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Informationen zum Dokument  BGer I 294/2003  Materielle Begründung
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BGer I 294/2003 vom 24.06.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 294/03
 
Urteil vom 24. Juni 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
G.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geb. 1966, erhielt für die Folgen des am 19. Juli 1990 erlittenen Badeunfalles, bei welchem er eine Trümmerfraktur des linken Calcaneus erlitten hatte, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Verfügung vom 25. November 1993) sowie - auf die Rückfallmeldung vom 22. April 1997 hin - eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zugesprochen (Verfügung vom 6. April 1998, Einspracheentscheid vom 28. September 1998). Auf die Anmeldungen zum Leistungsbezug vom 30. Januar 1991 und 19. Juni 1997 hin gewährte die IV-Stelle des Kantons Aargau nebst verschiedenen Eingliederungsmassnahmen für die Zeit vom 1. März bis 30. April 1998 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 10. November 2000). Laut Schlussbericht der verwaltungsinternen Berufsberaterin (vom 17. April 2001) verlangte G.________ anlässlich der Berufsberatung, die gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. April 2000 durchgeführt wurde, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle holte daraufhin zwecks Abklärung der Verhältnisse ein Gutachten der A.________, Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose vom 10. Januar 2002 sowie einen Arbeitgeberbericht vom 15. April 2002 ein und verneinte am 22. August 2002 verfügungsweise den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Umschulung mangels leistungsbegründender Invalidität.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, worin die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. Februar 2003).
 
C.
 
G.________ lässt (unter Beilage des Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 7. Juni 2002) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zwecks ergänzender Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an das kantonale Gericht zurückzuweisen; ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Eingaben vom 11. Juni 2003 und vom 16. März 2004 lässt G.________ Zeugnisse des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 2003 sowie vom 8. März 2004 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; siehe nun auch BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 253 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 22. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
 
Nachdem mit Verfügung vom 10. November 2000 rückwirkend und befristet für die Zeit vom 1. März bis 30. April 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, ist der letzt- wie vorinstanzlich allein strittige Anspruch auf eine Invalidenrente unter neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hiezu BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b) zu beurteilen. Indem die Beschwerdegegnerin auf das nach Lage der Akten im Frühjahr 2001 gestellte Rechtsbegehren um - abermalige - Prüfung des Anspruchs auf eine Rente hin Abklärungen in medizinischer wie beruflich-erwerblicher Hinsicht an die Hand nahm, ist sie dabei auf die Neuanmeldung eingetreten. Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist demnach - wie bereits im Verwaltungsverfahren sowie im kantonalen Prozess - in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der Verfügung vom 10. November 2000 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
 
2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, worunter das Gutachten der A.________ (vom 10. Januar 2002), welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer wegen chronischer, seit dem Jahre 2000 exazerbierender Schmerzen am linken Fuss sowie einem - ebenfalls - chronischen thoracovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom gesundheitsbedingt die angestammte körperlich schwere Arbeit auf dem Bau nicht mehr verrichten kann. Hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden Tätigkeit ist er indes zu 100 % arbeitsfähig. Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Kurzzeugnis des Dr. med. H.________ (vom 7. Juni 2002) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (50%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer leidensbedingten Tätigkeit) nicht begründet wird. Dies fällt, wie bereits im kantonalen Entscheid zutreffend erwogen wurde, umso mehr ins Gewicht, als Dr. med. H.________ sich seinerseits noch im Bericht vom 26. Juni 2001 (anders als in der Folge am 16. Januar 2002) dafür ausgesprochen hatte, hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestünde eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Analoges gilt für die mit Eingaben vom 11. Juni 2003 und vom 16. März 2004 aufgelegten Zeugnisse des behandelnden Arztes, weshalb offen bleiben kann, wie es sich mit der prozessualen Zulässigkeit dieser nachträglich eingereichten Schriftstücke verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer, welcher in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Maurer absolvierte, im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine Vielzahl körperlich weniger belastender, einfacher und repetitiver Tätigkeiten (gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, Tabelle TA 1, S. 31 Niveau 4) zumutbar sind, wie beispielsweise Bedienungs- und Überwachungsfunktionen, ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten nicht näher umschrieben wurden.
 
2.2 In erwerblicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die sachbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Abzug vom Tabellenlohn hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 15 % beziffert, was mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2).
 
2.3 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (zur Rundung: BGE 130 V 121) resultiert, im Ergebnis offenkundig rechtens.
 
3.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Juni 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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