auch etwa die Gestaltung des Katalogs oder andere Werbeauftritte (vgl. BGE 115 II 474 E. 2 b).
 
2.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall als unbestritten festgestellt, dass der Kläger sich zur Beratung und Buchung persönlich in das Büro des C.________ Club begeben hat und dass dieser kein Stellvertretungsverhältnis zur Beklagten ausdrücklich offen gelegt hat. Sie hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beklagte Buchungen ihrer im Katalog angebotenen Seychellenreise über den C.________ Club entgegennahm und dass dem Kläger anlässlich der Buchung der damals aktuelle Reisekatalog "Indischer Ozean/ Afrika" der Beklagten samt Preisliste und allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlag. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass auf dem Titelblatt des Reisekatalogs der Beklagten deren Signet als gedruckter Bestandteil der Gestaltung deutlich hervorgehoben sei, während sich die Anschrift des C.________ Clubs auf dem hinteren Deckblatt nur als Stempelaufdruck finde. Auf der Innenseite des Katalogs werde das Mitarbeiterteam der Beklagten vorgestellt und darauf hingewiesen, dass die Reisen der Beklagten in jedem guten Reisebüro gebucht werden können. In der Preisliste zum Katalog seien überdies die allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen enthalten, deren sorgfältige Lektüre empfohlen werde. Nach Ziffer 1.2 dieser Bedingungen kommt mit der Entgegennahme der schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung des Konsumenten durch die Buchungsstelle zwischen jenem und der Beklagten ein Vertrag zustande, wobei die Informationen in den Broschüren der Beklagten sowie die allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen Bestandteil dieses Vertrages bilden. Die Vorinstanz hat aus diesen Umständen geschlossen, dass der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, der Pauschalreisevertrag für die Reise mit seiner Familie auf die Seychellen sei mit der Beklagten abgeschlossen worden, während seine Weiterreise ohne Begleitpersonen ins südliche Afrika vom C.________ Club veranstaltet worden sei.
 
2.3 Soweit die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellt und insbesondere bestreitet, dass ihr Katalog dem Kläger bei der Buchung vorgelegen habe oder dass sie den C.________ Club als Buchungsstelle akzeptierte und damit zur Stellvertretung beim Abschluss ihrer Katalogreisen ermächtigte, ist sie nicht zu hören. Die Umstände, welche die Beklagte sodann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil gegen die Würdigung der Vorinstanz vorbringt, vermögen eine Bundesrechtsverletzung nicht auszuweisen. So hat die Vorinstanz zutreffend als unerheblich angesehen, dass sich der C.________ Club im Allgemeinen selber als Veranstalter von Reisen ins südliche Afrika anpreist, denn es kommt allein auf die Veranstaltung im Einzelfall an (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 31). Nicht entscheidend ist weiter, dass der C.________ Club sich nicht ausdrücklich als Stellvertreter der Beklagten bezeichnete, sondern mit dem Kläger auf eigenem Briefpapier korrespondierte, nachdem der Kläger aufgrund anderer Umstände und insbesondere der in der Preisliste zum Katalog der Beklagten enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer blossen Vermittlertätigkeit des C.________ Club ausgehen durfte. Dass der C.________ Club dem Kläger die beiden Reisen (auf die Seychellen und ins südliche Afrika) gleichzeitig und zu einem gesamten Pauschalpreis anbot, mag zwar als Indiz für die Veranstaltung durch den C.________ Club in Betracht fallen. Der Gesamtpreis für die einzelnen Reisedienstleistungen wird in Art. 1 Pauschalreisegesetz zwar als Merkmal des Pauschalreisevertrags erwähnt. Allerdings kommt ihm keine absolute Bedeutung zu; vielmehr findet das Pauschalreisegesetz nach herrschender Lehre selbst dann Anwendung, wenn sämtliche Leistungen getrennt berechnet werden (vgl. dazu Roberto, a.a.O., N 9 f. zu Art. 1 Pauschalreisegesetz mit Hinweisen, N 10 zu Art. 2 Pauschalreisegesetz). Die vom C.________ Club für den Kläger persönlich veranstaltete Reise ins südliche Afrika wurde mit der bloss vermittelten Pauschalreise der Beklagten für den Kläger und dessen Familie auf die Seychellen verbunden. Dass die beiden Reisen vom C.________ Club dabei zu einem Pauschalpreis angeboten wurden, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass der C.________ Club auch für die Seychellenreise als Veranstalter auftrat. Aufgrund des Angebots der Pauschalreise im Katalog der Beklagten und der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten durfte der Kläger vielmehr selbst bei dieser Gestaltung noch davon ausgehen, dass er für die Reise mit seiner Familie auf die Seychellen einen Pauschalreisevertrag mit der Beklagten als Veranstalterin abschloss.
 
2.4 Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erkannt, dass der Kläger für dessen Familien-Reise auf die Seychellen einen durch den C.________ Club vermittelten Pauschalreisevertrag mit der Beklagten abschloss. Sie hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beklagte ihre vertragliche Leistung in der Folge nicht erbrachte und der Kläger und seine Familie die Reise erst antreten konnten, nachdem sie diese der Beklagten nochmals bezahlt, mithin nochmals einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hatten. Soweit die Beklagte diese Feststellungen bestreitet, ist auf die Berufung der Beklagten nicht einzutreten. Soweit ihre Rügen in der Berufung Bundesrechtsverletzungen betreffen, sind sie unbegründet. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Kläger überdies dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Die Bemessung von Gebühr und Parteientschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Dabei ist insbesondere auch für die Parteientschädigung nur den durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten Rechnung zu tragen (Art. 159 Abs. 2 OG), weshalb die Parteientschädigung unbesehen allfälliger höherer Honorarnoten von Amtes wegen festgesetzt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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