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Informationen zum Dokument  BGer 1P.308/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.308/2004 vom 03.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.308/2004 /gij
 
Urteil vom 3. Juni 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 2. April 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 19. März 2003 der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sprach ihn das Gericht frei.
 
2.
 
Auf Berufung hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2003 den erstinstanzlichen Schuld- (allerdings bezüglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und Freispruch. Hingegen reduzierte die Strafkammer die Strafe auf drei Monate Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2004 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
3.
 
Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichts reichte X.________ am 25. Mai 2004 eine als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionwidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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