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Informationen zum Dokument  BGer 2A.305/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.305/2004 vom 26.05.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.305/2004 /kil
 
Urteil vom 26. Mai 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 17. Mai 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des angolanischen Staatsangehörigen X.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 5. April 2002 ab. Im Laufe des Herbstes reiste er aus der Schweiz aus. Am 10. Mai 2004 wurde X.________ in Genf angehalten und am 11. Mai 2004 dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt, welcher formlos seine Wegweisung/Ausschaffung und zur Sicherstellung von deren Vollzug Ausschaffungshaft anordnete. Nach mündlicher Verhandlung vom 13. Mai 2004 bestätigte der Haftrichter 5 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 17. Mai 2004).
 
X.________ ersuchte den Haftrichter mit Schreiben vom 21. Mai 2004 um Haftentlassung. Dieser übermittelte das Schreiben am 24. Mai 2004 zusammen mit den Akten des Haftgerichts dem Bundesgericht zwecks Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde; er beantragt deren Abweisung. Es sind weder weitere Vernehmlassungen noch zusätzliche Akten eingeholt worden. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 36a OG.
 
2.
 
2.1 Wurde ein nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt.
 
2.2 Der Beschwerdeführer hat zwar der im Jahr 2002 im Asylverfahren ergangenen Ausreiseaufforderung - nach langem Hin und Her - Folge geleistet, indem er zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Herbstes 2003 ausgereist ist, sodass im Hinblick auf diesen Wegweisungsentscheid heute nicht mehr Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Indessen liegt ein formloser Wegweisungsentscheid i.S. von Art. 12 Abs. 1 ANAG des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11. Mai 2004 vor, zur Sicherstellung von dessen Vollzug Ausschaffungshaft zulässig ist.
 
Die kantonalen Behörden stützen sich für die Haftanordnung auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht z.B. bezüglich der Papierbeschaffung nicht nachkommt (Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; dazu BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
 
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Haftgerichts, die für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), und ergänzend in Berücksichtigung der Akten, insbesondere des Protokolls der Haftrichterverhandlung vom 13. Mai 2004, ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer erhielt im September 2003 im Rahmen des Programms zur freiwilligen Ausreise einen Betrag von Fr. 3'000.--, den er zu sachfremden Zwecken verbrauchte; zum ihm angesetzten Termin für den Rückflug erschien er nicht; er wurde deshalb als untergetaucht gemeldet. In der Folge verliess er, allerdings unkontrolliert, die Schweiz doch, reiste aber - mehrmals - wieder ein, ohne, wie sich definitiv herausgestellt hat, über ein Visum zu verfügen. Er schaffte die Einreise dank der Verwendung eines portugiesischen papier de résidence, bei welchem es sich aber um eine Fälschung handelt. Der über kein Anwesenheitsrecht verfügende Beschwerdeführer legt es offenbar darauf an, sich durch Täuschung der Behörden frei im Land bewegen zu können. Er bietet angesichts seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, sollte er freigelassen werden. Der geltend gemachte Haftgrund ist erfüllt.
 
Da auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere vermutet werden darf, dass der Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit organisiert werden kann, und auch keine konkreten Zweifel bezüglich der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
 
2.3 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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